Bestattungsauftrag und Kostenübernahme

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage an/in die Runde, da ich dazu noch nix gefunden habe.

Mein Onkel ist in der letzten Nacht verstorben. Er hat 3 Kinder, welche von dem Tod noch nix wissen und bei denen noch kein Wohnort bekannt ist. Es bestand nie großen Kontakt zwischen meinen Onkel und seinen Kindern.

Dazu lebt die Mutter (meine Oma) von meinem Onkel noch. Außerdem hat er noch vier Geschwister.

Er ist nicht überschuldet und es wird eine positive Erbmasse geben.

Nun zu meinen Fragen :

Wer kann eine Bestattung beauftragen?

und

Wie kommt der Bestatter an sein Geld?

Ich möchte gerne die Bestattung beauftragen, aber nicht die Rechnung danach erhalten.

Ich weiß auch nicht, ob die Kinder in 10 Tagen ausfindig gemacht werden können.

Dazu hatte er eine Sterbegeldversicherung , in dem der/die Bezugsberechtigte die Vor-Vor-Freundin ist. Diese wird wenig Intension haben, das Geld nach erhalt an einen Angehörigen/Bestatter auszuzahlen.

Danke für eure Hilfe.

VG
Steven

Hallo Steven,

das ist ein typischer Fall mit dem ich jeden tag zu tun habe.
Gesetzlich gesehen sind die leiblichen Kinder bestattungspflichtig. Das ist Fakt! Weiterhin ist Fakt, dass die Sterbegeldversicherung weg ist. Bezugsrecht ist Bezugsrecht und die Freundin hat nun Grund sich zu freuen. Da gibt es auch nichts dran zu rütteln. Erbberechtigt sind alle Kinder zu 100 %, d.h. jeder zu 33,33%. Beauftragen kann so ziemlich jeder die Bestattung, aber aufgepasst, wer die Musik bestellt, muss auch ersteinmal zahlen - zivilrechtlich kann derjenige sich natürlich die Kosten iwederholen - bekommt auch vor jedem Gericht recht…aber man muss das natürlich auch durchziehen.

Wenn der Onkel ein Konto hatte, was vielleicht auch einen Haben-Saldo hat, oder ein Sparbuch, so wird es etwas einfacher. Der Bestatter (aufgepasst bei der Bestatterwahl) reicht seine Rechnung ein und die Mutter gibt diese Rechnungen (im Zusammenhang mit der Bestattung, Bestatterdienstleistungen, Friedhof, etc.) bei der Bank ein und die bank MUSS diesen betrag anweisen - nicht mehr ,aber auch nicht weniger. Der bestatter muss das eigentlich wissen…alles andere, Überschüsse, Grundbesutz etc. bekommen die rechtmässigen Erben - also die Kinder! Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte…(Kenne auch viele, fähige Bestatter im gesamten Bundesgebiet)…Viel Glück

Hallo Steven,

so sieht die Reihenfolge für die Kostenübernahme der Gesetzgeber vor:
Verantwortlich für die Bestattung sind grundsätzlich in der durch Landesbestattungsgesetze festgelegten Reihenfolge.
• Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
• die Kinder
• die Eltern
• die Geschwister
• Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
• sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
• die Großeltern
• die Enkelkinder
• sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.

Es gibt regionale Besonderheiten; die einzelnen Bundesländer haben in ihren Bestattungsgesetzen nicht alle der vorgenannten Personen für bestattungspflichtig erklärt. Teilweise wird auch darauf abgestellt, dass die jeweiligen Personen volljährig oder voll geschäftsfähig sind, teilweise sind bei gleichrangig Verpflichteten die Älteren vor den Jüngeren bestattungspflichtig.

Die Bestattungspflicht ist nicht mit dem Erbrecht verbunden. Auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird oder keine Erbschaft vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht. In Rheinland-Pfalz ist abweichend davon der Erbe vorrangig vor den Familienangehörigen bestattungspflichtig. Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (in Sachsen wurde dies kürzlich durch Änderung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift klargestellt).

Wenn es eine Sterbegeldversicherung gibt, ist diese zweckgebunden. Die Freundin müsste eigentlich die Kosten übernehmen. Hierzu solltest Du aber mal einen Anwalt fragen, denn ich darf keine Rechtsberatung machen.

Wenn Du einen guten und günstigen Bestatter brauchst, dann kannst Du mich anrufen und ich gebe Dir einen an die Hand.

