Besteuerung von Entnahmen Anlage S, EÜR

Für folgenden Fall bitte ich um Rat:

Ein Freiberufler (ohne UmSt-pflicht) hat, um AfA-kosten geltend zu machen, für ein Jahr ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Privatbesitz in das Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgenommen.

Im kommenden Jahr wird das Arbeitszimmer nicht mehr gebraucht und soll aus dem Anlageverzeichnis des Selbständigen entnommen und in das Privatvermögen übernommen werden. Verkauf ist nicht vorgesehen.

In Zeile 16 sowie 35 von EÜR wäre es mit dem Restbuchwert zu erfassen und würde sich zahlenmäßig zu Null addieren , aufheben und also den Gewinn nicht erhöhen können.

Jedoch findet sich in Anlage S Zeile 32 die Frage nach dem Saldo von Einlagen und Entnahmen, der sich wohl hauptsächlich auf Schuldzinsen für die Anschaffung bezieht. In EÜR Zeile 82 ist ebenfalls die Frage nach Entnahmen. Könnte der Eintrag des Restbuchwertes des Arbeitszimmer in diesen Zeilen einen Finanzbeamten auf die Idee bringen, das die Entnahme als Einnahme zu versteuern sei.

Falls ja, wie ist dies zu verhindern? Dank im Voraus für Hinweise.

Hallo,

Ein Freiberufler (ohne UmSt-pflicht) hat, um AfA-kosten geltend zu machen, für ein Jahr ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Privatbesitz in das Anlageverzeichnis als Betriebsvermögen aufgenommen.

Ich verstehe noch nicht ganz, wozu das dann ins BV genommen werden mußte. Denn alle Kosten, die auf das Zimmer entfallen wären, hätten auch so geltend gemacht werden können, wenn ich jetzt mal von einem normalen und angemessenem Arbeitszimmer im Verhältnis zur „Rest“-Wohnung ausgehe.

Im kommenden Jahr wird das Arbeitszimmer nicht mehr gebraucht und soll aus dem Anlageverzeichnis des Selbständigen entnommen und in das Privatvermögen übernommen werden. Verkauf ist nicht vorgesehen.
In Zeile 16 sowie 35 von EÜR wäre es mit dem Restbuchwert zu erfassen und würde sich zahlenmäßig zu Null addieren , aufheben und also den Gewinn nicht erhöhen können.

Wo steht, dass es in Zeile 16 mit dem Restbuchwert zu erfassen wäre? Entnahmen sind zum Teilwert anzusetzen. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html (Absatz 1 Nr. 4)
Somit stellt der Entnahmewert eine Betriebseinnahme dar und der Restbuchwert quasi eine Betriebsausgabe. Und die Differenz daraus wirkt sich eben auf das Betriebsergebnis aus. Jetzt wäre die Frage, wie hoch der Teilwert ist. Haben sich irgendwelche Wertminderungen ergeben oder ist der Wert der Immobilie gar gestiegen? Ansonsten würde ich innerhalb von zwei Jahren pauschal so fast den gleichen Wert wie bei Einlage vermuten. Denn auch Einlagen sind zum Teilwert zu bewerten. (Absatz 1 Nr. 5)

Falls ja, wie ist dies zu verhindern?

Da es nun schonmal im BV ist, gar nicht mehr. Entweder man läßt es drin und verschiebt das Problem nach hinten, woraus sich je nach Umständen ein Vor- oder Nachteil ergeben kann. Oder man versteuert jetzt u.U. bloß das, was man 2 Jahre lang an AfA geltend gemacht hat. Kann ja nun auch nicht so wahnsinnig viel gewesen sein.

Mal noch nebenbei die Frage, warum der Steuerberater das empfohlen hat. Falls die Antwort damit zu tun hat, dass kein Steuerberater involviert war, dann der dringende Rat bei steuerlichen Gestaltungen mit Immobilien immer fachkundigen Rat einzuholen, da hier regelmäßig mehr als nur AfA und ein Zeithorizont von 10 Jahren und mehr in die Überlegungen einfließen müssen.
Allerdings hätte das jetzt beschriebene Problem auch mit ein bißchen Internetrecherche vermieden werden können.

Grüße

Hallo ElBuffo,
… danke für die rasche uns sehr präzise Antwort.
E.