Hallo allerseits,
ich habe seit 13 Jahren eine Kapitallebensversicherung, die ich allerdings vor etwa 6 Jahren beitragsfrei gestellt habe, weil ich nicht ganz so flüssig war. Nun will ich sie wieder aufleben lassen und weiter zahlen. Dazu muss der Vertrag ja geändert werden da sich einen neue Versicherungssumme bildet.
Stehe ich mit dieser Idee ebenso unter dem Zeitdruck, bis 31.12. abgeschlossen zu haben wie ein Neuvertrag? Die Versteuerung der ab 1.1.05 abgeschlossenen Lebensversicherungen meine ich. Oder kann ich sagen, dass der Vertrag ja schon 1991 abgeschlossen wurde und deshalb nichts mit Hänschens aktueller Besteuerungsidee zu tun hat?
bye
Micha
Hallo, ich würde 1. nichts überstürzen, denn was zur Besteuerung zählt, ist der Vertragsabschluss und 2. überlegen und prüfen, ob Du Dein Geld nicht besser in einen ausländischen Vertrag investierst, da die Renditen - zumindest zur Zeit - wesentlich höher sind, als bei deutschen Versicherungen. Gruß Gudrun
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Hallo Micha,
falls Du den Vertrag wieder in Kraft setzen willst und die alte steuerliche Regelung greifen soll, hast du in der Tat Zeitdruck.
Der Teil, um den Du aufgrund der wieder aufgenommenen Beitragszahlung die Versicherungssumme erhöhst, wird steuerlich wie ein Neuabschluss betrachtet („Novation“), wenn der Vertrag bereits so lange beitragsfrei gestellt war. Das heißt entweder dieses Jahr Änderung und für den Teil mindestens weitere 12 Jahre Versicherungsdauer bei mindestens 5 Jahren Beitragszahlungsdauer, um eine steuerfreie Kapitalleistung erhalten zu können oder eben Änderung nächstes Jahr und dann die neuen steuerlichen Regelungen.
Viele Grüße
Thomas
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Morgen Thomas,
vielen Dank für die Erklärung. Leuchtet mir ein.
bye
Micha
Hallo Gudrun,
denn was zur
Besteuerung zählt, ist der Vertragsabschluss
das steht im exakten Widerspruch zu dem, was Thomas schreibt 
Er schreibt, die Erhöhung (und das ist nach Beitragsfreistellung 100% des neuen Beitrages) ist maßgebend für die Besteuerung.
Wer hat Recht? Instinktiv tippe ich auf Thomas. Warum? Weil es Versicherungsnehmer-unfreundlicher und damit warscheinlicher ist.
bye
Micha
Hallo Micha,
das wird wohl zeitlich nichts mehr werden… Der Versicherer müsste dir erst einmal ein entsprechendes Angebot zur Weiterführung machen, kann nämlich sein, dass die das gar nicht wollen…
Dann würd ich mir überlegen, ob das Sinn macht. Die Mindestverzinsung war damals höher. 3,5 oder 4&, weiß ich grad nicht (nach 94 auf alle Fälle 4%, aber vorher?).
Also evtl. liegen und weiter „ruhen“ lassen. Aber schau mal, was andere so empfehlen.
Gruß Matthias
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Hallo Thomas,
Ach so,
bedeutet dass , wenn man den Vertrag um eine beliebig kleine Summe aufstockt, oder auch verdoppelt, zB von 100 auf 200Eur / Monat, dass dann der zusätzliche Sparanteil, d.h der Anteil der durch die zusätzlichen 100 Eur angespart wird, der Besteuerung unterliegt (wenn 2005ff aufgestockt ?)
Oder wie hoch fällt dann die konkrete Belastung aus ?
TOMM
alls Du den Vertrag wieder in Kraft setzen willst und die
alte steuerliche Regelung greifen soll, hast du in der Tat
Zeitdruck.
Der Teil, um den Du aufgrund der wieder aufgenommenen
Beitragszahlung die Versicherungssumme erhöhst, wird
steuerlich wie ein Neuabschluss betrachtet („Novation“), wenn
der Vertrag bereits so lange beitragsfrei gestellt war. Das
heißt entweder dieses Jahr Änderung und für den Teil
mindestens weitere 12 Jahre Versicherungsdauer bei mindestens
5 Jahren Beitragszahlungsdauer, um eine steuerfreie
Kapitalleistung erhalten zu können oder eben Änderung nächstes
Jahr und dann die neuen steuerlichen Regelungen.