Ich bin eigentlich Ansprechpartner für „Urne zu Hause“.

Ich hoffe, ich konnte Dir mit meiner Info weiterhelfen.

Mit lieben Grüßen
Ingrid Ch. Hoerner - www.weg4u.de

Hallo Steven,

zum beauftragen des Bestatters:
Die Kinder deines Onkels sind Bestattungsplichtig und müssen demnach auch die Kosten hierfür tragen. Sollten diese nicht auffind- oder erreichbar sein muß jemand anderes sich um die Beerdigung kümmern und den Bestatter beauftragen. Die nun entstandenen Kosten kann sich der Auftraggeber von den Erben zurück hohlen, ferner er eine dem Verstorbenen angemesse Beerdigung hat zukommen lassen. Bedeutet in Deutsch: Das diese nicht die sündhaft teure Premium Super Sonder Beerdigung genommen hat, wenn der Verstorbenen sonst einen „normalen“ Lebensstandard hatte.
Bestattungsplicht und Erbrecht sind übrigens voneinander getrennt. Sollte eine Bestattungsplichtige Person das Erbe ausschlagen wird diese nicht von ihrer Plicht entbunden. (Stichwort: negative Erbmasse)
Ich würde vorschlagen das Du mal ganz unverbindlich mit einem Kollegen sprichst und Dich zu der Situation beraten lässt. Bezüglich der Sterbev. sehe ich so keine Chance, so lange die Bezugsberechtigte Person eingetragen ist und das nicht geändert wurde wird die Versicherungssumme auch an Sie ausgezahlt.
Ich hoffe ich konnte etwas behilflich sein…

Alles Gute

Jan

Hallo Steven,
danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt (stichpunktartig) beantworten kann:

Wer kann eine Bestattung beauftragen?

…in Ihrem Fall wäre zunächst die Mutter -ihre Oma- an der Reihe, den Bestattungsauftrag zu erteilen. Erst danach wären die Kinder d. Verst. an der Reihe der Zuständigkeit.

Wie kommt der Bestatter an sein Geld?

Wer den Auftrag erteilt ist zunächst auch für die Übernahme der Kosten verantwortlich. Erbstreitigkeiten der Familie können nicht zu Lasten eines Bestatters ausgetragen werden, denn der hat zu diesem Zeitpunkt „seine Arbeit“ ja bereits korrekt beendet.
>>>Sprechen Sie ggf. die Hausbank des Verstorbenen an, ob diese die Kosten für die Bestattung aus dem verbliebenen Nachlass bestreiten kann (und wird!!!).
Sofern ein BAR-Nachlass vorhanden ist, wäre dies zumindest eine Möglichkeit, den Fortgang der Dinge erst einmal anzuschieben und in die richtige Richtung zu lenken.

Ich möchte gerne die Bestattung beauftragen, aber nicht die Rechnung danach erhalten.

…das geht sicherlich so nicht - „Wer die Musik bestellt, der zahlt auch die Kosten dafür“ (…bestimmt allerdings auch, was gespielt werden wird…)

Ich weiß auch nicht, ob die Kinder in 10 Tagen ausfindig gemacht werden können.

…dann muss man sich notfalls mit dem Gedanken einer „Feuerbestattung“ befassen - die Urne des Verst. kann dann durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt (dann in Anwesenheit der kompletten Familie) noch beigesetzt werden.
So könnte man zumindest innerhalb aller gesetzlichen Vorschriften noch „etwas Zeit gewinnen“…
Dann stünde eben im Mittelpunkt einer späteren Trauerfeier eine „Urne“ - alles andere liefe genau so, wie bei einer herkömmlich bekannten Trauerfeier mit Sarg ab.

Dazu hatte er eine Sterbegeldversicherung , in dem der/die Bezugsberechtigte die Vor-Vor-Freundin ist. Diese wird wenig Intension haben, das Geld nach erhalt an einen Angehörigen/Bestatter auszuzahlen.

…das muss diese Dame in den meisten Fällen auch nicht - die Versicherer sind gezwungen, an „den/die Bezugsberechtigte“ auszuzahlen, wenn das zu Lebzeiten so verfügt wurde.
Wenn der Erblasser bis zum heutigen Tage nicht dazu gekommen war, die Bezugsberechtigung zu ändern, dann ist das leider in den meisten Fällen „Pech“…

Ich hoffe, dieser kleine Einblick hilft Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung ein kleines bisschen weiter.

LG
Mathias