Angenommen, ein Vermieter legt folgende Klausel fest, die er „Salvadorische Klausel“ nennt.
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Was ist die salvadorische Klausel?
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Nun zum Eigentlichen, -wie wäre das zu verstehen?
„Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchem Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre stelle das gesetzlich zulässige Maß. Weitere Vereinbarungen sind ggf. auf zusätzliche Anlagen beizufügen und ebenfalls von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.“
danke wie immer
Lutz
Hi Lutz,
die „Salvatorische Klausel“ bedeutet, dass der Vertrag als Ganzes weiterhin gilt, auch wenn Teile davon ungültig sein sollten.
Verträge, die in Teilen nichtig sind, können leicht in ihrer Gesamtheit als nichtig erklärt werden. Davor will sich der Anbieter eines solchen Vertrages schützen. Damit wird die Chance eröffnet, die strittigen Teile neu zu verhandeln, ohne dass der Vertrag gleich den Bach runtergeht. Das Ganze wird „bewahrt“.
Gruß Ralf
Hallo Lutz,
Wikipedia sagt dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel
und Google:
http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=salv…
Viel Spaß beim Schmökern.
Gruß Rotraut
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Lutz,
die „Salvatorische Klausel“ bedeutet, dass der Vertrag als
Ganzes weiterhin gilt, auch wenn Teile davon ungültig sein
sollten.
Verträge, die in Teilen nichtig sind, können leicht in ihrer
Gesamtheit als nichtig erklärt werden. Davor will sich der
Anbieter eines solchen Vertrages schützen. Damit wird die
Chance eröffnet, die strittigen Teile neu zu verhandeln, ohne
dass der Vertrag gleich den Bach runtergeht. Das Ganze wird
„bewahrt“.
Hallo Ralf,
hierzu eine Ergänzung. Für Teile eines Mietvertrages, die in ihrem Wesen unwirksam oder ungültig sind, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung nach BGB.
Selbstverständlich können sich die beiden Parteien auf Änderungen dann einigen. Der Vertragsnehmer muss es aber nicht, wenn die gesetzliche Regelung seinem Vorteil dient.
Grüsse Günter