Bestellung Vormund

Hallo zusammen !

Was müssen Eltern veranlassen, um zu „Lebzeiten“ einen „Wunsch“-Vormund für ein Kind zu bestellen, falls beiden Elternteilen mal etwas zustoßen sollte ?
Vielen Dank für Antworten -

mit freundlichem Gruß

Carmen

Hallo Carmen,

dazu reicht es aus, dass die Eltern zusammen mit dem gewählten Vormund ein entsprechendes Dokument verfassen. Dieses Dokument sollte auch eine Ersatzbestellung für den Fall enthalten, dass der Wunschkandidat ausfällt. Natürlich kann man so etwas auch notariell beurkunden, zum Jugendamt schicken, …

Das Problem ist allerdings, dass eine solche Vereinbarung keine Bindungswirkung gegnüber Jugendamt und Vormundschaftsgericht hat. Kinder kann man nicht „vererben“, sondern wenn der Fall eintritt, dass man den Vormund braucht, wird von Jugendamt und Vormundschaftsgericht immer nach dem Kindeswohl entschieden. Alle entsprechenden Vereinbarungen werden selbstverständlich berücksichtigt und nach Möglichkeit wird ihnen auch entsprochen, aber eben nur, wenn es dem Kindeswohl nicht zuwider läuft.

In der Praxis sieht es natürlich so aus, dass alle Beteiligten immer heilfroh sind, wenn es da einen Namen gibt, und die Kinder dort hin wollen, und der genannte auch aufnahmewillig und -fähig ist. Aber gerade an der Frage der Fähigkeit scheiden sich im Zweifelsfall durchaus mal die Geister. Und ich rede jetzt nicht vom schwer alkoholabhängigen Obdachlosen, sondern durchaus auch von Oma und Opa weit über 60, bei denen man sich fragen muss, ob es für das Kindeswohl nicht besser wäre, Ersatzeltern im „normalen“ Altersabstand und -rahmen zu haben.

Dementsprechend sollte man sich die Auswahl auch selbst nicht zu leicht machen und versuchen möglichst wertfrei und durch die Brille der Profis abzuwägen, wer für einen solchen Job wie gut geeignet ist. Denn einen aus sich der Profis ungeeigneten Vormund kann man eben nicht durch entsprechende Vereinbarungen durchdrücken.

Gruß vom Wiz

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Hallo wiz,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
LG - Carmen

Hallo Carmen,

dazu reicht es aus, dass die Eltern zusammen mit dem gewählten
Vormund ein entsprechendes Dokument verfassen. Dieses Dokument
sollte auch eine Ersatzbestellung für den Fall enthalten, dass
der Wunschkandidat ausfällt. Natürlich kann man so etwas auch
notariell beurkunden, zum Jugendamt schicken, …

Das Problem ist allerdings, dass eine solche Vereinbarung
keine Bindungswirkung gegnüber Jugendamt und
Vormundschaftsgericht hat. Kinder kann man nicht „vererben“,
sondern wenn der Fall eintritt, dass man den Vormund braucht,
wird von Jugendamt und Vormundschaftsgericht immer nach dem
Kindeswohl entschieden. Alle entsprechenden Vereinbarungen
werden selbstverständlich berücksichtigt und nach Möglichkeit
wird ihnen auch entsprochen, aber eben nur, wenn es dem
Kindeswohl nicht zuwider läuft.

In der Praxis sieht es natürlich so aus, dass alle Beteiligten
immer heilfroh sind, wenn es da einen Namen gibt, und die
Kinder dort hin wollen, und der genannte auch aufnahmewillig
und -fähig ist. Aber gerade an der Frage der Fähigkeit
scheiden sich im Zweifelsfall durchaus mal die Geister. Und
ich rede jetzt nicht vom schwer alkoholabhängigen Obdachlosen,
sondern durchaus auch von Oma und Opa weit über 60, bei denen
man sich fragen muss, ob es für das Kindeswohl nicht besser
wäre, Ersatzeltern im „normalen“ Altersabstand und -rahmen zu
haben.

