Besteht Datenschutz bei Strafanzeigen?

Werden eigentlich persönliche Daten, wie Name und Anschrift, bei einer Strafanzeige an die gegnerische Partei automatisch weitergeleitet, sprich Anzeiger erhält den Namen und Anschrift des Beklagten und umgekehrt, oder verbleiben diese bei den Behörden aus Datenschutzgründen, und zum Schutz der Beteiligten?

Weder noch. Eine automatische Übermittlung gibt es nicht. Aber die Daten stehen in der Akte, und der Beschuldigte kann über seinen Rechtsanwalt Einsicht in diese Akte verlangen.

Danke für die Antwort!
Werden dabei alle persönlichen Daten an den jeweiligen gegnerischen Anwalt weitergeleitet, und darf dieser die dann komplett an seinen Mandanten weiterleiten wenn dieser es einfordert, oder bestehen da Einschränkungen, zum Schutze der Beteiligten?

Der Anwalt bekommt die Akte. Die ganze Akte, nicht nur Auszüge. Ich wüsste kein Gesetz, welches es dem Anwalt verwehren würde, die Daten an seinen Mandanten weiterzugeben. Vielleicht weiß einer der Strafrechtler hier im Forum mehr darüber.

Das wäre aber erschreckend, da diese Daten auch missbraucht werden könnten, und für eine Abwicklung des Verfahrens, außer für die Rechtsvertreter, ermittelden Behörden nicht relevant sind!

Hallo,

wie soll der Richter denn den Zeugen laden? Wieso sollte bei einer Akteneinsicht die Adresse des Zeugen geschützt werden? Was, wenn der Herr Matula nochmal ermitteln möchte, weil der Verteidiger meint, die Polizei habe nicht gründlich gearbeitet?

So läuft das nicht im Rechtsstaat, dass man alle Anzeigenerstatter ins Zeugenschutzprogramm aufnimmt.

VG
EK

Das meine ich damit nicht.
Das die ermittelden Behörden ( wie z.B. die Polizei, usw. ), und die Anwälte die Kompletten persönlichen Daten der Beteiligten erhalten ist klar, anders würde es ja auch nicht gehen. Aber wieso sollte der Anzeigend bzw. Angezeigte alle persönlichen Daten seines Gegners erhalten dürfen, hat er doch mit dem Ausgang des Verfahrens wenig zu tun.
Erhält er diese aber uneingeschränkt, kann dieser Sie evtl. nutzen um sich an seinem Gegner zu rächen, wenn der Verfahrendsausgang nicht seinen Vorstellungen entspricht, was doch sicherlich niemand will.

Das die ermittelden Behörden ( wie z.B. die Polizei, usw. ),
und die Anwälte die Kompletten persönlichen Daten der
Beteiligten erhalten ist klar, anders würde es ja auch nicht
gehen. Aber wieso sollte der Anzeigend bzw. Angezeigte alle
persönlichen Daten seines Gegners erhalten dürfen, hat er doch
mit dem Ausgang des Verfahrens wenig zu tun.

Ein Anzeigeerstatter ist kein Gegner des Beschuldigten. Und umgekehrt auch nicht.

Ein Anzeigeerstatter ist kein Gegner des Beschuldigten. Und
umgekehrt auch nicht.

Habe mich ungeschickt ausgedrückt. Aber es besteht dadurch doch eine gewisse Gefahr für den Kläger bzw. Beklagten, oder nicht.

Eine gewisse Gefahr besteht immer. Auch ich kann heute Abend überfallen werden, wenn ich das Haus verlasse. Natürlich hast du Recht, und ein Beschuldigter könnte sich am Anzeigeerstatter rächen wollen. Recht hast du auch damit, dass er dies in einigen Fällen vielleicht nur kann, weil er die Adresse von seinem Verteidiger erfahren hat. Das ist aber sicher nicht der Grundsatz. Es gibt ja durchaus so etwas wie Zeugenschutz, aber da muss dann auch eine recht konkrete Gefahr vorliegen. Davon abgesehen geht es hier ja nur um die Rechtslage, und die ist, soweit ersichtlich, so, wie ich es dir gesagt habe.

Kläger, Beklagter, Zeuge, Gegner, Beteiligter…
Hallöchen,

Du würfelst hier einige Sachen munter durcheinander.
Im Strafrecht ist der Anzeigende lediglich „Zeuge“, der Kläger ist die Staatsanwaltschaft.
Entsprechend ist auch die Frage, welche Parteien sich im Verfahren als Gegner gegenüberstehen anders.

Im Zivilrecht kann der Beschuldigende als Kläger auftreten.
Im Strafrecht wird er als Zeuge auftreten.

Dass Zeugen, soweit namentlich identifiziert (man kann Strafanzeigen - anders als Zivilklagen - auch anonym aufgeben) entsprechend in den Akten vermerkt sind, ist im Sinne der Rechtsordnung notwendig: Es ist Teil der Sachlage.
Zeugen können auf ihrer Nicht-Nennung bestehen. Dies führt jedoch dazu, dass die Signifikanz ihrer Aussage sofort in Frage gestellt wird.

Dass Anwälte von Beklagten in Strafverfahren Akteneinsicht erhalten ist auch eine Notwendigkeit unserer Rechtsordnung.

