Bestimmt ein Selbständiger mit 2 Arbeitsplätzen, welcher die "erste Tätigkeitsstrecke" ist, und welcher "Dienstreise" genannt werden darf?

Gesetzt ein Mensch ist Chorleiter von 2 Chören, einer in CH, der andere in BRD. Nun sagt das Gesetz, bei mehreren Arbeitsorten wird die Strecke zum wichtigsten „erste Tätigkeitsstrecke“ genannt und mit 30 Cent/Km und nur 1 Strecke von der Steuer abgezogen. Andere heissen dann „Dienstreise“ und werden 30 Cent/jedem Km angerechnet.
Kann der Mensch das nun selbst bestimmen, oder ist bei 2 Ländern alles auch schon festgesetzt?

Servus,

in welchem Land ist das so? Gibt es den Begriff irgendwo im Schweizer Steuerrecht? Im deutschen EStG kommt er jedenfalls nicht vor.

Schöne Grüße

MM

Nein. Die erste Tätigkeitsstätte wird entweder vom Arbeitgeber (entfällt hier wegen der Selbständigkeit) bestimmt oder richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere danach, welchen Umfang die Tätigkeit hat. Der Steuerpflichtige kann das nicht willkürlich selbst festlegen.

Bei einem selbständigen Chorleiter spielt die Begrenzung der Fahrtkosten durch die Entfernungspauschale wahrscheinlich keine Rolle.

Den letzten Satz hab ich nicht recht verstanden.
Man kann doch entweder eine Pauschale nehmen (ich glaube, 1000 km/Jahr), oder man kann nachweisen, wieviel km man genau gefahren ist - das können auch 3000 km sein… Oder nicht?

Servus,

nochmal: Geht es hier um Schweizer Recht?

Im deutschen ESt-Recht ist keine solche Pauschale vorgesehen. Da richtet sich der Ansatz der Fahrten zur ersten Tärtigkeitsstätte nach der kürzesten tatsächlichen Entfernung mal Anzahl der Tage, an denen die Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist, und der Ansatz der Fahrten bei Auswärtstätigkeit nach tatsächlich gefahrenen Kilometern.

Findet denn die Chorleitertätigkeit haupt- oder nebenberuflich statt? An einer nebenberuflichen Tätigkeit als Chorleiter hinge, soweit sie in D der Einkommensteuer unterliegt, eine ganz interessante Pauschale an ganz anderer Stelle, die übrigens wahrscheinlich auch dafür sorgt, dass es auf die Fahrtkosten gar nicht ankommt.

Schöne Grüße

MM

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Ich deute die Hinweise anders, denn er schreibt von

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Ich gehe mal davon aus, dass der Chorleiter nach dem deutschen Steuerrecht fragt.

Der Ansatz der Fahrtkosten ist zunächst in unbegrenzter Höhe möglich, wenn keine genaue Ermittlung möglich ist, kann der Steuerpflichtige bei Pkw-Nutzung 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Ein pauschaler Ansatz (z.B. 1.000 km pro Jahr) ist nicht vorgesehen, aber natürlich werden die Kilometer in der Praxis häufig geschätzt. Es kann also durchaus sein, dass bei dir in der Vergangenheit einfach mal 1.000 km in die Gewinnermittlung geschrieben worden sind und dass das und vom Finanzamt nicht beanstandet wurde. Aber das ist keine Pauschale, auf die man ein Anrecht hätte und auch keine Nichtbeanstandungsgrenze.

Die Regelungen für Arbeitnehmer zur ersten Tätigkeitsstätte sind jedoch bei Selbständigen auch anzuwenden. Das bedeutet, dass die Fahrten zu einer betrieblichen Einrichtung, die einer ersten Tätigkeitsstätte entspricht, lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Das hieße, dass hier lediglich die kürzeste Straßenverbindung einfach mal 30 Cent je Tag angesetzt werden kann.

Bei einem Chorleiter würde ich zunächst vermuten, dass das Aufsuchen des Übungsraums seines Chores nicht unter diese Regelung fällt. Somit wären hier im Regelfall alle Fahrten mit den tatsächlichen Aufwendungen (also Hin- und Rückfahrt) abzurechen. Aber das kann ich bei den vorliegenden Informationen natürlich nur mutmaßen.

Falls die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (2.400 € steuerfrei pro Jahr), dann entfällt der Fahrtkostenabzug (zumindestens für diesen Teil der Einnahmen), wie @Aprilfisch richtig angemerkt hat.

Daneben ist übrigens noch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zu berücksichtigen. Wenn die Tätigkeit als Chorleiter teilweise eine (im Sinne des Steuerrechts) künstlerische Tätigkeit sein sollte, oder wenn der Chorleiter eine orstfeste Einrichtung in der Schweiz hätte, dann ändert sich sowieso wieder alles.

