Guten Tag,
folgender Fall wäre sehr interessant zu klären:
Eine ca. 50 jährige Frau A ist seit Geburt bei ihrer Großmutter (wohl auch nicht bei der leibl. Mutter) aufgewachsen. Den Vater hat sie nie kennengelernt, dieser wurde nie erwähnt, er steht auch nicht auf der Geburtsurkunde, sie kennt ihn schlicht nicht! Es fand kein einziger Kontakt statt. Weder der Name, noch ein Aufenthaltsort waren bekannt. Jetzt erhält diese Frau plötzlich vom Sozialamt eine Aufforderung, Bestattungskosten in Höhe über 3000 Euro für einen Fremden zu bezahlen. Durch Recherchen des Amtes und einer wohl noch existenten „Halbschwester“ (welche beim Vater wohl aufgewachsen sein könnte und auch kein Geld hat) wurde Frau A als „leibliche Tochter“ des Verstorbenen ausfindig gemacht. Sie muss jetzt alles offen legen, und sollte die Kosten übernehmen, da sie ja auch das Erbe nicht ausgeschlagen hat. Nachdem sie nichts von ihrem „Vater“ wusste, wusste sie deshalb auch nichts über seinen Tod und wurde auch nicht informiert. Die Großmutter kann nicht mehr befragt werden, ob Unterhalt bezahlt wurde, denn sie bereits verstorben, jedenfalls hat Frau A. nie Geld vom angeblichen Vater erhalten. Frau A. hat auch noch die Info erhalten, dass sie einen Freibetrag von 2.600 Euro geltend machen kann. Frau A. verdient ca. 1600 Euro netto, hat keine einzigen Ersparnisse, kein Vermögen etc. Ist sie in der Pflicht?
Hi
grundsätzlich sind Verwandte gegenseitig bestattungspflichtig - da fragt das Gesetz (Ländersache) nicht danach, ob man sich gekannt hat oder umeinander gekümmert - allein die verwandschaftliche Beziehung gilt.
Gruß
HaWeThie
Hallo,
du schreibst, dass der Name des Vaters nicht auf der Geburtsurkunde der „Hinterbliebenden“ steht. Hiervon sollte diese eine Kopie ziehen und dem zuständigen Sachbearbeiter zusammen mit einem netten Antwortbrief schicken, dass Widerspruch zur Zahlungsaufforderung eingelegt wird, da laut Geburtsurkunde kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Das sollte genügen.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Ämter versuchen diese Kosten auf Hinterbliebene abzudrücken und selbst (natürlich) keinen Einblick ins Geburtenregister haben…
Gruß
finnie
PS: „Erbe ausschlagen“ hat nichts mit „Beerdigung nicht bezahlen müssen“ zu tun.
Hi
grundsätzlich sind Verwandte gegenseitig bestattungspflichtig
- da fragt das Gesetz (Ländersache) nicht danach, ob man sich
gekannt hat oder umeinander gekümmert - allein die
verwandschaftliche Beziehung gilt.
Hi,
Ergänzung: nur die Verwandten, die sich zu Unterhalt verpflichtet wären, sind auch bestattungskostenpflichtig.
Eine Bestattungspflicht kann auch für weiter entfernte Verwandte bestehen, Bestattungskostenpflichtig sind weiter entfernte Verwandte aber nur dann, wenn sie Erben wären.
Gruß
Tina
„Erbe ausschlagen“ hat nichts mit "Beerdigung nicht
bezahlen müssen" zu tun.
Ist korrekt, trotzdem noch der Zusatz.
Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen) beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen (§ 1944 BGB).
Sollte der Vater Schulden gehabt haben sollte man die Füße in die Hand nehmen und schleunigst zum Gericht gehen. Sonst erbt man nachher noch automatisch.
Ergänzung: gerade wurde bekannt, dass der Vater bereits 2007 verstorben ist. Das Bestattungsinstitut ist nun auch mit einem Schreiben an Frau A. herangetreten, dass die Ansprüche (vom Bestatter an sie) erst 2017 verfallen würden und sie die Rechnung zahlen soll. Frau A. wollte beim Amt Akteneinsicht, woher überhaupt bekannt ist, dass sie die Tochter sei. Der „Amtler“ meinte nur, sie solle doch mal bloß auf ihre Geburtsurkunde sehen, dann würde sie ja wohl den den Namen des Vaters sehen. Es sei alles rechtens. Auf Hinweis von Frau A., dass da eben kein Vater steht, wurde Akteneinsicht trotzdem nicht gewährt und gebeten, eine Kopie der Geburtsurkunde ans Amt zu senden. Wieso kommen die erst 6 Jahre später … alles sehr merkwürdig. Frau A. wartet nun das nächste Schreiben vom Amt ab und wird wohl einen Anwalt einschalten.
Ergänzung: gerade wurde bekannt, dass der Vater bereits 2007
verstorben ist.
Für die Ausschlagung ist das egal, es zählt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme.
Das Bestattungsinstitut ist nun auch mit einem
Schreiben an Frau A. herangetreten, dass die Ansprüche (vom
Bestatter an sie) erst 2017 verfallen würden
und sie die Rechnung zahlen soll.
Da sollte man erst einmal den Bestatter anschreiben und nachfragen woraus sich diese Ansprüche denn Begründen würden. Schließlich besteht kein Vertragsverhältnis zum Bestatter und man ist laut Geburtsurkunde nicht mit dem Verstorbenen verwandt.
Frau A. wollte beim Amt Akteneinsicht,
woher überhaupt bekannt ist, dass sie die Tochter sei. Der
„Amtler“ meinte nur, sie solle doch mal bloß auf ihre
Geburtsurkunde sehen, dann würde sie ja wohl den den Namen des
Vaters sehen. Es sei alles rechtens. Auf Hinweis von Frau A.,
dass da eben kein Vater steht, wurde Akteneinsicht trotzdem
nicht gewährt und gebeten, eine Kopie der Geburtsurkunde ans
Amt zu senden.
Einfach machen und nichts zahlen, immer wieder darauf hinweisen, dass man laut Geburtsurkunde nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist.
Wieso kommen die erst 6 Jahre später …
alles sehr merkwürdig. Frau A. wartet nun das nächste
Schreiben vom Amt ab und wird wohl einen Anwalt einschalten.
Erst einmal die Antwort abwarten nachdem man die Geburtsurkunde zugeschickt hat.
Danach ggf. Anwalt einschalten.
Hi
Einfach machen und nichts zahlen, immer wieder darauf
hinweisen, dass man laut Geburtsurkunde nicht mit dem
Verstorbenen verwandt ist.
Nachher sind die beiden auch nichtmal verwandt. Woher will das einer wissen ohne DNS Abgleich wenn es nirgends amtlich vermerkt wurde?
Ich würd mir keinen als Vater aufschwatzen lassen ohne Beweis. Geld hin, Geld her.
MfG
Lilly