ein Fondsvermittler / eine Fondsbank bietet jemandem eine Bestandstrennung in seinem Depot an.
Diesem ist noch nicht klar, welche Folgen eine Trennung / Nichttrennung bei seinen Aktienfonds hätte.
Dieser versteht das so:
Die bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteile unterliegen weiterhin dem alten Steuerrecht.
Von den Zinsen und Dividenden wird weiterhin die Zinsabschlagssteuer (30%) und der Solidaritätszuschlag (5,5% von 30%), zusammen also 31,65%, abgeführt und später mit seinem persönlichen Steuersatz verrechnet.
Dafür bleiben eventuelle Kursgewinne beim Verkauf der Anteile auch künftig steuerfrei.
Jemand muss also nach wie vor die Anlage KAP mit seiner Steuererklärung einreichen.
Die ab dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile unterliegen künftig dem neuen Steuerrecht.
Von den Zinsen und Dividenden wird die Abgeltungssteuer (25%) und der Solidaritätszuschlag (5,5% von 25%), zusammen also 26,375%, jährlich von seiner Fondsbank abgeführt.
Eventuelle Kursgewinne beim Verkauf der Anteile werden mit dem gleichen Satz besteuert und ebenfalls direkt von seiner Fondsplattform abgeführt.
Wenn jemand keine Bestandstrennung in seinem Depot durchführen lässt, so unterliegen ab dem 1. Januar sämtliche Fondsanteile dem neuen Steuerrecht.
Dafür könnte sich jemand das Ausfüllen der Anlage KAP bei seiner Steuererklärung künftig ersparen.
Er wäre euch dankbar, wenn ihr seine Interpretation bestätigen oder berichtigen könntet.
Vielen Dank!
Bin zwar in dem ganzen Bereich Abgeltungssteuer noch nicht sooo fit, aber eines habe ich bisher verstanden:
auf sämtliche Kapitalerträge, ob sie nun aus „alten“ oder „neuen“ Anlagen stammen, wird einheitlich die Abgeltungssteuer einbehalten.
Die Trennung macht daher meiner Kenntnis nach lediglich für den Bereich der „privaten Veräußerungsgeschäfte“ einen Sinn, da die vor dem 01.01.09 angeschafften Anteile noch der 1-jährigen „Spekulationsfrist“ unterliegen und die nach dem 31.12.08 angeschafften Anteile immer bei der Besteuerung herangezogen werden.
Die Trennung macht daher meiner Kenntnis nach lediglich für
den Bereich der „privaten Veräußerungsgeschäfte“ einen Sinn,
da die vor dem 01.01.09 angeschafften Anteile noch der
1-jährigen „Spekulationsfrist“ unterliegen und die nach dem
31.12.08 angeschafften Anteile immer bei der Besteuerung
herangezogen werden.
Auch das wäre nicht das Problem, da die Banken ja aufzeichnen, wann welche Anteile angeschafft wurden.
Das Problem könnte in der Verlustverrechnung bestehen. Verluste von Anteilen, die vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden, können nur bis 2014 mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Nehmen wir an es gibt ein Depot, das zu Hälfte aus Wertpapieren die Veräußerungsgewinne erwirtschaften und zur Hälfte aus verlustbringenden Papieren. Verluste die ab 2009 entstehen werden vorrangig mit den Gewinnen verrechnet, sodass ggf. die Altverluste stehen bleiben und irgendwann nur noch mit § 23 Einkünften verrechnet werden können.
Lagert man die Verlustdbringenden Papiere aus sammeln sich in dem separaten Depot die „Neuverluste“. Diesen Verlusttopf müsste man aber manuell abrufen um ihn mit den Gewinnen zu verrechnen. Das macht man aber erst wenn man alle seine Altverluste verbraucht hat, wodurch diese dann gerettet wären.
vielen Dank für Deine rasche und kompetente Antwort.
Somit ist eine Bestandstrennung auf jeden Fall sinnvoll.
Bei Fondsanteilen die noch vor dem Jahreswechsel gekauft wurden, bleiben eventuelle Kursgewinne, nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei.
Und das Ausfüllen der Anlage KAP kann sich jemand in aller Regel auch ersparen.
Nochmals besten Dank für Deine Ausführungen.