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Also: es geht um deutsches Recht für einen Chorleiter, der AUCH in der Schweiz arbeitet - hauptberuflich. Die Übungsleiterpauschale ist bekannt, allerdings war nicht klar, dass dann keine Fahrtkosten mehr berechnet werden können.
Kann man sich die erste Tätigkeitsstätte selbst aussuchen, oder ist es bei der Tätigkeit in D + Ch schon reglementiert, welche zuerst in Frage kommt - oder zählt das größere Einkommen in diesem Fall?
Ich nehme an, dass man sich in einem solchen Fall den Chor aussuchen kann, bei welchem man die Übungsleiterpauschale einkalkuliert - oder muss sie beim Chor der ersten Tätigkeitsstätte abgerechnet werden?
Die Abrechnung ist mir jetzt klar, danke.

Nun, die deutschen Chöre drücken sich davor, den Chorleiter „anzustellen“, um Steuern zu sparen - was ich nicht die feine Art finde. Also wählen sie eine Formulierung beim Vertrag, die das ausschließen soll. In der Schweiz werden jedoch obligatorisch ALV/AHV und Quellensteuer erhoben.
Ändert dies was in der Rechtslage des Besprochenen?

Was bestimmt die Tätigkeit als „künstlerische Tätigkeit“ - und was würde sich ändern?
Danke für die Auskünfte.

Nein.

Nein, das richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit, nicht nach der Höhe des Entgelts.

Ich möchte aber noch einmal darauf hinweisen, dass ich vermute, dass die Reisekosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte sind wahrscheinlich nicht anwendbar.

Die Übungsleiterpauschale kann nur bei nebenberuflicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Der Umfang der Tätigkeit darf somit die nebenberufliche Ausübung nicht überschreiten.

Das ist eine Abgrenzungsfrage, es geht dabei um Schöpfungshöhe. Für die Übungsleiterpauschale kommt es auf den pädagogischen Aspekt an, das Anleiten steht im Vordergrund. Wahrscheinlich ist in den meisten Fällen die Chorleitertätigkeit auch steuerrechlich keine künstlerische, aber trotzdem eine freiberufliche Arbeit. Für die Frage der Doppelbesteuerung ist diese Qualifikation eine wesentliche Frage, ich halte hier aber eine anleitende Tätigkeit nicht für eine künstlerische. In den Kommentierungen wird das Beispiel des Regisseurs genannt, dieser fällt nicht unter die Künstlerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens, der Chorleiter dürfte genauso zu beurteilen sein. Wenn der Chorleiter jedoch auch als Kirchenorganist tätig wird, wäre bei eine verbundenen Tätigkeit wohl der künstlerische Aspekt vorrangig.

Wenn du als Grenzgänger mit deutscher Anwesenheitsbescheinigung tätig wirst, dann bleibt es bei der Abgeltung von 4,5% in der Schweiz. Wenn du als Künstler einer Abgeltungssteuer unterliegst, dann halt ich das für falsch (siehe oben). Hier wäre gegebenenfalls eine Steuererklärung in der Schweiz abzugeben, um die Steuer erstattet zu bekommen, Details müsste ein Experte für schweizer Steuerrecht klären.

Also wenn in der Schweiz das größte Einkommen erziehlt wird, und bei jedem Chor - egal ob D oder CH - bloß 2 Proben (= 3 Stunden) wöchentlich anfallen, kann ich mir schlecht vorstellen, dass NICHT die Schweiz als erste Tätigkeitsstätte sein sollte.

Welches ist der Unterschied zwischen Reisekosten und Dienstfahrt?
Kann man in obiger Situation wählen?
Und kriegt man bei Reisekosten mehr pro Km? Sonst scheint es mir ja ziemlich egal zu sein, in welcher Sparte ich die Fahrtkosten berechne, oder?

Übungsleiterpauschale bei nebenberuflicher Tätigkeit: kann man eine Tätigkeit, die monatlich in der Regel 6 Stunden umfasst, anders als „nebenberuflich“ nennen?
Chorleiten hat ja prinzipiell einen pädagogischen Aspekt - da ziehen SängerInnen am gleichen Strang, arbeiten auf ein gemeinsames Ziel hin, üben praktisch mit ihrer Stimme, sich auszudrücken - was langzeitig auch eine Wirkung auf ihr tägliches Verhalten, was Persönlichkeitsentwicklung betrifft, hat usw.

Ist dieser künstlerische Aspekt nicht gegeben, wenn der Chorleiter die Chöre zugleich auch am Klavier begleitet? Und wenn dem so ist: wo müsste man das geltend machen? In der Schweiz (damit die Quellensteuern nicht mehr abgezogen wird?), oder
in D?