Dementsprechend sollte man sich die Auswahl auch selbst nicht
zu leicht machen und versuchen möglichst wertfrei und durch
die Brille der Profis abzuwägen, wer für einen solchen Job wie
gut geeignet ist. Denn einen aus sich der Profis ungeeigneten
Vormund kann man eben nicht durch entsprechende Vereinbarungen
durchdrücken.

Gruß vom Wiz

Hallo zusammen !

Was müssen Eltern veranlassen, um zu „Lebzeiten“ einen
„Wunsch“-Vormund für ein Kind zu bestellen, falls beiden
Elternteilen mal etwas zustoßen sollte ?
Vielen Dank für Antworten -

mit freundlichem Gruß

Carmen

soweit ich weiß tritt die Vormundschaft erst ein mit Tod der Eltern oder mit Entziehung der elterlichen Sorge. Aber ich werde mal meine Ausbilderin fragen, und werde dich dann informieren.

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Hallo Carmen

Was müssen Eltern veranlassen, um zu „Lebzeiten“ einen
„Wunsch“-Vormund für ein Kind zu bestellen, falls beiden
Elternteilen mal etwas zustoßen sollte ?
Vielen Dank für Antworten -

mit freundlichem Gruß

Carmen

Eine Vormundsbenennung der Eltern ist nur möglich durch letztwillige Verfügung, also Testament o.ä. § 1777 (3) BGB. Des weiteren muss den Eltern zum Zeitpunkt des Todes die elterliche Sorge zustehen. D. h. liegt man z.B. im Komafür 3 Monate bevor man stirbt, dann können die Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben; die Vormundsbenennung wäre unwirksam.

Mal abgesehen vom Koma: Das Vormundschaftsgericht hat sich grundsätzlich an diese Benennung zu halten, sofern dem keine Gründe aus § 1778 BGB entgegenstehen.

Gruß Jeannette

War noch nicht in der Vormundschaftsabteilung, und meine Ausbilderin konnte ich leider nicht fragen da sie nicht da ist.

Also wenn das Kind minderjährig ist erhält es einen Vormund oder wenn die Eltern nicht mehr unter elterliche Sorge stehen und nicht die Befugnis haben das Minderjährige Kind bei Vermögensangelegenheiten zu vertreten. § 1773 BGB

Das Vormundschaft hat die Vormundschaft vom Amtswegen anzuordnen. D. h. wenn das Vormundschaftsgericht KEnntnis erlangt hat, hat sie von Amtswegen die Vormundschaft anzuornden d. h es bedarf keinem Antrag von dritten. § 1174 BGB

Die Eltern sind berufen einen gemeinsamen Vormund zu benennen § 1776 BGB

  • Also beide müssen einen Vormund benennen. Die Benennung vom Vormund geschieht durch letzwillige Verfügung d. h. das es durch Testament errichtet wird oder durch eine andere letzwilige Verfügung (letztwillige Verfügung= letzte Bitte) § 1774 BGB.

Du musst beachten das du keinen Minderjährigen Vormund benennen darfst, da ein minderjähriger noch Geschäftsunfähig ist. Also angenommen Ihr stirbt beide und es gibt 2 Kinder (eins 17 Jahre und das andere 8 Jahre) so kann der 17 jährige nicht der Vormund für das 8 Jährige Kind sein.

Und den Du als Vormund benannt hast, ist laut Gesetz dazu verpflichtet die Vormundschaft anzunehmen. § 1785 BGB. Gibt aber auch Ablehnungsgründe die benannt werden können § 1786 BGB

Die Vormundschaft ordnet das Vormundschaftsgericht an durch VErpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft mittels Handschlag § 1789 BGB

Vormund erhält eine Bestallungsurkunde

Ein Vormund darf nicht alle Geschäfte übertragen werden, da er bei gewissen GEschäften noch die Genehmigung des vom Vormundschaftsgericht braucht. Wo er eine Genehmigung benötigt steht im § 1821-1822 BGB.

