Man stelle sich folgende Konstruktion vor:
da lebt ein nicht verheiratetes Paar jahrzehntelang in der Eigentumswohnung der Frau. Diese stirbt und der ehem. Lebensgefährte will weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben. Nach Auskunft eines Bekannten bräuchte er nicht einmal Miete zu zahlen und auch keinen Mietvertrag mit den Erben zu unterzeichnen. Somit stellt sich die Rechtsfrage, ob das stimmt und die Erben nicht mehr als die Betriebskosten der Wohnung verlangen dürfen. Besteht dem Grundsatz nach überhaupt ein Mietverhältnis ?
das ist natürlich eine gute Frage. Ein Mietverhältnis nicht, solange da keine Verträge geschlossen wurden. Es könnte aber ein Wohnrecht bestehen. Dazu müsste man aber wissen was die Lebensgefährten miteinander ausgemacht haben.
Theoretisch könnte aber ein Wohnrecht bestehen. Dazu gibt es auch Urteile, die evtl. für einen solchen Fall in Frage kämen, z.B.:
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Eine Frau bewohnte das ihr gehörende Haus zusammen mit ihrem langjährigen Lebensgefährten. Sie sagte ihm mündlich zu, er solle im Fall ihres Ablebens lebenslang ein Wohnrecht in dem Haus haben. Nach dem Tod der Hauseigentümerin verkauften die Erben das Anwesen. Der Erwerber verlangte von dem Lebensgefährten der Erblasserin die Herausgabe des Hauses. Der Käufer vertrat die Auffassung, dass das Wohnrecht nicht bestehe, weil es nicht notariell beurkundet wurde.
Das Oberlandesgericht Köln kam zu einem anderen Ergebnis. Räumt eine Erblasserin ihrem langjährigen Lebensgefährten zu Lebzeiten ein lebenslanges unentgeltliches Wohn- und Nutzungsrecht an dem von ihm mitbewohnten Haus ein, so handelt es sich hierbei um einen Leihvertrag, der nicht notariell beurkundet werden muss. An der Wirksamkeit des Leihvertrages ändert sich auch dadurch nichts, dass der Gegenstand ein ganzes Hausgrundstück ist. Der Mann konnte danach in dem Haus seiner verstorbenen Partnerin wohnen bleiben.
Urteil des OLG Köln vom 23.04.1999
19 U 13/96
MDR 1999, 1271
Praktiker Report Heft 12/1999, Seite 2
unquote
Ob das allerdings alles so passt und zutrifft, sollte ein solcher Hinterbliebener am besten mit einem versierten Anwalt klären, insbesondere wenn die Erben Anspruch auf die Wohnung erheben oder diese verkaufen wollen. Im o.g. Urteil wird auch nicht erwähnt, was die Parteien (Erben und Lebensgefährte) für die Zukunft beachten müssen (z.B. wer ist für Reparaturen etc. verantwortlich).
Man stelle sich folgende Konstruktion vor:
da lebt ein nicht verheiratetes Paar jahrzehntelang in der
Eigentumswohnung der Frau. Diese stirbt und der ehem.
Lebensgefährte will weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben.
Nach Auskunft eines Bekannten bräuchte er nicht einmal Miete
zu zahlen und auch keinen Mietvertrag mit den Erben zu
unterzeichnen. Somit stellt sich die Rechtsfrage, ob das
stimmt und die Erben nicht mehr als die Betriebskosten der
Wohnung verlangen dürfen. Besteht dem Grundsatz nach überhaupt
ein Mietverhältnis ?
Ein eheähnliches Verhältnis ist hier sicher anzunehmen. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird und hierfür Mietzahlungen erfolgen müssen. Einen Mietvertrag muss er zwar nicht unterschreiben, allerdings können die Erben auf der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprechen, wenn ihnen mit diesme Partner ein Mietverhältnis unmöglich erscheint. Das Ansinnen dieses Mieters hat alle Fragen beantwortet, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses hier nicht in Betracht kommen wird. Zur genauen Klärung einen Anwalt am Ort beiziehen, dann muss geklärt werden, wie die Verhältnisses sind, sorsorglich muss aber nach dem Tod der bisherigen Lebensgefährtin der Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprochen werden.
Man stelle sich folgende Konstruktion vor:
da lebt ein nicht verheiratetes Paar jahrzehntelang in der
Eigentumswohnung der Frau. Diese stirbt und der ehem.
Lebensgefährte will weiterhin in der Wohnung wohnen bleiben.
Nach Auskunft eines Bekannten bräuchte er nicht einmal Miete
zu zahlen und auch keinen Mietvertrag mit den Erben zu
unterzeichnen. Somit stellt sich die Rechtsfrage, ob das
stimmt und die Erben nicht mehr als die Betriebskosten der
Wohnung verlangen dürfen. Besteht dem Grundsatz nach überhaupt
ein Mietverhältnis ?
mfG
Goldfinger
Nabend!
Ein Mietverhältnis würde ich „dem Grundsatz nach“ eindeutig
NICHT vermuten!
Die/der Rechtsnachfolger wird Eigentümer und muss in Rechte und Pflichten der Verstorbenen (Erblasserin) eintreten. Neue/r Vermieter (der neue Eigentümer nach durch Erbfolge) kann erst nach Eintragung im Grundbuch kündigen, wenn ich mich nicht irre!
Insgesamt kann ich weder aus Vertrag noch aus gesetzlichen Bestimmungen Ansprüche ableiten und eine konkretere Meinung widergeben.
Ist der Mann eindeutig NICHT im Grundbuch eingetragen!?
Kann denn der Mann Erbe oder Vermächtnisnehmer sein!?
Geht er erbrechtlich leer aus?
Falls er zu den „Bedachten“ gehört, stellt sich die Frage
komplett anders!
Auch könnte in der letztwilligen Verfügung eine Auflage enthalten sein, den Mann in der Wohnung wohnen zu lassen… oder im Grundbuch („Eigentumswohnung“!) ein dingliches Wohnrecht eingetragen worden sein. Auch könnte ein schuldrechtliches Wohnrecht aus Vertrag bestehen…
Könnte der Mann Teil-Eigentum (die Hälfte) ersessen haben!?!?
Okayokay, ich erweitere die Aufgabenstellung *gg*, was im Prizip tödlich ist.LoL. Aber mehr fällt mir dazu nicht ein…
MfG, Jogi