Besteht nach einer Schenkung immer noch Erbrecht?

Mein Stiefsohn will die für ihn vorgesehene Eigentumswohnung nicht annehmen! Stattdessen möchte er jetzt eine Schenkung an Geld.
Was ist wenn wir ihm jetzt das Geld auszahlen? (notariel).
Die Wohnung würde dann unsere Tochter als Erbe bekommen.
Hat der Stiefsohn später noch einmal ein Erbrecht (finanziel und an Immobilien) wenn mein Mann stirbt?

Danke für jede Antwort.

Gruß
monika61

Damit es später keine Streitereien gibt, vereinbart man üblicherweise in einem solchen Fall der vorweggenommenen Erbfolge den notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzicht (Abfindungsvertrag).
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
(seit 2470 Tagen registriert und 1749 -mal Anfragen beantwortet)

Hallo Monika,
wenn jemand eine Schenkung nicht annehmen möchte, dann ist das persönliches Pech. Etwas anderes stattdessen fordern, ist nicht möglich.
Der Stiefsohn hat unabhängig von vorherigen Schenkungen weiterhin ein Erbrecht. Im Falle einer Schenkung als vorgezogene Erbschaft könnte ihm dieser Betrag bzw. Wert auf sein Erbe angerechnet werden. Für den Nachweis sind alle übrigen Erben verantwortlich. Daher muss die Schenkung schriftlich vereinbart werden mit dem Zusatz, dass es sich um eine Schenkung als vorgezogene Erbschaft handelt. Einen solchen Vertrag braucht man zwar nicht vor einem Notar zu schließen, sollte aber ein rechtssicheres und aktuelles Formular dafür verwenden.
Gruß
apfjur
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