Besteuerung bei Dienstleistungen für Ausland

Guten Tag zusammen,

angenommen, ein Übersetzer, der in Deutschland wohnt, arbeitet freiberuflich von zu Hause aus. Er hat Kunden im In- und Ausland.

Für die Inlandskunden wird per Elster quartalsmäßig die Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt und die Steuern für Einkünfte mit 19 % an das Finanzamt abgeführt.

Angenommen, der Übersetzer erhält vom Finanzamt die Auskunft, dass er seine Leistungen an die Auslandskunden ohne Umsatzsteuer berechnen und im Elster dann auch den Nettobetrag (der ja in dem Fall gleich dem Bruttobetrag ist) unter „Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ angeben kann.

  1. Wäre das richtig so? Der „Leistungsort“ ist ja eigentlich schon im Inland, nämlich im Büro im Zuhause des Übersetzers.

  2. Warum bzw. zu welchem Steuersatz werden diese „Auslandseinkünfte“ dann in der Einkommenssteuererklärung doch berechnet? Besonders interessant wäre hier der Prozentsatz, um die Steuererklärung nachvollziehen zu können.

Besten Dank im Voraus für Erklärungen!

Liebe Grüße

anna

Servus,

  1. Wäre das richtig so? Der „Leistungsort“ ist ja eigentlich
    schon im Inland, nämlich im Büro im Zuhause des Übersetzers.

Neinnein, ganz so doof sind Finanzbeamte auch nicht. Lies mal § 3a UStG. Ort der Leistung ist in diesem Fall dort, wo der Empfänger der Leistung (= Auftraggeber) sein Unternehmen betreibt, wenn er Unternehmer im Sinn des UStG ist. Wenn er kein Unternehmer ist, ist der Ort der Leistung dort, wo der Übersetzer sein Unternehmen betreibt, d.h. in diesem Fall D. Wer einen Umsatz als nicht steuerbar behandelt und fakturiert, muss die Unternehmereigenschaft des ausländischen Kunden nachweisen. Das geht innerhalb des Gemeinschaftsgebietes leicht mit einer (gültigen!!) USt-ID-Nummer, aber auch mit jedem anderen geeigneten Dokument.

  1. Warum bzw. zu welchem Steuersatz werden diese
    „Auslandseinkünfte“ dann in der Einkommenssteuererklärung doch
    berechnet?

Weil der Ort der Leistung im Sinn des UStG etwas anderes ist als die Steuerbarkeit von Einkünften im Sinn des EStG. Technisch ist das ganz einfach: Einnahmen sind Einnahmen, egal woher sie kommen, und stehen in der gleichen Überschussrechnung drinne wie alle anderen auch. Sinnvollerweise nachvollziehbar gegliedert, so dass die USt-Werte abstimmbar sind.

Besonders interessant wäre hier der Prozentsatz, um
die Steuererklärung nachvollziehen zu können.

Bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 6.000 €, wie das bei Übersetzern so üblich ist, ist der ESt-Satz Null Prozent.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

schonmal vielen Dank für die Auskunft!

Neinnein, ganz so doof sind Finanzbeamte auch nicht. Lies mal
§ 3a UStG. Ort der Leistung ist in diesem Fall dort, wo der
Empfänger der Leistung (= Auftraggeber) sein Unternehmen
betreibt, wenn er Unternehmer im Sinn des UStG ist. Wenn er
kein Unternehmer ist, ist der Ort der Leistung dort, wo der
Übersetzer sein Unternehmen betreibt, d.h. in diesem Fall D.
Wer einen Umsatz als nicht steuerbar behandelt und fakturiert,
muss die Unternehmereigenschaft des ausländischen Kunden
nachweisen. Das geht innerhalb des Gemeinschaftsgebietes
leicht mit einer (gültigen!!) USt-ID-Nummer, aber auch mit
jedem anderen geeigneten Dokument.

