Guten Tag,ich habe mal eine Frage zum Bestandsschutz.
Vor ca.50-60 Jahren wurde ein Abwassersystem gelegt, welches in einen Bach führt.
An diesem hängen 4 Häuser. Dieses System verläuft über das Grundstück eines Nachbarn, welcher jetzt die Rohre entfernen will. Somit wären 4 Häuser ohne Abwasserleitung.
Darf er das so einfach?
Über Antworten würde ich mich freuen.
Hallo,
könnte im Landeswassergesetz geregelt sein. Wenn ein Hinweis auf das Bundesland in der Vika gewesen wäre, hätte ich sogar nachgeschlagen. So suche du bitte nach Wassergesetz plus Bundesland.
Grüße
Ulf
Hallo flofee,
erstens sollte geprüft werden, ob eine entsprechende Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück ruht, dann ist schon alles klar.
Aber auch falls nicht, sollte das Entfernen der Leitung unmöglich sein, weil damit auf den vier Hausgrundstücken ein rechtswidriger Zustand hergestellt würde. (Wohngebäude müssen laut sämtlichen Landesbauordnungen „ordentlich“ entwässert werden.)
Mir ist sogar mal ein Fall zu Ohren gekommen, da wurde ein Grundstückseigentümer dazu verurteilt, ein Leitungs- und Wegerecht überhaupt erst einzuräumen, weil ein Hinterlieger sonst nicht sein frisch erworbenes Grundstück hätte erschließen können…
Gruß
smalbop
Hi,
bist Du sicher? Normalerweise dürfen doch Hinterlieger nur bauen, wenn die Erschließung gesichert ist. Zumindest bei uns in der Gemeinde (Bayern) ist das so. Eine Baugenehmigung wird hier für Hinterlieger nicht erteilt, es sei denn die Erschließung ist gesichert. In unserem Fall durfte das hintere Flurstück nur bebaut werden, weil es eine Wohnung für am Hof lebende Altenteiler war.
Ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?
Gruß
Tina
Hallo Tina,
naja, das Baurecht ist ja ein Gemenge aus Bundes- und Landesrecht. Bauplanungsrecht ist im wesentlichen Bundesrecht, Bauordnungsrecht ist im wesentlichen Landesrecht. Von daher spielt es schon mit rein, wo das ganze stattfindet.
Ich meine aber, der von mir beschriebene Fall habe sich sogar in Bayern zugetragen oder sei dort entschieden worden. Später weiß ich mehr.
Gruß
smalbop
Allo Tina,
sei beruhigt. Die Bayern sind natürlich etwas Besonderes/Eigenartiges. Aber auch in Restdeutschland muss die Erschließung gesichert sein.
Wenn das nicht so wäre, wären die Landstriche mit einer Sonderbaugesetzgebung schon entvölkert, weil die Leute sich ständig, mit immer schärferen, oder schnelleren „Argumenten“ streiten würden.
Das Baugesetzbuch hat einige Waffen ohne scharfen Stahl und schnelle Kugeln (z.B. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Bebauungsplan usw.) um nörgelnde Nachbarn nicht alles blockieren zu lassen. Bei einem Planfeststellungsverfahren steigt man gleich noch „höher“ ein. Selbst Enteignung ist möglich. Baurecht gibt es aber dann auch erst, wenn die Erschließung gesichert ist.
Grüße
Ulf
Hallo Ulf,
sei beruhigt. Die Bayern sind natürlich etwas
Besonderes/Eigenartiges.
Ich bin doch ganz ruhig.
Aber auch in Restdeutschland muss die
Erschließung gesichert sein.
. Bei einem Planfeststellungsverfahren
steigt man gleich noch „höher“ ein. Selbst Enteignung ist
möglich. Baurecht gibt es aber dann auch erst, wenn die
Erschließung gesichert ist.
Das beunruhigt mich aber jetzt doch. Ich dachte nur im Interesse öffentlicher Belange darf enteignet werden, also für Straßenbau usw.
Das gilt doch wohl nicht für private Baumaßnahmen. Man muß doch für seinen Grund keine Grunddienstbarkeiten dulden, nur damit ein Nachbar auf seinem Hinterliegergrundstück bauen darf? Das würde ja heißen, daß jeder durch meinen Garten rennen darf um den Nachbarn zu besuchen?
Gruß
Tina
bist Du sicher? Normalerweise dürfen doch Hinterlieger nur
bauen, wenn die Erschließung gesichert ist.
Es gibt halt immer wieder Fälle, bei denen die Gemeinde/Stadt einen Fehler macht. Das geht dann erst mal durch alle Instanzen und je nach Sachlage auch mal zu einer Enteignung.
Oder städtische Schwimmbäder, die ihre teure Wasserrutsche auf dem Acker eines Bauern errichten. Selbiger schaut gemütlich zu und geht nach Fertigstellung hin und sagt: „Abreißen!“. Naja, oder das Grundstück teuer abkaufen… *g*
Das gilt doch wohl nicht für private Baumaßnahmen. Man muß
doch für seinen Grund keine Grunddienstbarkeiten dulden, nur
damit ein Nachbar auf seinem Hinterliegergrundstück bauen
darf? Das würde ja heißen, daß jeder durch meinen Garten
rennen darf um den Nachbarn zu besuchen?
Das Problem taucht immer mal wieder auf (ab und an auch mal als „lustiger“ Beitrag im TV), wenn Wegerechte unklar oder Grundstücksgrenzen falsch eingetragen sind usw. usf. Dann steht manchmal schon ein Haus an einer Stelle, zu der es gar keinen öffentlichen Weg gibt…
Das beunruhigt mich aber jetzt doch. Ich dachte nur im
Interesse öffentlicher Belange darf enteignet werden, also für
Straßenbau usw.
Hallo Tina,
Enteignung geht natürlich nur, wenn es für das Allgemeinwohl wichtig ist. Aber es gibt im Baugesetzbuch auch die Möglichkeit der Bodenordnung. Salopp gesagt, müssen dann alle (Zwangs-)Teilnehmer ihr Land in einen Topf schmeißen, der wird dann geschüttelt und alle bekommen ihr Anteil Land zusammengefasst und rechtlich erschlossen, ggf. an anderer, aber möglichst gleichwertiger Stelle. Bauland wird da nicht gegen Wiese eingetauscht. Es können einige m² fehlen, da jeder etwas zu der neuen Erschließungsstraße beitragen muss, die dann aber auch die neu zugeteilten Grundstücke aufwertet.
Aber sei beruhigt. Wegen des Interesses eines Einzelnen wird das kaum geschehen. Die Verwaltung muss schon viele Vorteile sehen, um sich so eine Last ans Bein zu binden.
Bei der Flurbereinigung ist das je nach Interessenlage eine feine Sache. Alle bekommen die Splitterflächen zusammengefasst und diese dann wirtschaftlich besser nutzbaren Flurstücke sind dann auch erschlossen.
Das Land kauft einige Flächen auf, die später als längliches Flurstück zusammengefasst werden. Plötzlich wird keiner als Eigentümer gegen eine Autobahn klagen können. Enteignung war nicht.
Grüße
Ulf
owT