servus die damen und herren, folgende situation : meine freundin bezieht hartz4 und lebt mit 27 jahren noch immer im elternhaus in brandenburg, landkreis spree-neisse. einen eigenen haushalt hatte sie bis jetzt noch nicht. wir wollen jetzt zusammen in meine heimat (schwarzwald ortenaukreis) ziehen. ihre sachbearbeiterin in forst gibt ihr aber nur eine zusicherung zum umzug bzw. zum ersten eigenen haushalt wenn sie einen sozialversicherungspflichtigen arbeitsplatz nachweisen kann. - ist dies so rechtens? - können wir uns auf das sgb2 4.5.2. besonderheiten bei dem umzug aus dem haushalt der eltern berufen und den eigenbedarf der eltern anmelden? dies müsste doch gehen alleine deshalb weil die tante auch in diesem haus lebt (private umstände) und sich meine freundin ihre wohnung mit ihr teilen muss. vielen dank für eure mühen und ich hoffe es gibt eine zeitnahe lösung für mein problem. gruss
Erst mal " Hallo und Servus",ins tiefste Schwarzwald und nach Brandenburg und „DANKE“ das du mich als Experte ausgewählt hast.
Die Jobmanagerin deiner Freundin hat sich auf den § 22 SGB -" Unterkunft" bezogen.
Da ,deine Freundin das 25. Lebensjahr überschritten hat,(siehe obigen $)!,muss Sie sich bei deinem „Jobcenter“ „NUR“ neu anmelden,der dann verpflichtet ist Ihr eine „NEUE STELLE“ umgehend anzubieten!
Allerdings,da deine Freundin KEINEN sozialpflichtigen Job vorweisen kann,musst du die Umzugskosten übernehmen,ohne eine Unterstützung des Ihrigen Amtes. (Leider hat die Dame damit Recht)! (Das Verhältnis zu Ihren Eltern deiner Freundin hat damit nichts zu tun)!
Ich hoffe etwas geholfen zu haben.
und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
auf einen trotzdem positiven Abschluss.
Bernde…
Hallo
es ist ein Unterschied, ob sie derzeit noch im selben Haushalt mit ihren Eltern zusammenwohnt - oder ob ihre Eltern z.B. eine zweite, „getrennte“ Wohnung besitzen, in der die Tochter (alleine oder mit Tante oder sonstwem) zusammenwohnt.
Wohnt die Tochter noch im elterlichen Haushalt, gehört sie ab Alter 25 J. automatisch nicht mehr zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft. Ab 25 hat sie daher ggf. Anspruch auf eigene Unterkunftskosten/ eine eigene Wohnung … und die Zustimmung zum Umzug/ Auszug aus der elterlichen Wohnung MUSS seitens des Jobcenters erteilt werden. (Dass man die Zustimmung nachweislich schriftlich beantragt und auf einen schriftlichen Bescheid besteht, ist klar
Wohnt die Tochter aber bereits in einer von den Eltern „getrennten“ Wohnung (egal, ob alleine oder in einer Wohngemeinschaft o.ä.), liegt bereits ihr eigener Haushalt vor. Und in dem Fall wäre es korrekt, dass das Jobcenter ihr die Zustimmung zum Umzug nur dann erteilen muss, wenn der Umzug erforderlich ist. Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Stelle ist dabei aber nicht der einzige Grund, der einen Umzug erforderlich macht. (-> siehe hier Beitrag von VirtualSelf: http://www.gutefrage.net/frage/alg2-umzugsbegruendung )
Auch der Zusammenzug mit dem Partner, um eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden (!), ist ein ausreichender Umzugsgrund. Wichtig: Der Zusammenzug mit dem Partner bedeutet nicht, dass man automatisch auch eine Bedarfsgemeinschaft mit ihm bildet !! Bitte dazu unbedingt hier den Beitrag von Larah10 lesen: http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste… )
Zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft muss das Jobcenter die Umzugszustimmung erteilen. Zieht das Paar aber zusammen und wirtschaftet getrennt (= keine Bedarfsgemeinschaft), muss das Jobcenter die Zustimmung nicht erteilen… außer , es liegen ANDERE Gründe vor, die den Umzug erforderlich machen.
Alles Wichtige zum Umzug mit/ ohne Zustimmung: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
(siehe auch vor allem die Hinweise zum „Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers“)
Ansonsten (falls die Eltern derzeit die Vermieter der Tochter sind) : Auch eine rechtmäßige, mietrechtlich „saubere“ Kündigung der Mieterin würde z.B. deren Umzug erforderlich machen…
den eigenbedarf der eltern anmelden?
Das wäre unter Umständen eine mietrechtliche Frage. Falls die Eltern bisher den Wohnraum an die Tochter vermietet haben und entsprechend auch ein reguläres Mietverhältnis vorliegt, dann können die Eltern sie (wie jeden anderen, „fremden“ Mieter auch) nicht zwangsläufig „einfach so“ vor die Tür setzen, sondern müssten ggf. Kündigungsfristen einhalten, tatsächlichen Eigenbedarf nachweisen usw. Das käme aber darauf an, wie die genauen Umstände dort sind.
