Den Zuflusszeitpunkt des Einkommens weist man - ruhig kommentarlos - mit den Kontoauszügen nach; eine darüber hinaus gehende Erklärung - jedenfalls zum Ablauf der Berechnung - ist niemals notwendig.
Bei der Anrechnung von laufendem umselbständigen Einkommen - und Gehalt (nicht notwendigerweise Sonderzahlungen) ist im Grundsatz IMMER laufendes Einkommen - greift bzgl. der Anrechnung § 11 Abs. 2 SGB II.
Und hier gilt: solches Einkommen ist im Zuflussmonat anzurechnen; weder im Folgemonat, noch im Monat, in dem es erarbeitet wurde. Jede - wirklich jede - abweichende Abrechnung hätte die SB zu begründen, nicht du zu erlauben.
Da Gesetzgeber und Rechtsprechung keine Abweichende Anrechnung vorgesehen haben - mit kleinen vorteilhaften Ausnahmen fürden Leistungsbezieher bzgl. der Absetzbetragspauschale -, wird eine abweichende Anrechnung m.E. nicht begründbar sein.
Ggf. hat die JC-Trulla eine Neuberechnung anzustellen und eine Rückforderung aufzumachen, worauf sie möglicherweise keine Lust hat oder, was - und das ist der interessantere Fall - rechtlich … nunja … heikel ist, z.B. weil sie trotz Kenntnis aller Umstände (auch der Höhe des Einkommens) nicht vorläufig und falsch beschieden hat.