Besteht Anspruch auf Maklercourtage?

Hallo Zusammen.

Hätte gerne mal eure Einschätzung zu folgendem Fall:
Jemand kauft eine Eigentumswohnung über einen Makler und zahlt Courtage hierfür.

8 Monate später entscheidet sich der Käufer dafür noch eine weitere Wohnung im Gebäude beim Verkäufer zu kaufen, diesmal allerdings ohne Einbeziehung eines Maklers. Es wurde kein Exposee zugestellt etc. und gab auch keinerlei Kontakt zum Makler bezüglich dieser Wohnung.

Nach dem Kauf gibt der Makler nun an einen Exklusiv-Vertrag mit dem Verkäufer für die zweite Wohnung zu haben und besteht auf seine Courtage von Wohnung 2 vom Käufer.

Hat er Anspruch darauf?

Dann soll er 1. mal den Vertrag vorlegen und 2. , wenn ein Vertrag mit dem Verkäufer besteht, sich klar machen, dass die Rechnung an den Verkäufer und nicht an den Käufer zu richten ist!
http://news.immowelt.de/tipps-fuer-vermieter/artikel/2899-maklerprovision-zahlt-der-vermieter-jetzt-immer-alles-wichtige-zur-neureglung-der-maklergebuehren.html
Pech für den Verkäufer wenn er den Vertrag mit dem Makler nach dem 1.6.2015 nicht storniert hat! ramses90

Das gilt aber nur bei Vermietungen,… Hier handelt es sich ja um einen Kauf. Daher ist es ja etwas anders.

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Da haste Recht!

Die Provision kann er aber nur verlangen wenn er einen qualifizierten Alleinvertrag hat.
Also Vertrag zeigen lassen. ramses90

Zwischen dem Makler und Käufer ist mE keine wirksame Courtagevereinbarung zustandegekommen. Aber der Verkäufer ist vermutlich gegenüber dem Makler Schadensersatzpflichtig, weil er sich verpflichtet hat, die Wohnung über den Makler zu verkaufen, und diesen Vertrag verletzt hat.

Gruß,
Max

Das sehe ich anders. Ein Alleinvertrag zwischen Verkäufer und Makler ersetzt nicht die Courtagevereinarung zwischen Käufer und Makler, die Voraussetzung einer Zahlung ist. Der Verkäufer hat gegen seinen Vertrag mit dem Makler verstoßen und ist vermutlich ihm gegenüber Scahdensersatzpflichtig. Beim Käufer, der von diesem Vertrag nichts wusste, sehe keine Zahlungspflicht.

Auch wenn das viele maklergegner nicht glauben: Auch nach unserer bisherigen Rechtsprechung muss man einen Makler nur dann bezahlen, wenn er zur Vermittlung des Vertrags beigetragen hat.

Gruß,
Max