ich habe mal eine Frage zu folgendem von mir frei erfundenen Beispiel:
Nehmen wir mal an, es gäbe ein Gesetz, wonach das Kaufen roter Wolle ordnungswidrig wäre. Nun kauft eine Person blaue Wolle und erhält daraufhin zunächst eine Verwarnung und anschließend einen Bußgeldbescheid. Das ganze geht vor Gericht, da die Person sich auf das Gesetz beruft, nach welchem nur das Kaufen roter Wolle strafbar ist. Der Richter leitet nun die Hauptverhandlung ein und legt dem Angeklagten nahe, dass es eine neue Rechtssprechung gäbe, in der es um einen vergleichbaren Fall ging und der Angeklagte verurteilt wurde, weil schließlich auch das Kaufen blauer Wolle neuerdings ordnungswidrig sei. Daraufhin nimmt der Angeklagte seinen Einspruch zurück und zahlt brav die Strafe. Schließlich hat ihm der Richter ja nicht nur seine Rechtsauffassung mitgeteilt, sondern eine Rechtssprechung zitiert, nach der hier tatsächlich ein ordnungswidriges Handeln vorliegt. Somit freut sich der Angeklagte, dass ihm Dank des Hinweises des Richters die Kosten für die Hauptverhandlung erspart bleiben. Nun lässt er sich jedoch die vom Richter zitierte Rechtsprechung geben und entnimmt dieser, dass es darin um einen Fall ging, in dem jemand rote Wolle gekauft hat und dafür bestraft wurde! Schock!
Auch wenn der Fall mit der Wolle etwas albern daherkommt, so geht es mir dennoch konkret um die Frage, wie die Rechtslage in so einem Fall wäre, wenn es dem Angeklagten darum ginge, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG beim Gericht geltend zu machen. Schließlich hat der Angeklagte seinen Einspruch nur zurückgenommen, weil der Richter ihn über die Existenz einer Rechtssprechung belehrt hat, in der eine Person wegen des Kaufes blauer Wolle verurteilt wurde - damit hat der Richter in den Augen des Angeklagten glatt gelogen und damit eine Negativfolge für den Angeklagten herbeigeführt.
Die Frage ist: Liegt eine Amtspflichtverletzung nur dann vor, wenn eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung vom Richter getroffen worden wäre, die dann einer entsprechenden Kontrollmöglichkeit durch ein zweitinstanzliches Gericht unterliegen würde oder liegt schon durch das bloße Lügen des Richters während des Aufklärungsgespräches eine Amtspflichtverletzung vor und wenn ja, ergibt sich daraus ein Schadenseratzanspruch für den Angeklagten?
Wäre schön, wenn sich jemand hier mit der Rechtslage auskennt und mir mal sagen könnte, wie der Fall in der Realität und natürlich unter der Voraussetzung, dass es hier um tatsächlich existierende Gesetze ginge, einzustufen wäre!
es ist nicht die Amtspflicht des Richters, dem Angeklagten Rechtsberatung zu gewähren, sondern ein Urteil zu fällen. Dies kann auch mal ein Fehlurteil sein, dafür gibt es dann den Instanzenweg.
Wenn der Angeklagte Wert auf die Schadenersatzmöglichkeit wegen fehlerhafter Rechtsberatung legt, dann steht es ihm frei, vor Prozessbeginn einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Der wäre nämlich haftbar für Falschinformationen.
Gibt es denn keine Pflicht, dass ein Richter grundsätzlich die Wahrheit zu sagen hat in einem Prozess, unabhängig davon, ob er den Angeklagten nun gerade lediglich berät oder aber ein Urteil fällt? Oder verstehe ich es richtig, dass der Richter hier lügen darf, um es mal verschärft auszudrücken, ohne dass er dabei seine Amtspflicht verletzt?
Richter sind dem Gesetz verpflichtet und sonst niemandem.
Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass mancher Richter sanften Druck ausübt, um die Sache mit möglichst wenig Aufwand hinter sich zu bringen, sei es im Zivilprozess die Parteien zum Vergleich zu drängen, sei es im Strafprozess, indem entweder der eine seine Schuld eingesteht oder der andere die Anklage fallen lässt. Da lässt man halt durchblicken, wohin die Reise geht und plötzlich ist eine Partei handzahm.
Der Richter wird einen Angeklagten aber nie bewusst anlügen, er wird sich höchstens in der Rechtslage irren oder unbewusst versuchen, den Prozessverlauf in eine Richtung zu drehen, wo nur 2 statt 200 Seiten Urteilsbegründung auf ihn zukommen. Um den Angeklagten davor zu schützen, hat dieser einen Rechtsbeistand - oder sollte ihn zumindest haben.
Er wird sich darauf berufen, nicht gelogen zu haben, sondern die Entscheidung anders interpretiert zu haben oder eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten zu haben.
Richter genießen fast Narrenfreiheit. Die Grenze liegt lediglich im Straftatbestand der Rechtsbeugung.
Kann man denn den Fakt, dass ein „Rote Wolle“-Urteil vom
zitierenden Richter zum „Blaue Wolle“-Urteil umgetauft wird,
nicht als Lüge bezeichnen?
Kann man schon, wenn man es beweisen kann, aber Lüge ist sowieso kein moderner Rechtsbegriff. Vielleicht solltest du es mit der Frage im Philosophie-Brett versuchen. Soweit ich mich erinnere, hatte Kant dazu einiges zu sagen.