Besteuerung in Deutschland?

Annahme: Jemand ist bei einer Firma in der Schweiz angestellt. Diese Person hat eine kleine Wohnung an seinem Arbeitsort, kehrt jedoch jedes Wochenende nach Deutschland (mehrere hundert km von der Grenze entfernt) zu seiner Familie zurück. Die Person hat in der CH den Status „Grenzgänger mit Wochenaufenthalt“ und wird daher nicht wie ein normaler Grenzgänger in der CH mit 4,5% Quellensteuer besteuert, sondern so wie jemand, der in der CH ansässig ist (sagen wir Mal mit 10% Quellensteuer). Das deutsche Finanzamt verweigert wegen der nicht täglichen Heimkehr die Ansässigkeitsbescheinigung.

Nun die alles entscheidende Frage: Steht in diesem Fall dem deutschen Finanzamt das Recht zu, so wie bei einem „normalen“ Grenzgänger, den Differenzbetrag zur dt. ESt (ca. 25% - 10% = 15% Differenz) über die jährliche Steuererklärung einzufordern oder nicht? Falls ja, was ist das Kriterium dafür, dass es das darf (der angemeldete Wohnsitz in D?)?

Vielen Dank für die Antworten!

Schweiz
Hi,

Annahme: Jemand ist bei einer Firma in der Schweiz angestellt.
Diese Person hat eine kleine Wohnung an seinem Arbeitsort,
kehrt jedoch jedes Wochenende nach Deutschland (mehrere
hundert km von der Grenze entfernt) zu seiner Familie zurück.

also Wohnsitz in beiden Staaten, Deutschland gilt als Ansässigkeitsstaat i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommens

unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgrund des Wohnsitzes hier

Nach Art 15 DBA hat die Schweiz das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte, da die Tätigkeit in der Schweiz aufgeübt wird und für einen Arbeitgeber dort.

In Deutschland sind diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Die Versteuerung in der Schweiz ist nachzuweisen.

Die Person hat in der CH den Status „Grenzgänger mit
Wochenaufenthalt“ und wird daher nicht wie ein normaler
Grenzgänger in der CH mit 4,5% Quellensteuer besteuert,
sondern so wie jemand, der in der CH ansässig ist (sagen wir
Mal mit 10% Quellensteuer).

ist so richtig

Das deutsche Finanzamt verweigert
wegen der nicht täglichen Heimkehr die
Ansässigkeitsbescheinigung.

wozu wird eine solche gebraucht, die Behandlung ist doch richtig

Nun die alles entscheidende Frage: Steht in diesem Fall dem
deutschen Finanzamt das Recht zu, so wie bei einem „normalen“
Grenzgänger, den Differenzbetrag zur dt. ESt (ca. 25% - 10% =
15% Differenz) über die jährliche Steuererklärung einzufordern
oder nicht?

nein, da Art 15 anzuwenden ist und keine Grenzgängereigenschaft vorliegt

Falls ja, was ist das Kriterium dafür, dass es das
darf (der angemeldete Wohnsitz in D?)?

Die Ämter haben oft einen Sachbearbeiter für internationales Steuerrechet. Der sollte so eine Sachlage in den Griff bekommen.

Bruttolohn ist einzutragen in Kennziffer 139 Anlage N. Quellensteuer ist nicht anrechenbar, da die Einkünfte als steuerfrei behandelt werden.

Schöne Grüße
C.