ich bekomme gerade die Tür nicht zu. Vielleicht fällt Euch ja was ein, in welcher Richtung man bei folgender Kuriosität argumentieren könnte:
Man nehme eine dt. Behörde und ein behördeneigenes Fahrzeug was als Dienstwagen des Behördenleiters tituliert und dessen Privatnutzung nicht geregelt ist, sowie einen neuen Behördenleiter.
Braver Behördenleiter versteht die Tatsache, dass die Privatnutzung nicht ausdrücklich geregelt ist so, dass diese bislang nicht gestattet war. Er will daran auch nichts ändert, und auch sein Vorgänger hat dies immer so gehandhabt. Er hat ein privates Kfz, das er oft genug ohne Abrechnung auch dienstlich nutzt, weil dies praktischer ist, als erst zur Dienststelle zu fahren, wo der Dienstwagen steht. Denn der Dienstwagen wird nicht mal für die Strecke Wohnung/Arbeit genutzt, und soll ganz der Behörde und allen Mitarbeitern zur dienstlichen Nutzung jederzeit zur Verfügung stehen. D.h. der Fahrer erledigt damit auch Botendienste, andere Behördenmitarbeiter dürfen es für dienstliche Zwecke mit und ohne Fahrer nutzen. Der Fahrer führt ein Fahrtenbuch (wie auch beim Vorgänger des Behördenleiters), die übrigen Nutzer, die ohne Fahrer fahren ebenfalls. Irgendwann ist das Ding voll, und es geht irgendwie unter, ein neues Heft anzulegen. Der Behördenleiter bekommt davon gar nichts mit, weil er immer vom Fahrer gefahren wird, und selbst nichts einzutragen hat. Es gibt auch keinen Missbrauchsverdacht, der einen Blick in das Fahrtenbuch erfordert hätte.
Jahre später kommt das Finanzamt und meint nun nachträglich über die 1%-Regelung eine private Nutzung des Dienstwagens durch den Behördenleiter versteuern zu wollen.
Ich würde ja mal sagen, dass ohne ausdrückliche Regelung privater Nutzung diese verboten ist, und dann auch nichts zu versteuern sein kann, wenn nicht der leiseste Ansatz dafür da ist, dass entgegen dieser Regelung eine private Nutzung stattgefunden hat. Zumal es ja zumindest für einen Teil der Zeit auch ein Fahrtenbuch gegegeben hat, aus dem keinerlei Privatnutzung ersichtlich ist, und der Behördenleiter schließlich parallel ein eigenes Kfz zugelassen hatte. Aber vielleicht kann ja jemand die Gedankengänge eines Finanzbeamten nachvollziehen.
Auch wenn ich diese Handhabung bedauere, ich kann nur sagen: Warum soll es dem Behördenleiter anders gehen als den unzähligen Selbständigen, die auch für jedes KFZ ein Fahrtenbuch führen müssen um die 1%-Regelung zu umgehen.
Urteil eines Finanzgerichts oder des BFH’s von diesem oder letztem Jahr: Nicht die tatsächliche Privatnutzung ist Vorraussetzung für die Anwendung der 1%-Regelung, allein die Möglichkeit das Fahrzeug für private Zwecke nutzen zu können ist bereits ausreichend die 1%-Regelung anwenden zu können.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sofern kein Verbot ausgesprochen wurde, zumindest der Anschein der Privatnutzung besteht (sinngemäß lt. BFH).
Tja da hatte der Finanzbeamte wohl den gleichen Gedankengang wie der Bundesfinanzhof
Fahrtenbuch ist nur EIN mögliches Beweismittel
Hi !
Wenn die Vermutung, wie sie aus den bisher schon angeführten Urteilen besteht, nicht durch ein Fahrtenbuch (Beweismittel) erschüttert werden kann, bestehen noch diverse anderen Beweismöglichkeiten, die diese Vermutung wiederlegen können. Zu diesen Beweisen könnten ein Schlüsselbuch (Aushändigung und Abgabe des Schlüssels) oder aus Aussagen von Mitarbeitern (Leiter ist morgens immer mit eigenem Auto gekommen, Auto stand nachts IMMER auf dem Parkplatz, …) oder Ehefrau/Nachbarn (er fährt immer mit dem Privat-Auto) oder Mitfahrer (wir sind nie mit dem Dienstwagen zur Arbeit gefahren) zählen.
Es ist also nicht zwingend ein Fahrtenbuch notwendig, wenn sich auch auf andere Weise darstellen läßt, dass eine Privatnutzung nicht stattgefunden haben kann. Das Fahrtenbuch ist eben nur der einfachste Weg.
besten Dank, da kommen wir der Sache schon näher. Zumindest um aus der Geschichte raus zu kommen. Andere Nachweise der nicht stattgefundenen Privatnutzung gibt es ja genug. Genauer gesagt es gibt keinen einzigen Beweis/Anhaltspunkt, der dagegen spricht
Ich bin ja so gar kein Steuerrechtler, und war insoweit jetzt erst einmal perplex, weil es hier im Gegensatz zum Sebständigen/Freiberufler nicht um das Fahrzeug des steuerpflichtigen Selbständigen/Freiberuflers geht, sondern um ein Behördenfahrzeug, das der - nicht steuerpflichtigen - Behörde gehört, und von deren Mitarbeitern im Rahmen der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit genutzt wird, und zwar theoretisch durch alle Mitarbeiter. Die ursprünglich übernommene „Widmung“ als Dienstwagen des Behördenleiters drückt zwar ein vorrangiges Zugriffsrecht des Behördenleiters aus, aber es bleibt doch trotzdem ein Behördenfahrzeug, und ohne ausdrückliche Gestattung der Privatnutzung ist diese bei Behördenfahrzeugen grundsätzlich verboten, und würde von der Rechtsaufsicht auch beanstandet werden. D.h. eine Privatnutzung wäre ein Rechtsverstoß. Ein Behördenleiter ist gerade nicht wie ein Selbständiger/Freiberufler in der Lage selbst zu bestimmen, ob er ein Fahrzeug seiner Behörde auch privat nutzt, da er insoweit den entsprechenden Aufsichtsorganen unterliegt. Außerdem hat er natürlich theoretisch nicht nur Zugriff auf ein einzelnes Fahrzeug, sondern auf alle Fahrzeuge der Behörde. Da kann ein ganzer Fuhrpark zusammen kommen.
