bestätigung falscher preisangabe im schaufenster durch auszubildene-vertrag kommt zustande-vertrag w

K. entdeckt in der Schaufensteranlage der Herrenbotique des V ein Hemd, das mit 35,00 Euro ausgezeichnet ist. K betritt darauf den Laden. Die 17 Jahre junge Auszubildene Amanda A nimmt sich K an. Sie bestätigt ihm, dass der Preis korrekt sei. Daraufhin verkauft und übergibt sie ihm das Hemd zum Preis von 35,00 €.
Als A gerage den Kaufpreis kassiert kommt V hinzu und erkennt, dass der Preis viel zu niedrig angesetzt wurde. Er will das Geschäft nicht gegen sich gelten lassen und verlangt von K weitere 40,00 € oder wenigstens die Rückgabe des Hemdes.

Wie ist hier die Rechtslage?

Ähnlicher Fall: Falsche Preisauszeichnung mit der Folge: Sache wurde an der Kasse hochgesetzt, worauf der Kund daruf gepfiffen hat.

Recht hatte der Verkäufer.100 pro !

Überlegen Sie mal, eine Kommastelle in einem Autohaus würde falsch gesetzt: z. B. ein Auto wird statt mit 30.000. € mit 3.000,00 € ausgezeichnet.

Nie und nimmer wird es das Auto für 3.000 € geben weil ein falscher Preis drann stand. ;=)

Gruß

M.W.

Also erstmal ist das Preisschild kein Angebot, sondern ein „Invitatio ad offerendum“, also eine Einladung, ein Angebot abzugeben. Der „Interessierte“ geht zur Kasse und übergibt das Keidungsstück, das ist das „Angebot“, die Annahme des Geldes - das Ganze abkassieren sozusagen - ist die Annahme. D.h. wenn noch während dem „Annahme“-Prozess ein anderer Preis zutage kommt, ist das ohne Probleme möglich, da ja der Kaufvertrag erst dabei ist zustande zu kommen (Angebot steht, Annahme ist in der „Mache“). Also hier kein Problem. Während der Annahme wird dies abgeändert und als neue „invitatio ad offerendum“ formuliert, der „Interessent“ kann dann wiederum ein Angebot abgeben, ob er den Preis zahlen will usw.

Also bis hier kein Problem - der neue Kaufpreis ist bindend.

Geht man davon aus, dass Person K schon gezahlt hat und den Laden verlässt, gilt folgendes:

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen - da Azubi A weisungsgebunden ist, ist sie Verrichtungsgehilfen. Der weisungsbefugte V muss die Handlungen von A für und gegen sich gelten lassen - § 831 Abs. 1 BGB - es sei denn, er kann beweisen, dass er die übliche Sorgfaltspflicht für die Bestellung von A walten ließ bzw. A auch ohne seine Aufsicht ähnlich gehandelt hätte- § 831 Abs. 2 BGB --> er ist jedenfalls in der der Beweispflicht und das ist immer schlecht.

Gehen wir davon aus, dass V es nicht beweisen kann und er die Handlung von A gegen sich gelten lassen kann. Dann könnte er die Willenserklärung anfechten, dies müsste unmittelbar geschehen (§ 121 abs 1. s. 1 bgb - unverzüglich), also bsp. wenn V gerade den Laden verlassen will. Möglich wäre eine Anfechtung wegen Irrtums, § 119 Abs. 1 --> weder A noch V hätte unter voller Kenntnis der Sachlage den Pullover zu einem derart geringeren Preis verkauft. Damit dürfte er Erfolg haben. (evt. auch über § 120 BGB) Dies führt zur Nichtigkeit (§142) des Vertrages. Das heißt, Geld und Pulli müssten zum ehemaligen (und derzeitigen) Eigentümer zurückkehren. Evtl. wäre auch ein Rücktritt möglich, §§ 346, 348 BGB.

In jedem Fall hätte der Käufer jedenfalls kein Recht, den Pulli doch behalten zu können. Bzw. gibt es viele Modelle, denn ein Irrtum liegt ja vor - es soll keiner Kapital aus dem Irrtum eines anderen schlagen können, eigentlich ja gut nachvollziehbar. Deswegen gewährt das Gesetz dem V hier mehr Rechte.

Hoffe ich konnte helfen - Privatrecht ist leider schon etwas her…vielleicht findet sich hier der ein- oder andere bessere Privatrechtler und kann mich korrigieren.

Vielen Dank erstmal,
es sind ganz interessante Argumente drin. Ich werde mir das nochmal in Ruhe durchlesen.