Bestandteiele eines belastenden Verwaltungsaktes?

Hallo,

Ich brauche Rat zu folgender Frage:

„Bei der Erhebung der Abwasserabgabe handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Nennen Sie die Bestandteile eines hierfür erforderlichen Bescheides.“

Nun habe ich das Netz schon durchforsten mich aber in dem Dschungel von Gesetzen und Paragraphen in immer andere Definitionen und Erklärungen verstrickt…
(Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern)

Wer weiß Rat?

Gruß
Horizon17

Ich würde mich mal in die Bibliothek begeben und dort die Definition für den Ausdruck „belastender Verwaltungsakt“ in einem juristischen Lexikon oder Lehrbuch nachschlagen. Das scheint mir am einfachsten.

Hallo,

für den Erlass eines Veraltungsaktes (egal ob belastend oder begünstigend) ist das Verwaltungsverfahrensgesetz die gültige Vorschrift; dort ist folgendes geregelt:
§ 37 VwVfG (Gesetz)
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2 Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zu Grunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Ich hoffe mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben!

Gruß

hebrube

Hallo,

zunächst einmal ist der Verwaltungsakt in § 35 VwVfG M-V definiert. Da in Ihrer zu lösenden Fragestellung allerdings bereits steht, dass es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, muss dieser Paragraph nicht weiter geprüft werden. Er dient nur dem Verständnis.

Man unterscheiden mehrere Arten von Verwaltungsakten. Es gibt begünstigende (wie Bafög-Bescheide) oder eben belastende wie Abgabenbescheide.

Ein Bescheid wird immer nach dem selben Muster aufgebaut. Zumindest so wie ich es hier in Thüringen gelernt habe.

Bestandteile:
Kopf des Bescheides mit Bezeichnung der Behörde, Datum etc. und natürlich Anschrift des Betroffenen.

Dann steht meistens folgendes da: Die Stadt XY erlässt folgenden Bescheid.

Nun folgt der Tenor. Das heißt dies ist der Teil indem aufgeführt wird, was von Ihnen verlangt wird.
z.B.

  1. Der Baum ist innerhalb von 14 Tagen nach bekanntgabe des Bescheides zu fällen.
  2. Bei nichteinhaltung der Frist wird ihnen hiermit die Ersatzvornahme angedroht.
  3. Der Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Nach dem Tenor, folgt die Begründung. Hier begründet man mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen die oben getroffenen Entscheidungen unter 1-3.

Also das heißt man subsumiert die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen die die Ermächtigungsgrundlagen bilden.

Im Groben könnte das so aussehen:
Der Baum auf ihrem Grundstück stellt gemäß § xy eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Unter Gefahr für die öffentliche Sicherheit versteht man xy.
Ihr Baum droht durch seine Schräglage beim nächsten Sturm auf den Gehweg zu fallen und erfüllt somit xy. Somit ist der Baum zu Fällen.

Das macht man dann mit allen Einzelheiten halt weiter.

Zum Schluss kommt eine Rechtsbehelfsbelehrung darunter, dass man innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe bei der Stadt xy Widerspruch einlegen kann.

Unterschrift des Bürgermeisters drunter und fertig.

Ansonsten weiß ich nicht was die Fragestellung für eine Antwort erzielen möchte. Die sind ja manchmal sehr trickreich gestellt. Beispielsweise muss bei einem belastenden Fall, wenn Widerspruch eingelegt wird, immer eine Anhörung stattfinden. Und belastendene Bescheide sollten am besten zugestellt werden, da die Frist erst mit Bekanntgabe des Bescheides beginnt.

Vielleicht hilft meine Antwort ja weiter.

Gruß
Alanna

Hallo,

aufgrund beruflicher Abwesenheit jetzt erst meine Rückantwort (anl. Links)

http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/loes…

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsm…

http://unirep.rewi.hu-berlin.de/doc/kk/2009/0619/02_…

Allgemein: entsprechendes Verwaltungsverfahrensgesetz

Besonderes VerwRecht: Baurecht, …

Belastender VA, vorherige Anhörung (unterbleibt ggf.) …

s.o.

Hoffe, ein wenig geholfen zu haben!

Mit freundlichem Gruß

Ein schönes Wochenende

wünscht