Die Nutzung von bekanntgewordenen personenbezogenen Informationen zu rechtswidrigen Zwecken ist rein per definitionem „nicht erlaubt“. Was genau soll man denn in einem Rechtsstaat noch machen, außer dies unter Strafe stellen?

Wäre es besser, wenn wir in einem Staat leben, wo „Weil jemand, der nicht genannt werden will etwas gesagt hat, was sicherheitshalber nicht niedergeschrieben wird, werden Sie zu 7 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt“?

Gruß,
Michael

Muß der Strafanzeigensteller eigentlich ein Rechtsanwalt einschalten, oder wird er durch den Staatsanwalt vertreten, oder kann er auch als Privatperson alleinverantwortlich bis zum Verfahrensende agieren?

Danke für die Info!

Wie sieht es in dem Fall aus: Person A ( Mann )und Person B ( Frau )geraten in Streit weil Person A eine Dienstleistung in Auftrag gegeben hat die er dann aber erst nach Terminablauf auf mehrmalige Nachfrage von Person B stoniert hat , wodurch Person B Kosten entstanden sind, worauf Person B einen Teilbetrag eingefordert hat. Person A reagierte darauf nicht, worauf Person B sich dazu hinreizen ließ Person A mehrmals per SMS zu kontaktieren, und auch einmal mit Körperlicher Gewalt zu drohen. Person A gab darauf eine Anzeige bei der Polizei auf. Die Kripo befragte darauf hin nun Person B, und nahm die Persönalien auf. Person B weiß das Sie sich fehlverhalten hat, da in dem Moment aus Zorn gehandelt, und hatte die Sache da schon vergessen.Person B befürchtet aber nun das Person A mit diesen Angaben schindluder betreiben könnte, um Person B nochmal ein mitzugeben. Egal wie Das Verfahren nun läuft.

Eine Anzeige zu erstatten, hat nichts damit zu tun, das Verfahren zu betreiben. Die Ermittlungen obliegen zunächst Staatsanwaltschaft und Polizei, und die endgültige Entscheidung trifft, außer wenn beim Abschluss des Ermittlungsverfahren kein hinreichender Tatverdacht besteht, ein Gericht.

Wenn es das Opfer ist, das Anzeige erstattet, können sich dadurch Beteiligungsrechte ergeben. Außerdem gibt es die sog. Privatklage. Aber einen solchen Fall hast du ja nicht im Kopf, denn du gehst ja von einem Anzeigeerstatter aus, der mit dem Fall eigentlich nichts zu tun hat.

Im Strafrecht ist der Anzeigende lediglich „Zeuge“

Na ja, oft ist es der Beschädigte, der zwar Zeuge, aber nicht nur Zeuge ist.

der Kläger
ist die Staatsanwaltschaft.

Genau genommen gibt es keinen Kläger.

Entsprechend ist auch die Frage, welche Parteien sich im
Verfahren als Gegner gegenüberstehen anders.

Eben nicht, weil es im deutschen Strafprozess keine Parteien gibt.

Im Zivilrecht kann der Beschuldigende als Kläger auftreten.
Im Strafrecht wird er als Zeuge auftreten.

Er kann auch Privatkläger sein. Außerdem sei an das Adhäsionsverfahren gedacht.

Zeugen können auf ihrer Nicht-Nennung bestehen. Dies führt
jedoch dazu, dass die Signifikanz ihrer Aussage sofort in
Frage gestellt wird
.

Wo hast du das denn her?

Dass Anwälte von Beklagten in Strafverfahren Akteneinsicht
erhalten ist auch eine Notwendigkeit unserer Rechtsordnung.

Beklagte gibt es hier auch nicht, sondern Angeklagte oder, allgemeiner gesprochen, Beschuldigte.

Die Nutzung von bekanntgewordenen personenbezogenen
Informationen zu rechtswidrigen Zwecken ist rein per
definitionem „nicht erlaubt“. Was genau soll man denn in einem
Rechtsstaat noch machen, außer dies unter Strafe stellen?

Hä?

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Danke!
Der Fall liegt aber etwas anders, nicht der Anzeigenerstatter fürchtet das seine Daten dem Angezeigten bekannt werden, da dies schon vorab geschähen. Sondern der Angezeigte fürchtet das seine Daten missbraucht werden könnten. Dieser hat sich zwar fehlverhalten, und ist auch bereit dafür die Verantwortung zu tragen, da er weiß das er falsch gehandelt hat, was für Ihn untypisch war. Aber er möchte eben nach Abschluß des Verfahrens nichts mehr weiter mit dem Anzeigenaufgeber zutun haben, oder von diesem behälligt werden können.

Kann man sich also als Angezeigter dagegen schützen?

Hat eine Person wenn Sie eine Anzeige erstattet hat, gegenüber dem Staatsanwalt, also als Privatperson ohne einen Rechtsanwalt, das selbe Recht auf volle Akteneinsicht, wie mit einem Rechtsanwalt als Vertreter seiner Interessen?

Und ab wann besteht das Recht auf ( volle ) Akteneinsicht, erst wenn ein Verfahren eingeleitet wird, oder vorher schon, und auch wenn das Ganze wegen geringfügigkeit von seiten des Staatsanwalts vorher schon eingestellt wird, bevor es zu einem Verfahren kommt?

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