Ich brauche eben eine Aufbauhilfe im folgenden Fall.
Ein Mann hat sein Hotel verfallen lassen und die Nutzung vollkommen aufgegeben, jetzt will er es neu sanieren. Hatte für das Hotel schon eine Baugenehmigung. Jetzt fragt er den Anwalt ob seine frühere Baugenehmigung noch bestand hat oder ob er eine neu brauch.
Meine Problem ist im Rahmen des Aufbaus, denn ich weiss nicht wie und wo ich den Bestand der Baugenehmigung prüfen soll. Inzident in der Genehmigungspflichtigkeit bei dem Anspruch auf erteilung einer neuen Baugenehmigung oder separat? Und wenn separat, dann wie?
Die (alte) Genehmigung bezog sich doch sicher auf den ursprünglichen Bau des Hotels? Also vor dem „Verfallenlassen“ und der „Nutzungsaufgabe“…?
Oder handelt es sich um eine Genehmigung zur Bau(nutzungs)änderung??
Sanierungen können mitunter ja auch genehmigungsfrei sein, vgl. für NRW: § 65 II Nr. 2 BauO.
Ungeachtet meiner Verwirrung zum Sachverhalt, würde ich die Frage, ob eine Genehmigung noch gültig ist (vgl. etwa § 77 BauO NRW) folgendermaßen prüfen:
-Darf M bauen/sanieren-
1.) genehmigungspflichtiges Vorhaben?
falls nein, materielle Voraussetzungen für den Bau prüfen, falls ja:
2.) Wirksamkeit der vorliegenden/alten Baugenehmigung?
falls ja: Super, materielle Voraussetzungen prüfen.
sonst:
3.) Voraussetzungen für die Erteilung einer (neuen) Baugenehmigung?
usw. usf.
Also,mein Weg würde zur ausstellenden Baubehörde führen und nicht zu einem Anwalt.
Nicht ausgenutzte Baugenehmigungen verfallen i.d.R. nach 3 Jahren,wenn bis dahin nicht begonnen wurde.
Dann muss völlig neu beantragt werden mit neuen Unterlagen und es können inzwischen auch neue verschärfte Bestimmungen in Kraft getreten sein,die beachtet werden müssen.