Besteuerung von selbständiger Arbeit in zwei verschiedenen Städten

Folgende Frage zur Versteuerung von Einkommen und Umsatzsteuer bei einem Selbständigen:

Ein Selbständiger wohnt in Stadt A, hat sein Büro zu Hause. Immobilienmakler wäre ein gutes Beispiel.

Nun hat er eine „Lebensgefährtin“ in Stadt B (anderer Verwaltungsbezirk als Stadt A). Er ist 2-3 Mal pro Woche in Stadt B zu Besuch. Er erkennt das Potential der Stadt und möchte nun auch dort als Makler tätig werden. Er richtet sich eine kleine „Arbeitsecke“ in der Wohnung der Lebensgefährtin ein und nutzt die dortige Adresse als Büroanschrift für Stadt B.

(Um auch in Stadt B Immobilien anzubieten MUSS er zwar nicht zwingend vor Ort sein, er will aber potentiellen Kunden eine Anlaufstelle vor Ort bieten).

Wie sieht die Sache nun steuerlich für ihn aus? Muss er die Umsatzsteuer jeweils in der Stadt abführen, in der er sie erwirtschaftet hat? Aber bei welchem Finanzamt macht er seine Einkommensteuererklärung?

Wie würde es sich bei der Ausübung eines freien Berufes verhalten, für den (so weit ich weiß) kein Gewerbe angemeldet werden muss?

Servus,

das steht in § 21 AO.

Örtlich ist das FA zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.

„Vorwiegend“ lässt sich dabei ein wenig steuern, falls man z.B. ein als besonders unangenehm bekanntes FA wie Ludwigshafen/Rhein umgehen möchte: Sowohl die Betriebsstätte, mit der die höheren Umsätze erzielt werden, als auch die, die eine zentrale Funktion für die Verwaltung des Untenehmens hat („wo steht die Ablage?“), kann diejenige sein, an der das Unternehmen vorwiegend betrieben wird. Man kann bloß nicht willkürlich hin- und herhüpfen damit.

Schöne Grüße

MM

Hallo. 
Umsatzsteuer darf es in der ganzen Republik für einen Unternehmer nur einmal geben. Grds. Kann man sich es nicht aussuchen wo die Umsatzsteuer geführt wird. Es ist da zu versteuern wo die meisten Umsätze erzielt oder voraussichtlich erzielt werden. 
Die Einkommensteuer wird beim Wohnsitz Finanzamt durchgeführt. Beim anderen Finanzamt muss für die gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte eine gesonderte Feststellung gemacht werden. Die Umsatzsteuer wird nur bei einem Amt geführt. 
Bei selbständigen oder freiberuflichen Einkünften muss der Steuerbürger sich selbst bei den betreffenden Ämtern am besten schriftlich melden bzw. die Tätigkeiten anmelden. 
Ich hoffe dass ich helfen konnte. 
In jedem Fall würde ich einen Steuerberater zu Rate ziehen. 
MfG Sven Duwe

Servus,

wenn ein auf die Wartung von Offshore-Windrädern spezialisiertes Ingenieurbüro aus Wolpertswende eine Betriebsstätte in Cuxhaven unterhält, von der seine Umsätze ausschließlich erzielt werden, aber die gesamte Leitung und Verwaltung des Unternehmens in Wolpertswende lässt, bleibt das FA Ravensburg für die USt zuständig.

Die Höhe der Umsätze ist nicht das einzige Kriterium dafür, von welcher Betriebsstätte aus das Unternehmen vorwiegend betrieben wird.

Schöne Grüße

MM

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Das ist eigentlich ganz einfach.

Ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen, auch wenn er mehrere Betriebsstätten hat. Daher wird die Umsatzsteuer weiterhin dort angemeldet, wo sie bisher auch angemeldet wurde.

Bei der Einkommensteuer sehe ich das hier genau so. So lange der Immobilienmakler sein ursprüngliches Gebiet vweiter betreibt und seinen Wohnsitz nicht ummeldet, wird das komplett beim bisherigen Finanzamt erklärt.

Bei einem freien Beruf gilt das genau so.

Damit habe ich Ihre Fragen beantwortet.

Ich gebe Ihnen mal ein paar neue Fragen auf den Weg

  • muss der Makler eine weitere Erlaubnis nach § 34c beantragen?
  • ist denn wircklich schon bekannt, wie das bei der Gewerbesteuer ist?

Servus,

  • muss der Makler eine weitere Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen?

Nein, eine reicht.

  • ist denn wirklich schon bekannt, wie das bei der Gewerbesteuer ist?

Schon? Das ist seit mindestens sechzig Jahren so, dass die Gewerbesteuer nach Maßgabe der Lohn- und Gehaltssumme zerlegt wird, die auf die verschiedenen Gemeinden entfällt.

Für den Unternehmer selbst sind dabei 25.000 € p.a. anzusetzen. Wenn ein Makler also ohne Angestellte als Einzelunternehmer tätig ist, erfolgt die Zerlegung der GewSt nach Maßgabe seiner Arbeitszeit, die auf die verschiedenen Gemeinden entfällt.

