Ein Verstorbener hinterlässt außer zwei unverheirateten, kinderlosen Söhne keine anderen Verwandten. Ermasse sind neben Sachwerten (Wohnungseinrichtung) nur wenige hundert Euro.
Sohn A veranlasst die Bestattung, beauftragt das Beerdigungsinstitut und bezahlt die angefallenen Kosten.
Obwohl er im Besitz der Erbmasse ist (Der Verstorbene lebte im Haus des Sohnes) schlägt er anschließend das Erbe aus. Gleiches gilt für Sohn B.
Sohn A verlangt nun von Sohn B Beteiligung an den Beerdigungskosten.
Frage: Sind seine Ansprüche berechtigt?
Hi, auch wenn d. Erbe ausgeschlagen wird, sind d. Erben/Nachkömmlinge für d. Bestattung zuständig.
So, wer bestellt, der zahlt! Dem, der d. Beerdigung bestellt hat, bleibt wohl nichts anderes übrig wie sich mit dem anderen Erben gütlich auseinander zu setzen.
MfG ramses90
Besten Dank für die Antwort. Klar, die gütliche Einigung ist immer die Beste. Aber für den Fall dass es dazu nicht kommt - besteht ein Rechtsanspruch desjenigen, der die Bestattung bestellt hat, an den anderen Nachfahren, sich an den Kosten zu beteiligen?
Besten Dank für die Antwort. Klar, die gütliche Einigung ist
immer die Beste. Aber für den Fall dass es dazu nicht kommt -
besteht ein Rechtsanspruch desjenigen, der die Bestattung
bestellt hat, an den anderen Nachfahren, sich an den Kosten zu
beteiligen?
Ja.
Allerdings kann er d. hälftigen Kosten einer „Luxusbestattung“ verweigern u. wird nur d. hälftigen Kosten einer Bestattung im normalen Rahmen übernehmen müssen.
MfG ramses90