Bestätigung einer Gutschrift nach Überweisung?

Liebe Experten!

A überweist B einen Betrag X. Die Konten werden bei unterschiedlichen Banken geführt.

Ich habe gelesen: Die Bank des A kann (und muss) dem A auf Wunsch eine Bestätigung darüber ausstellen, nicht nur, dass er das Geld angewiesen hat, sondern auch, dass es auf dem Konto des B gutgeschrieben wurde.

Ist dies so korrekt? Das würde ja bedeuten, dass die Bank des A diese Information ihrerseits von der Bank des B einfordern kann.

Levay

Hallo,

Ich habe gelesen: Die Bank des A kann (und muss) dem A auf
Wunsch eine Bestätigung darüber ausstellen, nicht nur, dass er
das Geld angewiesen hat, sondern auch, dass es auf dem Konto
des B gutgeschrieben wurde.

mich interessiert, wo Du das gelesen hast. Das überweisende Institut würde bei Bestehen eines derartigen Anspruchs für das Fehlverhalten eines anderen Kreditinstitutes haften. Kreditinstitute machen ja viel dummes Zeug, aber das geht ja nun ein bißchen zu weit :wink:

Ist dies so korrekt? Das würde ja bedeuten, dass die Bank des
A diese Information ihrerseits von der Bank des B einfordern
kann.

Einen solchen Anspruch gibt das Abkommen zum Überweisungsverkehr nicht her, das die Verpflichtungen zwischen den Instituten regelt.

Eigentlich ist übrigens das Gegenteil üblich: Die Institute avisieren überwiesene Beträge einer gewissen Größenordnung, damit das empfangende Institut erstens disponieren und zweitens seinen Kunden informieren kann.

Gruß
Christian

mich interessiert, wo Du das gelesen hast.

Das erzähle ich dir gern, denn dann klärt sich auch genauer, was ich (wie immer unbedingt ganz genau) wissen will: Die Behauptung stammt aus einer Musterklausur für Rechtsreferendare im Zivilrecht. Klausuren bestehen aus Akten, zu denen dann zum Beispiel ein Urteil geschrieben werden muss.

In dem Beispiel haben die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen. Der Verkäufer klagt gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung. Der Beklagte behauptet, er habe das Geld überwiesen und dieses sei auch auf dem Konto gutgeschrieben worden.

In der Tat sind das (Überweisungsauftrag erteilt? Gutschrift auf Empfängerkonto?) zwei verschiedene Fragen mit verschiedenen rechtlichen Konsequenzen. Würde die Bank den Überweisungsauftrag erhalten, aber dann versehentlich nicht bearbeitet haben, ergäben sich diese Konsequenzen:

  1. Da der Schuldner seine Leistungshandlung vorgenommen hat, gerät er nicht in Verzug bzw. beendet einen etwaigen Verzug. Folge: keine Pflicht, den Verzögerungsschaden zu ersetzen.

  2. Da das Geld trotzdem nicht gutgeschrieben wurde, tritt keine Erfüllung ein. Folge: der Kaufpreiszahlungsanspruch bleibt bestehen.

Nun muss dummerweise vor Gericht jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen. Die Überweisung kann etwa durch ein abgestempeltes Formular der Bank (ich meine die Kopie des Überweisungsträgers) bewiesen werden. Aber wie beweist der Käufer, dass das Geld auch auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde? Laut Musterklausurlösung hat er Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung und muss diese vorlegen.

Hätte er diesen Anspruch nicht, könnte man ihm schwerlich abverlangen, dass er die Bescheinigung vorlegt. Dann müsste man bei nachgewiesenem Überweisungauftrag vielleicht mit einem Anscheinsbeweis argumentieren oder die Darlegungs- und Beweislast umdrehen, so dass der Gläubiger mit seinen Kontoauszügen belegen muss, dass das Geld nicht eingegangen ist. Mit diesen beiden Möglichkeiten setzt sich die Klausurlösung aber eben nicht auseinander. Es heißt nur lapidar: Die Gutschrift kann und muss vom Schuldner bewiesen werden.

Levay

Nun muss dummerweise vor Gericht jeder die ihm günstigen
Tatsachen beweisen. Die Überweisung kann etwa durch ein
abgestempeltes Formular der Bank (ich meine die Kopie des
Überweisungsträgers) bewiesen werden. Aber wie beweist der
Käufer, dass das Geld auch auf dem Konto des Empfängers
gutgeschrieben wurde? Laut Musterklausurlösung hat er Anspruch
auf eine entsprechende Bescheinigung und muss diese vorlegen.

eine abgestempelte Überweisungskopie heißt noch lange nicht, dass das Geld überwiesen wurde. Hierbei wird ja weder Deckung noch Richtigkeit der Angaben bestätigt.