LG
hallo lara,
ich danke dir für deine mühen. doch leider ist meine frage nicht beantwortet. ich hab nur 20 mehr.
ich stelle sie mal anderst : was muss muss meine frau tun das sie in der momentanten situation und unter berücksichtigung aller auflagen ihre wohnung im schwarzwald beziehen darf oder kann und die arge ihre unterkunft bezahlt bis sie hier einen job hat?
es geht hierbei nicht um eine bedarfsgemeinschaft, einfach nur mit 27 jahren einen eigenen haushalt im schwarzwald führen.
ich glaube das bernde die sache am objektivsten beurteilt hat.
liebe grüsse
Hallo
Es stimmt leider, dass der Umzug „abgesegnet“ werden muss.
Trick: unwiderrufbare Zerrüttung mit dem Elternhaus. „Wir gehen uns noch an den Kragen!“ Eltern müssen natürlich mitspielen. Aufgrund desskan kann die Sachbearbeiterin einem Umzug zustimmen. Wie sieht es am neuen Wohnort aus? Ist sie dem Amt willkommen? Wenn sie die Kosten selber trägt und sich als Hartz4-Bezieherin abmeldet. Einen Monat allein durchkomme und sich dann beid ir wieder anmeldet, - dann ist sie da . Sagt doch einfach, man habe ihr einen Job versprochen,d ies aber dannd och nicht eingehalten und nun sei sie hier…
Ds ist nicht ganz der feine Weg - aber ich wünsche Euch viel Glück damit!
was muss muss meine frau tun das sie in der momentanten situation und unter berücksichtigung aller auflagen ihre wohnung im schwarzwald beziehen darf
Da du die „momentane Situation“ deiner Freundin leider nicht verständlich erläuterst und widersprüchliche Infos angibst -nämlich
"Sie lebt mit 27 jahren noch immer im elternhaus, einen eigenen haushalt hatte sie bis jetzt noch nicht
aber gleichzeitig auch
"und sich meine freundin ihre (!) wohnung mit ihr teilen muss
- kann man dir ja nun nicht mehr an die Hand geben als alle Optionen, die möglicherweise bei ihr in Frage kommen.
ich glaube das bernde die sache am objektivsten beurteilt hat
Da evtl. andere Experten-Antworten bei mir nicht zu sehen sind, kann ich dazu nichts sagen. Ich habe dir für alle möglichen Ausgangskonstellationen deiner Freudin die entsprechende Auskunft gegeben, auf Basis der geltenden SGB II-Gesetzgebung und Verfahrensabläufe. „Objektiver“ geht’s wohl kaum
Lesen und schauen , was davon auf die „momentane Situation“ deiner Freundin zutrifft , musst du allerdings dann schon selber. Dass du’s bisher nicht getan hast, wird hierdurch ziemlich deutlich:
es geht hierbei nicht um eine bedarfsgemeinschaft
LG
Hallo,
es heisst doch bis zum 25 Lebensjahr sind die Eltern verpflichtet und nicht bis zum 27. Aber die Kosten für eine andere Wohnung bzw den Umzug werden normal nur gewährt wenn damit eine eventuell sozialversicherungspflichtige Arbeit entsteht. Und wenn da noch eine Tante wohnt und das nicht funktioniert dann raus.
Setz dich mal mit Deinem Jobcenter im Schwarzwald in Verbindung was die dazu sagen. Du weist auch dass ihr Beide dann wie eine BG gerechnet werdet und nicht die volle Höhe an Geld bekommt.
Außerdem kannst du doch im Schwarzwald mal schauen wie es mit einer Stelle im Servicebereich aussieht. Bekommt sie hier eine Zudsage oder ein Angebot dann Probearbeiten und umziehen.
Gruß
Ich hatte das gleiche Problem, habe es aber anders gelöst. Meine Freundin wohnte schon in einem anderen Bundesland und da habe ich es auf Partnerzusammenführung gemacht. Versucht es doch mal so, ist der einfachste Weg.
vus die damen und herren, folgende situation : meine
freundin bezieht hartz4 und lebt mit 27 jahren noch immer im
elternhaus in brandenburg, landkreis spree-neisse. einen
eigenen haushalt hatte sie bis jetzt noch nicht. wir wollen
jetzt zusammen in meine heimat (schwarzwald ortenaukreis)
ziehen. ihre sachbearbeiterin in forst gibt ihr aber nur eine
zusicherung zum umzug bzw. zum ersten eigenen haushalt wenn
sie einen sozialversicherungspflichtigen arbeitsplatz
nachweisen kann. - ist dies so rechtens? - können wir uns auf
das sgb2 4.5.2. besonderheiten bei dem umzug aus dem haushalt
der eltern berufen und den eigenbedarf der eltern anmelden?
dies müsste doch gehen alleine deshalb weil die tante auch in
diesem haus lebt (private umstände) und sich meine freundin
ihre wohnung mit ihr teilen muss. vielen dank für eure mühen
und ich hoffe es gibt eine zeitnahe lösung für mein problem.
gruss
Hallo,
verbieten können sie das schon gleich gar nicht, das einzige wo sie sich querstellen werden wohl die Umzugskosten sein, besser wäre es schon, wenn sie sich da gleich um einen Job umsehen würde vor dem Umzug, dann müssen sie zahlen.
Und wenn das Wohnen der Freundin bei den Eltern unzumutbar ist, könnt ihr beim Sozialgericht klagen, da gibt es hier im Internet eine Seite die heißt, gegen Hartz 4 da könnt ihr auch um seriöse Anwälte schauen die da helfen.
Viel Glück!
Liebe Grüße
elfie759
Ich kann ihnen da leider nicht weiter helfen