Und die Vormundschaft endet mit Tod des Minderjährigen, oder mit Volljährigkeit oder Wegfall des Grundes.

Am besten ist Du meldest Dich bei Amtsgericht bzw. Vormundschaftsabteilung und die werden Dich dann genaust informieren, wie eine Vormundschaftsantrag zu statten geht.

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Hallo zusammen !

Was müssen Eltern veranlassen, um zu „Lebzeiten“ einen
„Wunsch“-Vormund für ein Kind zu bestellen, falls beiden
Elternteilen mal etwas zustoßen sollte ?
Vielen Dank für Antworten -

mit freundlichem Gruß

Carmen

War noch nicht in der Vormundschaftsabteilung, und meine
Ausbilderin konnte ich leider nicht fragen da sie nicht da
ist.

Also wenn das Kind minderjährig ist erhält es einen Vormund
oder wenn die Eltern nicht mehr unter elterliche Sorge stehen
und nicht die Befugnis haben das Minderjährige Kind bei
Vermögensangelegenheiten zu vertreten. § 1773 BGB

Das Kind erhält nicht einen Vormund, weil es minderjährig ist, sondern nur, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht (was beim Tod beider Eltern der Fall wäre) oder die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären.

Das Vormundschaft hat die Vormundschaft vom Amtswegen
anzuordnen. D. h. wenn das Vormundschaftsgericht KEnntnis
erlangt hat, hat sie von Amtswegen die Vormundschaft
anzuornden d. h es bedarf keinem Antrag von dritten. § 1174
BGB

Die Eltern sind berufen einen gemeinsamen Vormund zu benennen
§ 1776 BGB

  • Also beide müssen einen Vormund benennen.

Das stimmt nicht. Jeder der Eltern könnte einen eigenen Vormund benennen, wobei dann das Problem besteht, welche Anordnung wirksam ist. Grundsätzlich wäre die jüngste Benennung ausschlaggebend, wobei es jedoch viele Fallkonstellationen gibt, die ich nicht weiter ausführen möchte.

Die Benennung vom
Vormund geschieht durch letzwillige Verfügung d. h. das es
durch Testament errichtet wird oder durch eine andere
letzwilige Verfügung (letztwillige Verfügung= letzte Bitte) §
1774 BGB.

Du musst beachten das du keinen Minderjährigen Vormund
benennen darfst, da ein minderjähriger noch Geschäftsunfähig
ist. Also angenommen Ihr stirbt beide und es gibt 2 Kinder
(eins 17 Jahre und das andere 8 Jahre) so kann der 17 jährige
nicht der Vormund für das 8 Jährige Kind sein.

Und den Du als Vormund benannt hast, ist laut Gesetz dazu
verpflichtet die Vormundschaft anzunehmen. § 1785 BGB. Gibt
aber auch Ablehnungsgründe die benannt werden können § 1786
BGB

Die Vormundschaft ordnet das Vormundschaftsgericht an durch
VErpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der
Vormundschaft mittels Handschlag § 1789 BGB

Vormund erhält eine Bestallungsurkunde

Ein Vormund darf nicht alle Geschäfte übertragen werden, da er
bei gewissen GEschäften noch die Genehmigung des vom
Vormundschaftsgericht braucht. Wo er eine Genehmigung benötigt
steht im § 1821-1822 BGB.

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Kindes, darf somit alle Geschäfte wahrnehmen, wobei einige nur mit gerichtlicher Genehmigung wirksam sind.

Und die Vormundschaft endet mit Tod des Minderjährigen, oder
mit Volljährigkeit oder Wegfall des Grundes.

Am besten ist Du meldest Dich bei Amtsgericht bzw.
Vormundschaftsabteilung und die werden Dich dann genaust
informieren, wie eine Vormundschaftsantrag zu statten geht.

Gruß Jeannette