Hallo,
zunächst einmal ist der Verwaltungsakt in § 35 VwVfG M-V definiert. Da in Ihrer zu lösenden Fragestellung allerdings bereits steht, dass es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, muss dieser Paragraph nicht weiter geprüft werden. Er dient nur dem Verständnis.
Man unterscheiden mehrere Arten von Verwaltungsakten. Es gibt begünstigende (wie Bafög-Bescheide) oder eben belastende wie Abgabenbescheide.
Ein Bescheid wird immer nach dem selben Muster aufgebaut. Zumindest so wie ich es hier in Thüringen gelernt habe.
Bestandteile:
Kopf des Bescheides mit Bezeichnung der Behörde, Datum etc. und natürlich Anschrift des Betroffenen.
Dann steht meistens folgendes da: Die Stadt XY erlässt folgenden Bescheid.
Nun folgt der Tenor. Das heißt dies ist der Teil indem aufgeführt wird, was von Ihnen verlangt wird.
z.B.
- Der Baum ist innerhalb von 14 Tagen nach bekanntgabe des Bescheides zu fällen.
- Bei nichteinhaltung der Frist wird ihnen hiermit die Ersatzvornahme angedroht.
- Der Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Nach dem Tenor, folgt die Begründung. Hier begründet man mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen die oben getroffenen Entscheidungen unter 1-3.
Also das heißt man subsumiert die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen die die Ermächtigungsgrundlagen bilden.
Im Groben könnte das so aussehen:
Der Baum auf ihrem Grundstück stellt gemäß § xy eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter Gefahr für die öffentliche Sicherheit versteht man xy.
Ihr Baum droht durch seine Schräglage beim nächsten Sturm auf den Gehweg zu fallen und erfüllt somit xy. Somit ist der Baum zu Fällen.
Das macht man dann mit allen Einzelheiten halt weiter.
Zum Schluss kommt eine Rechtsbehelfsbelehrung darunter, dass man innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe bei der Stadt xy Widerspruch einlegen kann.
Unterschrift des Bürgermeisters drunter und fertig.
Ansonsten weiß ich nicht was die Fragestellung für eine Antwort erzielen möchte. Die sind ja manchmal sehr trickreich gestellt. Beispielsweise muss bei einem belastenden Fall, wenn Widerspruch eingelegt wird, immer eine Anhörung stattfinden. Und belastendene Bescheide sollten am besten zugestellt werden, da die Frist erst mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt.
Vielleicht hilft meine Antwort ja weiter.
Gruß
Alanna