Besteuerung von Vor-Ort-Dienstleistung im Inland an ausländisches Unternehmen

Wie ist folgende Leistung zu besteuern:
Ein Eventdienstleister aus Deutschland organisiert für ein ausländisches Unternehmen eine Feier (Event) in Deutschland. Er bucht auf eigene Rechnung einen Club sowie ein Cateringunternehmen zur Bewirtung der ausländischen Gäste.

Wie hat der deutsche Eventdienstleister nun seine Rechnung an das ausländische Unternehmen zu stellen? Gilt die Leistung als „am Sitz des Dienstleisters“ (D), oder als „am Sitz des Leistungsempfängers“ erbracht? Sprich, muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden oder nicht?

In den Gesetzen ist von vielen Ausnahmen die Rede, dieser Fall aber wird konkret nicht dargestellt.

Eine Erweiterung der Frage wäre, wie steuerlich zu verfahren wäre, wenn der deutsche Eventdienstleister für seinen ausländischen Auftraggeber das gleiche Event in einem Drittland durchführt.

Servus,

beide Ausnahmen sind in § 3a UStG erwähnt:

Ort der Überlassung von Grundstücken (= des „Clubs“) ist dort, wo das Grundstück liegt.
Ort der Überlassung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (= „Catering“) ist dort, wo der Leistungserbringer tatsächlich tätig wird.

Ort der Leistung ist in D, auch wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Ausland sitzt. Folge: Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in D.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder