Annahme: Jemand ist bei einer Firma in der Schweiz angestellt. Diese Person hat eine kleine Wohnung an seinem Arbeitsort, kehrt jedoch jedes Wochenende nach Deutschland (mehrere hundert km von der Grenze entfernt) zu seiner Familie zurück. Die Person hat in der CH den Status „Grenzgänger mit Wochenaufenthalt“ und wird daher nicht wie ein normaler Grenzgänger in der CH mit 4,5% Quellensteuer besteuert, sondern so wie jemand, der in der CH ansässig ist (sagen wir Mal mit 10% Quellensteuer). Das deutsche Finanzamt verweigert wegen der nicht täglichen Heimkehr die Ansässigkeitsbescheinigung.
Nun die alles entscheidende Frage: Steht in diesem Fall dem deutschen Finanzamt das Recht zu, so wie bei einem „normalen“ Grenzgänger, den Differenzbetrag zur dt. ESt (ca. 25% - 10% = 15% Differenz) über die jährliche Steuererklärung einzufordern oder nicht? Falls ja, was ist das Kriterium dafür, dass es das darf (der angemeldete Wohnsitz in D?)?
Vielen Dank für die Antworten!