Besteuerung beim Handel/Ratenzahlung

Hallo,

ein Selbständiger kauft ein TV-Gerät (1200€) ein, und verkauft dieses weiter, wobei die Zahlung über 36 Monatsraten läuft. Er bietet seinem Kunden Raten- und Leasing-Zahlung an.

Wie wird dies steuerlich für den Selbständigen und den Käufer behandelt? Geht das TV-Gerät auf jeden Fall ins Betriebsvermögen des Käufers über und was kann der Selbständige in diesem Fall ansetzen?

Danke
Ulf

Steuerrecht Zivilrecht
Hi !

Wie wird dies steuerlich für den Selbständigen und den Käufer
behandelt? Geht das TV-Gerät auf jeden Fall ins
Betriebsvermögen des Käufers über und was kann der
Selbständige in diesem Fall ansetzen?

Als erstes sollten wir klären, dass die beiden oben genannten Rechtsgebiete nebeneinander gelten. Was also steuerrechtlich bereits als verkauft gilt, steht zivilrechtlich u.U. noch unter Eigentumsvorbehalt (und daraus folgendem Herausgabeanspruch). Da aber hier zum Zivilrecht keine Fragen gestellt wurden, will ich mich aufs Steuerrecht (§ 5 EStG) und Bilanzrecht (HGB) beschränken. Beim 4/3-Rechner stellt es sich anders dar.

Beim Verkäufer stellt der Fernseher Umlaufvermögen/Waren dar. Er ist daher in der Buchhaltung auf den Warenkonten zu erfassen. In Abhängigkeit davon, wie die Buchhaltung geführt wird (§ 275 HGB: GKV/UKV) wird der Aufwand/Bestand zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb des Jahres ausgelöst.
Bei Abschluss des Vertrages ist aber wohl zu buchen:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
an Erlöse.
TIPP: für jeden Kunden sollte in der FiBu ein separates Debitorenkonto geführt werden. Dies erleichtert die Abstimmung.
Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss der volle Verkaufspreis (evtl. zzgl. Zinsen) zu aktivieren ist und damit den Gewinn erhöht. Es werden also bereits Steuern (Ertrags- und Umsatzsteuern) fällig, obwohl noch keine Beträge vereinnahmt wurden.

Steuerrechtlich ist das TV-Gerät dem Käufer zuzurechnen. Dieser bucht daher wie folgt:
Anlagevermögen
an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Die Zahlungen an den Verkäufer mindern dann die Verbindlichkeit.

BARUL76

PS: Hatte die Frage so verstanden, dass nur Ratenkauf in Frage kommt. Oder sollte auch noch für Leasing das ganze geklärt werden?

Vielen Dank Barul76 für die umfangreiche Auskunft.
d.h., bei Ratenzahlung bucht der Selbständige in der EÜR den Verkaufspreis plus die durch die Ratenzahlung enstehenden Zinsen als Einnahme und den Einkaufspreis als Ausgabe in dem Jahr, in dem der Kaufvertrag unterschrieben wird bzw. die Ware eingekauft wurde. Müssen Waren generell nicht abgeschrieben werden (z.B. auch bei einem Gewinn > 410€), da sie (irgendwann) in den Besitz eines Käufers übergehen?

Für Leasing stellt sich die gleiche Frage. Funktioniert das dann analog zur Ratenzahlung, der Selbständige bucht im Jahr des Kaufvertrages den vollen Betrag, und wie bucht das dann der Käufer?

Gruß
Ulf

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Hi!

d.h., bei Ratenzahlung bucht der Selbständige in der EÜR den
Verkaufspreis plus die durch die Ratenzahlung enstehenden
Zinsen als Einnahme und den Einkaufspreis als Ausgabe in dem
Jahr, in dem der Kaufvertrag unterschrieben wird bzw. die Ware
eingekauft wurde.

jaein. Ich bin immer von Bilanzierung ausgegangen. Dann stimmt das oben gesagte. Bei einer EÜR wird gebucht nur bei Geldfluß. Erst wenn das Geld reinkommt, werden Einnahmen erzielt. Und wenn das Geld rausgeht, entsteht Aufwand. also ein Modell, bei dem im Jahr des Verkaufes einiges an Verlust produziert wird und dann in den Folgejahren ein umso höherer Gewinn erzielt wird.

Müssen Waren generell nicht abgeschrieben
werden (z.B. auch bei einem Gewinn > 410€), da sie
(irgendwann) in den Besitz eines Käufers übergehen?

Waren gelten bei bilanzierenden Unternehmen als Umlaufvermögen. Der Bestand zum Jahresende ist durch Inventur zu ermitteln und in der Bilanz auszuweisen. Der Rest ist sofort Aufwand.
Bei einem Überschussrechner, so wie von dir favorisiert, wird der Aufwand im Zeitpunkt der Zahlung realisiert. Nix mit Abschreibung und so.

Für Leasing stellt sich die gleiche Frage. Funktioniert das
dann analog zur Ratenzahlung, der Selbständige bucht im Jahr
des Kaufvertrages den vollen Betrag, und wie bucht das dann
der Käufer?

Es gibt einen „Leasing-Erlass“(BMF, 19.04.1971, BStBl I 1971, 264; Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter). In diesem ist geregelt, wem ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich zuzurechnen ist. Danach ist das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber dem Anlagevermögen zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ (AfA-Tabelle) des Gegenstandes liegt. Nach der allgemeinen AfA-Tabelle liegt die übliche Nutzungsdauer von Fernsehern bei 7 Jahren. Eine Grundmietzeit von 3 Jahren entspricht einem Anteil von 42,…%. In diesem Fall würde der Fernseher beim Leasinggeber nicht mehr als Ware, sondern als Anlagevermögen gelten. Die Anschaffungskosten dürften daher nicht sofort als Aufwand geltend gemacht werden, sondern müßten über 7 Jahre abgeschrieben werden. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Leasingraten sind diese als Einnahme zu erfassen.
Beim Käufer ist die Behandlung des Fernsehers entsprechend vorzunehmen (Korrespondenz-Prinzip). Im Beispiel darf der Fernseher also nicht als Anlagevermögen aktiviert werden. Die Leasingraten sind im Zeitpunkt der Zahlung Aufwand (egal, ob Bilanz oder EÜR). Abschreibung entfällt.

BARUL76

Danke (o.T.)

Gruß
Ulf