Wenn ich das richtig verstehe, wäre es in Ordnung, das im Elster so anzugeben, wie es bisher geschieht, aber der Übersetzer müsste zusätzlich nachweisen, dass es sich auch wirklich um ein Unternehmen handelt. Stimmt das so?

Und wenn ja, bei wem/wann müsste er das nachweisen? Müsste das jedesmal angegeben werden, oder müsste der Nachweis nur für den Fall, dass jemand (wer?) nachfragt, vorzeigbar sein?

  1. Warum bzw. zu welchem Steuersatz werden diese
    „Auslandseinkünfte“ dann in der Einkommenssteuererklärung doch
    berechnet?

Weil der Ort der Leistung im Sinn des UStG etwas anderes ist
als die Steuerbarkeit von Einkünften im Sinn des EStG.
Technisch ist das ganz einfach: Einnahmen sind Einnahmen, egal
woher sie kommen, und stehen in der gleichen
Überschussrechnung drinne wie alle anderen auch.
Sinnvollerweise nachvollziehbar gegliedert, so dass die
USt-Werte abstimmbar sind.

Irgendwo logisch, Einnahmen müssen immer versteuert werden, egal, woher sie kommen, richtig? Wo liegt dann der Sinn darin, bei Auslandskunden keine Umsatzsteuer berechnen zu müssen? Es ist ja doch nur ein durchlaufender Posten, oder stehe ich gerade auf dem Schlauch?

Bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 6.000 €, wie das
bei Übersetzern so üblich ist, ist der ESt-Satz Null Prozent.

Im Jahr meinst Du? Wieso denn Null Prozent? Und gibt es noch andere Prozentsätze? Was wäre zum Beispiel bei einem zu versteuernden (Auslands)Einkommen von 9000 €?
Und wieso sind 6000 € üblich bei Übersetzern?

So viele Fragen, sorry! Ist aber auch echt verwirrend, finde ich!

Liebe Grüße

anna

Servus,

Wenn ich das richtig verstehe, wäre es in Ordnung, das im
Elster so anzugeben, wie es bisher geschieht,

wenn der Auftraggeber Unternehmer ist: „Nicht steuerbare Umsätze“.

Und wenn ja, bei wem/wann müsste er das nachweisen?

Bei einer Prüfung der Steuererklärungen im Rahmen der Veranlagung, bei einer USt-Sonderprüfung oder bei einer Betriebsprüfung. Da es erfahrungsgemäß extrem fummelig ist, so einen alten Käs nach Jahren nochmal aufzukochen, ist es nützlich, den Nachweis unmittelbar zur Ausgangsrechnung abzulegen.

Wo liegt dann der Sinn darin,
bei Auslandskunden keine Umsatzsteuer berechnen zu müssen?

Jede Leistung unterliegt dort der USt, wo sie ausgeführt wird. Wenn der Ort der Leistung in Frankreich ist, unterliegt sie der TVA, und wenn er in Deutschland ist, unterliegt sie der USt. Von der TVA in Frankreich merkt der Übersetzer aber nichts, weil der Kunde sie schuldet und er selber nichts bezahlen muss.

Im Jahr meinst Du? Wieso denn Null Prozent?

Weil ESt erst bei einem zu versteuernden Einkommen von 7.665 € losgeht. Wer weniger hat, zahlt keine Einkommensteuer.

Und gibt es noch andere Prozentsätze?

Jo. Näheres hier:

https://www.abgabenrechner.de/ekst/?

Achtung: Zu versteuerndes Einkommen ist viel weniger als die Einahmen. Einzelheiten bitte dem letzten ESt-Bescheid entnehmen.

Was wäre zum Beispiel bei einem zu versteuernden Einkommen von 9000 €?

D.h. einem Jahresumsatz von ungefähr 15. - 17.000 €? ESt ca. 2%.

Und wieso sind 6000 € üblich bei Übersetzern?

Wenn Du einen kennst, der oberhalb ALG II - Niveau leben kann: Umso besser…

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank nochmal für die Erklärungen!

anna