Wie ist folgende Leistung zu besteuern:
Ein Eventdienstleister aus Deutschland organisiert für ein ausländisches Unternehmen eine Feier (Event) in Deutschland. Er bucht auf eigene Rechnung einen Club sowie ein Cateringunternehmen zur Bewirtung der ausländischen Gäste.
Wie hat der deutsche Eventdienstleister nun seine Rechnung an das ausländische Unternehmen zu stellen? Gilt die Leistung als „am Sitz des Dienstleisters“ (D), oder als „am Sitz des Leistungsempfängers“ erbracht? Sprich, muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden oder nicht?
In den Gesetzen ist von vielen Ausnahmen die Rede, dieser Fall aber wird konkret nicht dargestellt.
Eine Erweiterung der Frage wäre, wie steuerlich zu verfahren wäre, wenn der deutsche Eventdienstleister für seinen ausländischen Auftraggeber das gleiche Event in einem Drittland durchführt.