Bestattungskosten

liebe Mitglieder,
ein Halbbruder ist verstorben und nun taucht die Frage auf , ob ein Halbbruder für die Bestattungskosten aufkommen muß.
Der Bruder lebte im Bundesland Bayern und konnte aus den
Bestattungsverordnungen keine konkrete Antwort entnehmen .
Vielen Dank für Antworten.

Hallo,

Geschwister und Halbgeschwister sind keine Verwandten in aufsteigender Linie und damit weder unterhalts- noch pflichtteilberechtigt und somit auch nicht gesetzlich verpflichtet, irgendwelche Bestattungskosten für Geschwister zu tragen.

Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Halbgeschwister testamentarisch mit einer Erbschaft bedacht wurden.

Gruß
smalbop

Hi, es geht um die Bestattungspflicht! Der Gesetzgeber verpflichtet Angehörige und sogar Verschwägerte 1. Grades zur Bestattung und damit natürlich auch zur Kostenübernahme.
Für Bayern ist das hier geregelt.

http://www.postmortal.de/Recht/Bestattungsrecht-BRD/…

In §1 geht´s um die Leichenschau und der §6 nimmt dannn Bezug (Bestattungspflichtige) darauf.
MfG ramses90

Und was smalbop geschrieben hat ist falsch!

Hi, das gilt bei der Bestattungspflicht NICHT! Dazu werden noch ganz andere als nur die aufsteigende Linie heran gezogen! Siehe meinen Beitrag mit Link weiter oben.
MfG ramses90

Hallo ramses

Mit teuren Bestattungen kennt sich so ein Ex-Pharao wie du bestimmt gut aus, aber es ging ja um die Tragung der Bestattungs_kosten_ und nicht um die (sittliche) Pflicht, für die Bestattung zu sorgen.

Bezüglich der Bestattungskosten gilt § 74 SGB XII.
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/74.html

In Bayern ist klar konkretisiert, wann der Träger der Sozialhilfe die Kosten übernimmt: „Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die Bestattungskosten, wenn nicht dem Erben, dem vertraglich Verpflichteten oder dem Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen die Kostentragung zumutbar ist.“

http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_b115.htm

Geschwister sind - abgesehen von dem von mir genannten Sonderfall „zum Erben eingesetzt“ - nichts von alledem. Falls der Verstorbene jedoch kein Sozialfall war, dürfte ja genug Geld da sein, die Kosten (vorrangig) aus der Erbmasse zu zahlen.

Gruß
smalbop

was da im Bayerischen Bestattungsgesetz steht? All die genannten sind bestattungs- und zunächst auch mal dafür kostenpflichtig. die Erberei spielt dabei zunächst mal überhaupt keine Rolle, war ja auch nicht Ausgangspunkt der Frage.
Ob man sich dann, auf Antrag, die Bestattungskosten vom Sozalmt wieder holen kann, bzw. sie auch bekommt, steht auf einem anderen Blatt.

1.der Ehegatte, die Kinder und Adoptivkinder, die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern, die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister, die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades

Geschwister sind - abgesehen von dem von mir genannten
Sonderfall „zum Erben eingesetzt“ - nichts von alledem. Falls
der Verstorbene jedoch kein Sozialfall war, dürfte ja
genug Geld da sein, die Kosten (vorrangig) aus der Erbmasse zu
zahlen.

Gruß
smalbop

MfG ramses90

Gleichfalls
Die von mir zitierten Links sind recht eindeutig, denke ich.