In diesem Fall könnte man einen Nachforschungsauftrag bei der überweisenden Bank stellen. Das kostet Gebühren, daher sollte der Zahlende erstmal prüfen, ob die Buchung zurückgekommen ist. Ist nichts zurückgekommen, kann die Bank bei der Empfängerbank nachforschen, was mit dem Geld passiert ist. Das kann man ja alles nachvollziehen… (in der Praxis ist es übrigens in 95% der Fälle so, dass der Empfänger seine Auszüge nicht richtig angeschaut hat und die Buchung gutgeschrieben wurde).

Hallo,

Problem verstanden.

Nun muss dummerweise vor Gericht jeder die ihm günstigen
Tatsachen beweisen. Die Überweisung kann etwa durch ein
abgestempeltes Formular der Bank (ich meine die Kopie des
Überweisungsträgers) bewiesen werden.

wie schon geschrieben: Das ist kein Beweis für eine erfolgte Überweisung. Da hilft nur die explizite Bestätigung, daß die Überweisung ausgeführt wurde und die gibt es erst, wenn sie auch ausgeführt wurde, d.h. u.U. erst einen Tag nach der Einreichung.

gutgeschrieben wurde? Laut Musterklausurlösung hat er Anspruch
auf eine entsprechende Bescheinigung und muss diese vorlegen.

Wie schon gesagt: Das Abkommen zum Überweisungsverkehr gibt das nicht her, und dieses ist - neben evtl. gesetzlichen Vorschriften - die einzige Stelle, in der m.W. die Interbankenbeziehungen beim Überweisungsverkehr geregelt ist. Da außerdem weder die AGB noch die Bedingungen für den Überweisungsverkehr einen derartigen Anspruch des Einreichers an die überweisende Bank festschreiben, kann die Aussage in der Musterlösung nicht stimmen.

Achso: Auch BGB und HGB geben da m.E. nichts her, aber da kennst Du Dich besser aus als ich.

Gruß
Christian

Nun muss dummerweise vor Gericht jeder die ihm günstigen
Tatsachen beweisen. Die Überweisung kann etwa durch ein
abgestempeltes Formular der Bank (ich meine die Kopie des
Überweisungsträgers) bewiesen werden.

wie schon geschrieben: Das ist kein Beweis für eine erfolgte
Überweisung.

Nein, aber darauf kommt es auch nicht an. Es kommt - im Rahmen des Verzugs - nur darauf an, ob die Überweisung in Auftrag gegeben (ob also ein entsprechender Vertrag mit der Bank abgeschlossen) wurde. Und das kann durch den Stempel der Bank eben belegt werden.

Da hilft nur die explizite Bestätigung, daß die
Überweisung ausgeführt wurde und die gibt es erst, wenn sie
auch ausgeführt wurde, d.h. u.U. erst einen Tag nach der
Einreichung.

Nein, nein, weil… siehe oben. Aber darauf kommt es mir ja primär nicht an.

Wie schon gesagt: Das Abkommen zum Überweisungsverkehr gibt
das nicht her, und dieses ist - neben evtl. gesetzlichen
Vorschriften - die einzige Stelle, in der m.W. die
Interbankenbeziehungen beim Überweisungsverkehr geregelt ist.
Da außerdem weder die AGB noch die Bedingungen für den
Überweisungsverkehr einen derartigen Anspruch des Einreichers
an die überweisende Bank festschreiben, kann die Aussage in
der Musterlösung nicht stimmen.

Und das macht mich ziemlich ratlos :frowning:

Achso: Auch BGB und HGB geben da m.E. nichts her, aber da
kennst Du Dich besser aus als ich.

Offenbar nicht :wink:

Levay

Nun muss dummerweise vor Gericht jeder die ihm günstigen
Tatsachen beweisen. Die Überweisung kann etwa durch ein
abgestempeltes Formular der Bank (ich meine die Kopie des
Überweisungsträgers) bewiesen werden.

wie schon geschrieben: Das ist kein Beweis für eine erfolgte
Überweisung.

Nein, aber darauf kommt es auch nicht an. Es kommt - im Rahmen
des Verzugs - nur darauf an, ob die Überweisung in Auftrag
gegeben (ob also ein entsprechender Vertrag mit der Bank
abgeschlossen) wurde. Und das kann durch den Stempel der Bank
eben belegt werden.

Daran zweifle ich. Genauer: ich zweifle daran, daß sich das Kreditinstitut darauf festlegen lassen wird, daß der Stempel wirklich den Eingang des Auftrages verbindlich dokumentiert. Aber das ist in der Tat ein Nebenkriegsschauplatz.

Da außerdem weder die AGB noch die Bedingungen für den
Überweisungsverkehr einen derartigen Anspruch des Einreichers
an die überweisende Bank festschreiben, kann die Aussage in
der Musterlösung nicht stimmen.

Und das macht mich ziemlich ratlos :frowning:

Ich nehme mal an, daß Du keinen Zugriff auf den Autor der Lösung hast. Sonst würde ich den nämlich einfach mal fragen, wie der auf die Aussage kommt.

Gruß
Christian