Hallo,
folgende Situation:
Vater hat Grundschulden auf seinem Objekt bestellt und entsprechende Kredite zurückbezahlt. Grundschulden valutieren also nicht mehr.
Vater ist inzwischen verstorben, Erben sind seine Kinder in Erbengemeinschaft. So auch im Grundbuch vermerkt.
Demnächst Teilungsversteigerung des Objektes.
Grundschuldgläubigerin hat AG ggü. schriftlich bekundet, dass die Grundschulden nicht mehr valutieren und sie mit einer auflagenfreien
Löschung einverstanden ist.
AG hat alle 3 Erben angeschrieben, um deren Zustimmung hierzu einzuholen.
Wenn nicht alle 3 Erben der Löschung zustimmen (sind untereinander verstritten), dann fallen die Grundschulden in das geringste Gebot und das Bargebot fällt entsprechend niedriger aus.
Muss der Grundschuldgläubiger dann vom Ersteher das Kapital und die dinglichen Zinsen für die Grundschulden fordern - mit der Konsequenz, dass er sich mit den Erben w/Verteilung herumschlagen darf - oder kann er auflagenfreie Löschungsbewilligung (gegen Erstattung der Kosten) erteilen?
Gibt es hierzu evtl. eine entsprechende Rechtsprechung bzw. gesetzliche Grundlage?
Vielen Dank für die Unterstützung!
Günter