Bestellen unter falschen Namen

Hallo allerseits,
angenommen, jemand bestellt unter einem Fantasie-Namen auf einer Plattform Waren, und ‚vergißt‘ dann diese nach erhalt zu bezahlen?
‚wie strafbar‘ ist das denn, wenn diese Person vielleicht nicht nur bei einer Bestellung ‚erwischt‘ wird…? Sagen wir zwei oder drei…
Der Warenwert betrage z.B. jeweils um die 20 - 30 EUR.
vielen Dank für hoffentlich zahlreiche Antworten.

§ 263 StGB
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
  5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Wie hoch könnte ein Strafmass sein, für jemand, der das 2 bis 3 (4?) mal gemacht hat, mit Bestellwerten um die 20 EUR? Wenn er geständig ist, und z.B. Rückzahlungen (eigentl. Nach-Bezahlungen) unternimmt… und noch nicht straffällig war…
Kann man dann von Bewährung ausgehen? Wieviele Tagessätze muß man erwarten?
Gibt es da irgendwelche allgemeinen Anhaltspunkte?

Da kann man wirklich nur sehr grobe Angaben machen. Vielleicht 30, 40, 50 Tagessätze?

Bewährung gibt es bei Geldstrafen nicht.

Levay

Hallo,

die Frage ist, ob diese „3-4 mal“ so halbwegs gleichzeitig waren oder so immer nacheinander. Also:

Variante 1: X bestellt sich im April bei mehreren Versandhäusern was unter falschem Namen und „vergisst“ zu bezahlen. Dann ist die Antwort von Levay zutreffend (ca. 30-50 Tagessätze), wo ich noch ergänzen möchte, dass für Ersttäter eine Freiheitsstrafe bei so einem relativ kleinen Betrug nicht verhängt wird, also Geldstrafe.

Variante 2: X macht das einmal in 2005, wird angezeigt und verurteilt. Dann macht er es nochmal 2006, wird angezeigt und verurteilt und so weiter. Da wird das Strafmass insgesamt wesentlich höher, weil der Täter sich die Strafverfolgung nicht zu Herzen genommen hat und es nicht als Anlass gesehen hat, sein Tun zu überdenken. Wenn der Betrüger dann zum vierten Mal vorm Strafrichter steht, könnte ich nicht für garantieren, dass der ihn nicht „zur Verteidigung der Rechtsordnung“ für ein paar Monate gesiebte Luft atmen lässt. Kleine Freiheitsstrafen sollen zwar nur in Ausnahmefällen verhängt werden, aber das wäre vielleicht ein solcher.

Ich möchte aber nicht falsch verstanden werden: „Lieber mal etwas mehr und auf ein Mal betrügen“ ist definitiv der falsche Ansatz. Je höher der Wert, desto höher natürlich auch die Strafe.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo, danke erstmal für die Antworten!
um es zu konkretisieren: nehmen wir mal an, es hätte in einem Zeitraum von ca 2 oder 3 Monaten stattgefunden, liegt auch schon ein paar Jahre zurück, (zB 2). Wird es wohl bei einer Geldstrafe bleiben?

Noch mal: Das kann dir hier niemand so genau sagen. Es gibt ganz unterschiedliche Richter, und die - und nicht wir - legen Strafrahmen fest.

Wenn es in einem solchen Fall zur Anklageerhebung kommt - es gibt auch ganz unterschiedliche Staatsanwälte -, dann wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Geldstrafe dabei rauskommen (wenn das Verfahren nicht sogar gegen Auflage wieder eingestellt wird).

Levay