Hallo Steven,
danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt (stichpunktartig) beantworten kann:
Wer kann eine Bestattung beauftragen?
…in Ihrem Fall wäre zunächst die Mutter -ihre Oma- an der Reihe, den Bestattungsauftrag zu erteilen. Erst danach wären die Kinder d. Verst. an der Reihe der Zuständigkeit.
Wie kommt der Bestatter an sein Geld?
Wer den Auftrag erteilt ist zunächst auch für die Übernahme der Kosten verantwortlich. Erbstreitigkeiten der Familie können nicht zu Lasten eines Bestatters ausgetragen werden, denn der hat zu diesem Zeitpunkt „seine Arbeit“ ja bereits korrekt beendet.
>>>Sprechen Sie ggf. die Hausbank des Verstorbenen an, ob diese die Kosten für die Bestattung aus dem verbliebenen Nachlass bestreiten kann (und wird!!!).
Sofern ein BAR-Nachlass vorhanden ist, wäre dies zumindest eine Möglichkeit, den Fortgang der Dinge erst einmal anzuschieben und in die richtige Richtung zu lenken.
Ich möchte gerne die Bestattung beauftragen, aber nicht die Rechnung danach erhalten.
…das geht sicherlich so nicht - „Wer die Musik bestellt, der zahlt auch die Kosten dafür“ (…bestimmt allerdings auch, was gespielt werden wird…)
Ich weiß auch nicht, ob die Kinder in 10 Tagen ausfindig gemacht werden können.
…dann muss man sich notfalls mit dem Gedanken einer „Feuerbestattung“ befassen - die Urne des Verst. kann dann durchaus auch zu einem späteren Zeitpunkt (dann in Anwesenheit der kompletten Familie) noch beigesetzt werden.
So könnte man zumindest innerhalb aller gesetzlichen Vorschriften noch „etwas Zeit gewinnen“…
Dann stünde eben im Mittelpunkt einer späteren Trauerfeier eine „Urne“ - alles andere liefe genau so, wie bei einer herkömmlich bekannten Trauerfeier mit Sarg ab.
Dazu hatte er eine Sterbegeldversicherung , in dem der/die Bezugsberechtigte die Vor-Vor-Freundin ist. Diese wird wenig Intension haben, das Geld nach erhalt an einen Angehörigen/Bestatter auszuzahlen.
…das muss diese Dame in den meisten Fällen auch nicht - die Versicherer sind gezwungen, an „den/die Bezugsberechtigte“ auszuzahlen, wenn das zu Lebzeiten so verfügt wurde.
Wenn der Erblasser bis zum heutigen Tage nicht dazu gekommen war, die Bezugsberechtigung zu ändern, dann ist das leider in den meisten Fällen „Pech“…
Ich hoffe, dieser kleine Einblick hilft Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung ein kleines bisschen weiter.
LG
Mathias