Bestandsschutz auch nach12 Monaten Bezug von ALG1?

Hallo Leute,

ich habe viele Jahre durchgearbeitet bis 10.12.2007.

Dann wurde ich arbeitslos und habe vom 11.12.2007 bis 30.04.2008 ALG I bezogen, und zwar 1350,- Euro (also für ca. 4.5 Monate).

Dann habe ich eine neue Arbeit aufgenommen (mit weniger Verdienst als vorher), und zwar vom 01.05.2008 bis 28.02.2009 (also 10 Monate).

Danach bekam ich dann die Kündigung und war dann wieder arbeitslos vom 01.03.2009 bis 30.11.2009.
Daraufhin habe ich wieder die 1350,- Euro ALG 1 bekommen da ja noch Restanspruch bestand. (also Bezug von ALG I für ca. 7.5 Monate vom 01.03.2009 - 10.10.2009) (vom 11.10.2009 - 30.11.2009 gar keine Bezüge)

Seit dem 01.12.2009 arbeite ich wieder im 7. Monat zusammenhängend mit noch weniger Verdienst (Arbeitgeber X = 2 Monate und Arbeitgeber Y = 5. Monat). Nun kann es sein, dass ich zum 30.6.2010 gekündigt werde.

Wie berechnet sich mein Arbeitslosengeld?
Gibt es noch Bestandschutz oder wird das ALG neu berechnet?
Besteht überhaupt Anspruch auf ALG 1?

Ist ein wenig kompliziert – aber die 10 Monate Arbeit vom 01.05.2008 bis 28.02.2009 und die 7 Monate vom 01.12.2009 bis 30.06.2010 sind noch in keine Berechnung mit eingeflossen.

Würde mich über eine kompetente Antwort freuen.

Sorry, da bin ich überfragt…

Hallo,

falls noch von früher Restanspruch besteht (ich weiß ja nicht die damalige Anspruchsdauer insgesamt), wird natürlich erst wieder dieser genommen. Ansonsten wird ab Antragstellung wieder zurückgerechnet (in den letzten 2 Jahren mind. 1 Jahr beitragspflichtig tätig) und diese einbezahlten Beiträge (auch wenn es weniger war wie früher) wird neu berechnet.
Bitte melden Sie sich bei Erhalt der Kündigung sofort bei der Agentur und lassen Sie sich Ihre Ansprüche ausrechnen.
Marion

Die damalige Anspruchsdauer betrug 12 Monate und wurde demnach voll ausgeschöpft.

Trotzdem habe ich das hier gefunden:

" Bestandsschutz
Wenn Sie eine schlechter bezahlte Arbeit (oder
z.B. eine Teilzeitbeschäftigung) annehmen und
danach wieder arbeitslos werden, haben Sie nicht
unbedingt Nachteile bei den Leistungen von der
Arbeitsagentur zu befürchten. In bestimmten Fällen
gibt es einen „Bestandsschutz“!

Tätigkeit unter 12 Monate
Wenn ein sozialversicherungspflichtiger Job auf
weniger als 12 Monate befristet ist, bleiben die
alten Leistungen grundsätzlich erhalten. Da kein
neuer Anspruch erworben wurde, wird das Arbeitslosengeld
in der vorherigen Höhe fortgesetzt.

Neuer Anspruch nach 12 Monaten
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird erst dann
neu festgelegt, wenn Sie einen neuen Anspruch
erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel jedoch
mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet
haben (genau 360 Tage im Zeitraum von
drei Jahren). Aber auch wenn dies der Fall ist, hat
dies keine negativen Auswirkungen auf die Leistungshöhe.
Denn es gibt einen Bestandsschutz für
Ihren Leistungsanspruch, wenn die Arbeitslosigkeit
nicht länger als 24 Monate unterbrochen ist.
Das Arbeitslosengeld wird in diesem Fall mindestens
nach dem Verdienst (Bemessungsgrundlage)
berechnet, der Ihrem alten Leistungsanspruch
zugrunde lag.
Anders ausgedrückt:
Nehmen Sie eine weniger als zwei Jahre dauernde sozialversicherungspflichtige Arbeit auf, dann kann sich die Höhe Ihres Leistungsanspruchs zwar verbessern, aber niemals verschlechtern - egal wie wenig Sie verdient haben oder ob es sich um eine Teilzeittätigkeit handelte.
Erst wenn die Arbeitslosigkeit durch eine mindestens
24 Monate dauernde, versicherungspflichtige
Tätigkeit unterbrochen wird, besteht die Möglichkeit
einer Verschlechterung. Dann wird nämlich in der Regel Ihr Arbeitslosengeld nach dem Verdienst aus den letzten 12 Monaten berechnet. (http://www.zwd.de/zwd/pdf/A7Bestnd.pdf) "

Wenn ich das richtig interpretiere, dann müsste ich den Bestandsschutz bekommen. Eine „mindestens 24 Monate dauernde, versicherungspflichtige Tätigkeit“ hatte ich nicht, sondern innerhalb der letzten 24 Monate war ich dann 15 Monate sozialversicherungspflichtig. ODER???

Hallo,

das hier gehörte noch dazu:

„Erst wenn der letzte Tag des (alten) Alg I-Bezugs bei Entstehung des neuen Anspruchs mehr als 2 Jahre zurückliegt, besteht die Möglichkeit einer Verschlechterung. In diesem Fall wird nämlich in der Regel der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt.(http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ar…)“

Gruß vox250

Gehe bitte auf folgende Seite:www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2010
Eine zusätzliche legale Möglichkeit besteht darin, Dich „sofort“ auf Depressionen krank schreiben zu lassen. Versuche vorher noch Deine voraussichtliche Kündigung um 1 - 2 Monate hinauszuzögern! Dann fällst Du nach 6 Wochen ins Krankengeld und bekommst dieses Geld 78 Wochen lang unabhängig davon, ob Du arbeitslos bist oder nicht. Das Krankengeld dürfte in jedem Fall höher sein, als das Arbeitslosengeld.

Hallo,

das ist so nicht mehr ganz so aktuell glaub ich. Die schreiben dort auch, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 1 Jahr beitragspflichtig tätig…das stimmt schon nicht mehr; Gesetz hat sich geändert…probieren kannst Du es; aber ich glaube nicht das diese Website so aktuell ist.
Liebe Grüße
Marion

Weil der ursprüngliche Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, richtet sich ein neuer Anspruch nach dem Durchschnittsverdienst der letzten Monate, soweit überhaupt schon wieder ein Anspruch besteht.
LG

Hallo,

du hättest vom 11.10.2009 bis 30.11.2009 Hartz IV beantragen können.
Du bekommst nur dann wieder ALG I wenn Du 12 Monate hineinander gearbeitet hast - an einem Stück.
Wenn ich das richtig verstanden habe, hast du jetzt wiederrum keine 12 Monate voll - also bekommst du kein
ALG I, kannst nur Hartz IV beantragen.

Auf jeden Fall versuchen, dort wird deine Bedürftigkeit gepüft.Ich hoffe ich konnte Dir helfen.

Viel Glück

gold-marie

Kann ich nicht beantworten, ist nicht mein Fachgebiet!
Gruß
Günter