Bestätigung für Kündigung

Hallo zusammen,

wenn ein Mieter ich sag mal am 20.1. in seiner Kündigung um eine
Beendigung des Mietverhälnisses zum 15.4. bittet und diese Kündigung
dann persönlich beim Vermieter abgibt und darauf hinweist, aber dazu
keine klare Aussage bekommt sondern nur ein „mal schauen“, wie sieht es
dann aus? Muss der Vermieter in einer bestimmten Frist darauf reagieren
und schriftlich festhalten, dass er mit dem Termin nicht einverstanden
ist? Wenn ja, wie lange ist diese Frist und was passiert wenn diese
Frist abgelaufen ist?
Danke für eure Tipps.

Tach,

das „mal schauen“ bezg sich wohl darauf, dass der Vermieter schaut, ob die Kündigung fristgerecht ist. Die Kündigung ist eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“, da sie empfangen wurde, ist sie wirksam geworden.

man sollte sie aber schritlich per Einschreiben/Rückschein aus Bewissicherungsgründen vornehmen…oder einen Zeugen haben…

wenn ein Mieter ich sag mal am 20.1. in seiner Kündigung um eine
Beendigung des Mietverhälnisses zum 15.4. bittet und diese Kündigung
dann persönlich beim Vermieter abgibt

Eine Kündigung ist nur zum Ende des Monats des Mietzahlungszeitraums möglich; die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Üblicherweise ist der Mietzahlungszeitraum der Kalendermonat.

Eine Kündigungs-Antwort ist lt. Gesetz nicht erforderlich.
Allerdings wäre als Ausnahme im Mieter(schutz)Recht eine unwirksame (weil nicht-fristgerechte) Kündigung in eine wirksame (unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen) umzudeuten.
D.h. durch eine spätestens bis zum 3. Werktag des Monats Februar zugegangene Kündigungserklärung würde das Mietverhältnis zum 30.04.207 wirksam beendet.
Für den fristgerechten Zugang hat i.Ü. Kündigende die Beweispflicht.

Auch auf die vielleicht in den Schrieb hinein interpretierbar Bitte um vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses ist keine Antwort vorgeschrieben.

Was soll man da raten?
Die unsichere Situatation hat hier wohl der Mieter selbst „produziert“.
Wenn er im Zweifel ist (auch ob er den Zugang beweisen kann), bleibt ihm nur eine wirksame, fristgerechte Kündigung nachzuschieben.

Hallo,

wenn ein Mieter ich sag mal am 20.1. in seiner Kündigung um
eine Beendigung des Mietverhälnisses zum 15.4. bittet und diese
Kündigung dann persönlich beim Vermieter abgibt und darauf hinweist,
aber dazu keine klare Aussage bekommt sondern nur ein „mal schauen“, wie
sieht es dann aus? Muss der Vermieter in einer bestimmten Frist darauf
reagieren und schriftlich festhalten, dass er mit dem Termin nicht
einverstanden ist? Wenn ja, wie lange ist diese Frist und was passiert wenn
diese Frist abgelaufen ist?

ich verstehe das so, dass Mieter M mit einem Kündigungswunsch auf Vermieter V zugegangen ist, der unter der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist liegt. Denn am 21. Januar könnte man bis frühestens 30. April nach Gesetzeslage kündigen (3 Monate zum Monatsende).

Das „mal schauen“ von V bezieht sich also darauf, ob er akzeptiert, die Wohnung schon zum 15. April zu übernehmen und auf die halbe Miete zu verzichten.

Wenn M hilfsweise fristgerecht gekündigt hat (oder noch fristgerecht nach Gesetzeslage) kündigt, dann ist das Mietverhältnis auf jeden Fall beendet, da eine Kündigung keiner Zustimmung bedarf.

Anders könnte es noch sein, wenn V und M bei Abschluss des Mietvertrages einvernehmlich eine gewisse Zeit lang eine Kündigung ausgeschlossen hätten, und diese Zeit noch nicht verstrichen wäre.

Gruß, Karin

Danke für Eure Meinungen,

aber was ist denn eigentlich, wenn für den Mieter nicht erkennbar ist,
dass der Vermieter sich um einen neuen Nachmieter bemüht, so dass es
theoretisch möglich wäre auf den früheren Kündigungstermin einzugehen?
Also das keine Anzeige in der Zeitung geschaltet ist usw.

Gruß Celli

Hallo,

aber was ist denn eigentlich, wenn für den Mieter nicht
erkennbar ist,
dass der Vermieter sich um einen neuen Nachmieter bemüht,

das geht den Mieter auch gar nichts an. er hat seinen Vertrag einzuhalten und damit die Kündigungsfrist.

so
dass es
theoretisch möglich wäre auf den früheren Kündigungstermin
einzugehen?

Der VM braucht gar nicht auf den früheren Termin einzugehen. Er kann für sich z.B. entscheiden, dass er noch die Miete bis zum vertragsmäßigen oder gesetzlichen Termin nimmt und die Wohnung anschließend leer stehen lässt.

Also das keine Anzeige in der Zeitung geschaltet ist usw.

Wie gesagt geht es dem Mieter nichts an ob und wie sich der VM um einen Nachmieter kümmert. Es gibt keinen Zwang für den VM, seinem Mieter einen vorzeitigen Auszug zu erleichtern.

Gruß, Niels

Zunächst ist mal zu sagen, daß in der Regel die Kündigungsfristen 3 Monate sind, Du aber diese Frist nicht eingehalten hast. Denn dann hättest Du bis zum 15.01. die Kündigung abgeben müssen.
Also besteht die Möglichkeit, daß Du bis Ende April Miete zahlen mußt.
Hast Du dir die Übergabe der Kündigung wenigstens quittieren lassen???
Wenn Du einen unbefristeten Mietvertrag (kein Zeitmietvertrag) hast, kannst du nach Ablauf der 3 Monate nach Kündigung einen die Miete einstellen und vorab Schlüssel- und Wohnungsübergabe machen. Dein Vermieter darf dir nicht verbieten, daß Du ausziehst. Aber frag ihn doch bitte nochmal nach ner schriftlichen Bestätigung für die Kündigung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zunächst ist mal zu sagen, daß in der Regel die
Kündigungsfristen 3 Monate sind, Du aber diese Frist nicht
eingehalten hast. Denn dann hättest Du bis zum 15.01. die
Kündigung abgeben müssen.

das stimmt nicht. Gekündigt werden muss „spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats“. Eine Kündigung zur Mitte eines Monats ist also nicht möglich (Das schließt natürlich ein Entgegenkommen des VM nicht aus).

Gruß, Niels