Das zu verkaufende landw. Objekt befindet sich auf einem 2500m2 großen landwirtschaftlichen Grundstück mit zwei Wohneinheiten von 160m2 WF (Baujahr 1982)und 90m2 WF(Baujahr 2001).
Seit der Schaffung der 90 m2 großen Wohnung lautet die Bezeichnung des Grundstückes lt. Finanzamt „Mietwohngrundstück“.
1986 sind 129 m2 Wohnfläche und 1000m2 Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen worden.
Meine Frage: Wie wird bei einem Verkauf das o. g. Objekt besteuert, d. h. für welchen Ertrag muss ich Steuern oder sonstige Abgaben zahlen ?
Hallo,
auf den Teil der sich im Privatvermögen befindet entfällt keine Steuer. Bei dem Teil der sich im Betriebsvermögen befindet stellt der Verkaufspreis Betriebseinnahmen dar.
Mit freundlichen Grüßen
wenn ich die Frage richtig verstanden habe, soll das Grundstück verkauft werden, das sich im Betriebsvermögen befindet. Das aber bedeutet, wenn der Kaufpreis höher ist, als der im Betriebsvermögen aufgeführte Wert, ist die Differenz zum übrigen Einkommen hinzuzurechnen und unterliegt der Einkommensteuer. Objekte, die sich zehn Jahre im Privateigentum befindet, sind immer Einkommensteuer frei.
MfG aus HH - Gerd
Hallo
Ich würde dir gern helfen jedoch fehlt mir da an wissen sodas ich dir leider nicht wirklich helfen kann
Ich hoffe du bekommst deine Antwort von anderen www Experten
Sorry und LG Mausi123
leider kann ich Deine Angaben nicht ganz nachvollziehen; mir erscheinen hier Unklarheiten:
Verkauf:
2500 qm landwirtschaftliche Fläche
darauf:
Haus mit zwei WE von 160 qm Wohnfläche ( zusammen )
Haus mit einer WE von 90 qm ( Baujahr 2001 )
Aber:
Welche 1.000 qm Grundstück und welche 129 qm Wohnfläche wurden aus dem Betriebsvermögen entnommen ??
Die Bezeichnungen des FA stammen m. E. aus den Bescheiden zur Grundsteuer; diese sind für einen Verkauf ohne Bedeutung.
Für die Einkommensteuer gilt nach meiner Kenntnis:
Privat:
Nur Gewinne ( Verkauf minus Anschaffung ) sind steuerpflichtig, wenn zwischen diesen beiden Daten weniger als 10 Jahre liegen.
Betrieb:
Alle Erlöse, die den Buch- / Bilanzwert übersteigen müssen als Betriebseinnahmen gebucht werden und erhöhen den Betriebsgewinn und damit die zu zahlenden Steuer.
Es wäre schön, wenn Du Deine Werte / Angaben weiter spezifieren würdest. Wie wurden diese „Einheiten“ bisher in der Steuererklärung behandelt ???
Nur so kann ich Dir weitere Informationen liefern.
Da es sich hierbei um sehr persönliche und vertrauliche Werte handelt, kannst Du mich auch gerne direkt anschreiben: [email protected]
Vielleicht fallen mir ja als Praktiker noch Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Hallo Gruenfink,
normlerweise unterliegt der steuerfreie Verkauf von Immobilien der 10 Jahresregelung, wie es sich bei Landwirtschaftlichen Anwesen verhält, fragen Sie am besten bei Ihrem FA nach.
gruß luise