Da könnte man mich auch gleich für die Nutzung des Wagens meines Nachbarn heranziehen, weil der jederzeit greifbar ist, und ich nur die Scheibe einschlagen und das Ding kurzschließen müsste. Zwar rechtswidrig, aber theoretisch möglich.
Zudem hat der neue Behördenleiter ja die ursprüngliche „Widmung“ aufgelöst, und das Fahrzeug regelmäßig auf dem entsprechenden Parkplatz allen Behördenmitarbeitern zur allgemeinen dienstlichen Nutzung bereit gestellt. D.h. dann müssten eigentlich alle Mitarbeiter die theoretisch mögliche - rechtswidrige - Privatnutzung versteuern. Nur den Behördenleiter heranzuziehen, weil der das Fahrzeug als „Dienstwagen des Behördenleiters“ übernommen hat, finde ich da ein ziemlich starkes Stück.
Ich stelle mir zudem gerade die Frage, was man eigentlich mit den ganzen hauptamtlichen Fahrern von irgendwelchen Fahrzeugen in hoheitlichen Aufgaben macht? Was ist mit dem Fahrer der Drehleiter der Feuerwehr, der Saugwagens der Stadtentwässerung, des Panzers der Bundeswehr? Die könnten - rein theoretisch und rechtswidrig - die Fahrzeuge auch privat nutzen.
ein Fahrtenbuch muss nicht unbedingt während des ganzen Jahres geführt werden, ein „repräsentativer Zeitraum“ kann schon ausreichen, um die fehlende Privatnutzung zu dokumentieren. Ob der Zeitraum, über den noch ein Fahrtenbuch geführt wurde, repräsentativ ist, wird natürlich wieder Verhandlungssache. Ein Vierteljahr wirds aber schon sein müssen.
Am schnellsten läßt sich dieser Fall wahrscheinlich durch ein Telefonat des Leiters der betreffenden Behörde mit dem Leiter der betreffenden Finanzbehörde regeln.
Habe mir jetzt die ganze Schreibe durchgelesen. Habe aber keine Frage gefunden, die über das UP hinausgeht oder Bezug zur Antwort hat.
Habe ich etwas überlesen?
Noch mal kurz zur vorherigen Antwort: wenn ein Fahrtenbuch als Beweis nicht vorliegt, müssen andere Beweise her. Welche Beweise unter anderem dafür in Frage kommen, hatte ich oben genannt. Diese möglichen Beweise hier in diesem Forum mit Beispielen noh einmal aufzuzählen, dürfte einer tatsächlichen Klärung nicht sehr zuträglich sein.
deine Antwort ist mir klar, und hilft aus der Sache raus. Trotzdem frage ich mich, wie man überhaupt dazu kommt, dass man einem Behördenleiter, der rein rechtlich kein einziges Fahrzeug seiner Behörde privat nutzen darf, für genau ein Fahrzeug eine private Nutzung unterstellt? Bzw. umgekehrt, warum man nur dem Behördenleiter die illegale private Nutzung genau eines Behördenfahrzeugs unterstellt, nicht aber auch allen anderen Mitarbeitern, die hierauf genauso Zugriff haben?
Ich finde es halt einfach kurios bei Behördenfahrzeugen, für die grundsätzlich kein Recht zur privaten Nutzung besteht, eine solche trotzdem anzunehmen (im Gegensatz zum Fahrzeug des Selbständigen/Freiberuflers, der in eigener Gottherrlichkeit darüber entscheiden kann, ob er ein Fahrzeug privat nutzt oder nicht, und dem es niemand verboten hat).
Es entspricht nun einmal (zumindest im deutschen Steuerrecht) der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein vorhandes Kfz trotz Verbot auch für private Zwecke genutzt wird/werden kann. Nicht nur in Behörden, sondern auch in der freien Wirtschaft kommt es immer wieder vor, dass in Arbeitsverträgen/Nutzungsvereinbarungen die private Nutzung dienstlicher Kfz untersagt ist, und die Privatnutzung dennoch toleriert wird. Dieser aus einfachen praktischen Beobachtungen resultierende „Anscheinsbeweis“ muss dann von demjenigen entkräftet werden, der einen Vorteil daraus ziehen möchte. Im vorgelegten Fall also der Behördenleiter.
Ob dieses Verfahren mit anderen Rechtsgebieten kollidiert, ist dem deutschen Steuerrecht ziemlich schnuppe. Es hat sich da einfach eine sachorientierte Betrachtungsweise durchgesetzt.
Es genügt daher in diesem Fall auch nicht, auf irgendwelche Vereinbarungen und/oder Vorschriften zu verweisen, die man ja dem Grunde nach auch umgehen kann. Als Argumente zählen hier nur harte Fakten. Und diese Fakten sind nun mal Fahrten- und/oder Schlüsselbücher, Zeugenaussagen.