Bestandteil der Auktion

Hi,

meine Ausbildung ist schon ein paar Jahre her, bitte verratet mir, ob meine Denke korrekt ist.

Käufer K erwirbt via eBay einen Artikel, beispielsweise ein Rad. In der Auktion wird das Rad natürlich in Form von Fotos gezeigt, der Text zur Auktion lautet nur „Rad 28“ zu verkaufen, gebraucht aber ok."

Der Verkäufer V verschickt das Rad, der Käufer stellt jedoch fest, dass sich der erhaltene Artikel in einem Punkt von der Auktion unterscheidet. Es handelt sich eindeutig nicht um Transportschäden, sondern ein Anbauteil des Rades (z. B. Pedale / Sattel) wurde vor dem Versand vom Verkäufer ausgetauscht.

Sind nicht die Bilder auch Bestandteil der Auktion? Darf dann, ohne Zustimmung des Käufers und ggf. Reduzierung des Preises, überhaupt ein Teil ausgetauscht werden?

Danke,
Little.

Ja sind sie.

Nein, da das eine Abweichung der Beschaffenheit ist. Könnte allerdings auch den Wert erhöhen

Das mit der möglichen Wertsteigerung ist klar - und hier tatsächlich auch zutreffend.

Problem geht aber eins weiter, bleiben wir bei dem Fahrrad: Angeboten wurde das Rad mit Klick-Pedalen, verschickt mit Plattformpedalen. Letztere sind im Vergleich teurer als die einfachen Klicks, können aber bei einem Rennrad so nicht effektiv genutzt werden, da es mit ihnen nicht möglich ist, die Pedale zu „ziehen“.

(Ich habe nicht vor, einen Aufstand zu machen, zudem ich die Plattformpedale locker anderweitig verwenden kann und noch SPD-SL-Pedale, die ich üblicherweise fahre, in der Ecke liegen. Ich will nur mal wissen, ob mein Wissen noch halbwegs zutreffend oder massiv lückenhaft ist.)

Nö, kein bißchen. Abweichung ist Abweichung und damit ein Mangel, der zu beseitigen ist. Es kommt für den Verkäufer überhaupt nicht drauf an, ob sich der Wert ändert, weil es der Käufer ist, der das zu beurteilen hat.

Natürlich können sich die beiden Vertragspartner einigen, wie sie wollen. Zunächst hat gilt aber:
https://dejure.org/gesetze/BGB/433.html:
„(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer
die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

und
https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html (Ausschnitt):
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“
Ist doch ziemlich eindeutig, findest Du nicht?

In Bezug auf Deine Pedalen: was soll denn der Käufer mit den tollen, teueren Dingern anfangen, wenn er gar keine passenden Schuhe hat?
Gruß
anf

Thx, das war auch genau das, was ich noch abgespeichert hatte. Der Sachmangel ist mit der Abweichung Auktionsbilder / Lieferung eindeutig.

Habe aber zugegebenermaßen auch nicht nach dem Paragraphen im BGB gesucht.

Danke,
Little.

PS: die teurerern Dinger kann man mit jedem Schuh fahren. Kaum vorstellbar, dass es Haushalte ohne Fußbekleidung gibt. Die vorher verbauten sind jedoch nur mit Spezialschuhen zu fahren. Dafür ist man dann aber schneller, denn man kann treten und ziehen gleichzeitig, während man bei den normalen Pedalen nur treten kann um Druck auf die Straße zu bekommen.
Zur Verdeutlichung:
Auktion - Klickpedale:
https://goo.gl/images/mUqIcq

Geliefert - Plattformpedale:
https://goo.gl/images/8q7cLP