Schöne Grüße

MM

Hab vielen herzlichen Dank für die Erläuterung. Das klingt im Grunde sehr einfach. Muss der Selbständige dann sein „Büro“ in Stadt B und seine dortige Tätigkeit dem dortigen Finanzamt bzw. Gewerbeaufsichtsamt melden?
Gibt es ggf. Erfahrungen aus der Praxis, ob das Finanzamt aus Stadt B Probleme macht, da es gerne die erwirtschafteten Steuern lieber für sich hätte?

Schöne Grüße
CC

Vielen Dank, Sven Duwe, für die Erläuterungen.
Dabei noch einmal Frage an MM: Würde im erläuterten Beispiel Cuxhaven - Ravensburg das Unternehmen bei der Rechnungstellung seine Wolpertswendener anschrift aufführen?

Besten Dank
CC

Besten Dank, Mike Höltker.

Der Makler war lediglich ein Beispiel für einen „nicht produzierenden und nicht handelnden“ Selbstständigen… :smile:
Muss der Selbständige seine Tätigkeit in Stadt B auch den dortigen Behörden melden?

Schöne Grüße
CC

Servus,

Würde im erläuterten Beispiel Cuxhaven - Ravensburg das Unternehmen bei der Rechnungstellung seine Wolpertswendener Anschrift aufführen?

Ja, das wäre sinnvoll, wenn gewünscht wird, dass die Zuständigkeit für USt beim FA Ravensburg bleibt. Wenn sowohl der Schwerpunkt der Umsätze als auch die Verwaltung in der Cuxhavener Betriebsstätte liegen, wird sich die örtliche Zuständigkeit danach richten.

Schöne Grüße

MM

Servus,

ein nicht gewerblich tätiger Selbständiger muss da nur dann etwas anmelden, wenn er aus anderen Gründen als steuerlichen oder gewerberechtlichen dazu verpflichtet ist (schätze, dass da z.B. im AtG was schlummert).

Gibt es ggf. Erfahrungen aus der Praxis, ob das Finanzamt aus Stadt B Probleme macht, da es gerne die erwirtschafteten Steuern lieber für sich hätte?

Bei aktueller Personalausstattung der Finanzämter ist dort jeder glücklich über etwas, was er nicht noch zusätzlich tun muss. Außerdem landet von der USt nur ganz wenig bei den Gemeinden, so dass da kaum ein lokales Interesse besteht. Bei Einzelunternehmen wird es allenfalls hakelig, wenn man die Zuständigkeit für ESt verlegen, aber die für USt am gleichen Ort belassen möchte - da wird sich dann schon jemand interessieren, warum.

Viel fieser ist der Streit um das Recht auf die Besteuerung des Einkommens, wenn verschiedene Länder im Spiel sind, die dann jeweils die „feste Einrichtung“ in ihrem Interesse definieren.

Schöne Grüße

MM

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Nochmals vielen Dank. Hoffentlich letzte Frage :smile:
Hätte ein gewerblich Selbständiger dann etwas anzumelden?

Beste Grüße
CC

Hallo, also als Immobilienmakler ist man Gewerbetreibender, damit muss diese Außenstelle beim Gewerbeamt vorort anmelden werden. Das Ganze hat aber nur Auswirkungen für die Gewerbesteuer, diese muss bei einem Gewinn über 24.500 zerlegt werden (jede Gemeinde bekommt etwas davon). Für diese Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung ist das Finanzamt des Hauptgewerbe-Sitzes zuständig.Für die Einkommensteuererklärung ist das Wohnsitz-Finanzamt zuständig.
Als Freiberufler benötigt man keine Gewerbeanmeldung.

Schöne Grüße
P.D.

Servus,

Hätte ein gewerblich Selbständiger dann etwas anzumelden?

ja, „dassler“ hat es schon gesagt: Jede Betriebsstätte, jede Zweigniederlassung eines Gewerbebetriebes muss bei der kommunalen Behörde angemeldet werden. Ohne das gibts kein Schild an der Tür und keine Termine im Innendienst.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank auch an Sie, P.D. Der Makler ist natürlich nur ein Beispiel.
Auch hier noch einmal die Frage (vielleicht gibt es Erfahrungswerte):

Der Gewerbetreibende gibt nun also in Stadt B Bescheid, dass er ein „Außenbüro“ eröffnet. Wird sich das dortige Amt (Gewerbeamt, Finanzamt) damit zufrieden geben, oder muss der Gewerbetreibende sich zunächst maßlos rechtfertigen, dass es sich wirklich nur um eine Außenstelle handelt und nicht um die Hauptniederlassung? Kurz, wird er seine Ruhe haben? :smile:

Beste Grüße
CC

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Na, hoffentlich gibt es für ihn keine Termine im Innendienst mit den Behörden :smile:)))
Nochmals besten Dank!