Fahrer X bekommt einen Brief, „Anhörung zur Ordnungswidrigkeit“:
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Schlußleuchten von außen mit dunkler Farbe eingesprüht. Gefährdung, da Rückstrahler aufgrund der Farbe ohne Wirkung. Bei Dunkelheit nicht als geparktes Fahrzeug erkennbar.
Angenommen, der Fahrer dieses bemängelten Fahrzeugs wurde am helllichten Tag im fließenden Verkehr von der Polizei aufgegabelt. Wäre es dann zulässig, ihm diese potenzielle Gefährdung anzulasten und zu bestrafen, obwohl diese im Moment der Kontrolle de facto nicht existierte?
Und überhaupt: Ist für den Zweck der Erkennbarkeit eines parkenden Fahrzeugs nicht ausreichend, dass bereits das Kennzeichen stark reflektiert?
Muss mich korrigieren: Die Ordnungswidrigkeit ist natürlich nicht hypothetisch, sondern existiert in diesem Fall tatsächlich. Ich meine natürlich die Gefährdung, die zu dem Zeitpunkt nicht konkret gegeben war und deswegen doch nicht geahndet werden kann - oder doch?
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Ich meine natürlich die Gefährdung, die zu dem
Zeitpunkt nicht konkret gegeben war und deswegen doch nicht
geahndet werden kann - oder doch?
Hm, ich weiß nicht. Eigentlich glaube ich nicht, dass es strafbar ist, z. B. tagsüber mit kaputten Scheinwerfern zu fahren. Und das wäre ja da vergleichbar.
Andererseits muss man vielleicht ständig mit Unwettern rechnen, die den Himmel völlig verdunkeln.
Frag lieber mal in einem speziellen Verkehrsrecht-Forum.
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug in Betrieb
genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch
wesentlich beeinträchtigt. Schlußleuchten von außen
mit dunkler Farbe eingesprüht. Gefährdung, da Rückstrahler
aufgrund der Farbe ohne Wirkung. Bei Dunkelheit nicht als
geparktes Fahrzeug erkennbar.
Und Bremsleuchten auch bei Tag nicht erkennbar.
Angenommen, der Fahrer dieses bemängelten Fahrzeugs wurde am
helllichten Tag im fließenden Verkehr von der Polizei
aufgegabelt. Wäre es dann zulässig, ihm diese potenzielle
Gefährdung anzulasten und zu bestrafen, obwohl diese im Moment
der Kontrolle de facto nicht existierte?
Siehe oben, die Gefährdung existierte durchaus, auch wenn sie nicht explizit genannt wird. Die Beleuchtungsanlage muss, wie alle anderen Einrichtungen am Auto, auch tagsüber funktionieren. Und mit funktionieren meine ich, entsprechend den Vorschriften.
Unter diesem Link http://www.lti.uni-karlsruhe.de/499.php ist aufgelistet, welche Lichtstärke gemäss ECE-R3 und ECE-R7 gefordert ist. Der gesunde Menschenverstand sagt einem nun, dass diese Werte mit abgedunkelten Schlussleuchten nicht erreicht werden.
Und überhaupt: Ist für den Zweck der Erkennbarkeit eines
parkenden Fahrzeugs nicht ausreichend, dass bereits das
Kennzeichen stark reflektiert?
ein Fahrzeug muss immer, wenn es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt verkehrssicher sein, und alle Anforderungen an die Ausstattung erfüllen. D.h. es ist vollkommen egal, ob gerade die Sonne mittags um 12:00 vom Himmel brennt, die Beleuchtung muss iO sein. Es könnte ja schließlich auch zwei Minuten später ein furchtbares Donnerwetter herniedergehen, bei dem man die Beleuchtungsanlage dann braucht. Also 7/24 das Auto in Ordnung halten.
Hallo
Muss eigentlich ein Blinker funktionieren, obwohl meine tägliche Fahrt immer nur geradeaus geht?
Eine Betriebserlaubnis bezieht sich auf das ganze Auto und alle seine Teile. Wenn z. B. Zusatzscheinwerfer angebracht sind, müssen sie auch funktionieren.
Viele Grüsse
Christian
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Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug in Betrieb
genommen…
Angenommen, der Fahrer dieses bemängelten Fahrzeugs wurde am
helllichten Tag im fließenden Verkehr von der Polizei
aufgegabelt. Wäre es dann zulässig, ihm diese potenzielle
Gefährdung anzulasten und zu bestrafen, obwohl diese im Moment
der Kontrolle de facto nicht existierte?
Hi,
theoretisch könnte auch vom Erlöschen der Betriebserlaubnis ausgegangen werden.
Klingt komisch, is aber so
Gruß keki
Hm, ich weiß nicht. Eigentlich glaube ich nicht, dass es
strafbar ist, z. B. tagsüber mit kaputten Scheinwerfern zu
fahren. Und das wäre ja da vergleichbar.
Genau. Und deshalb ist es auchnicht erlaubt. Ob Du das glaubst oder nicht.
Andererseits muss man vielleicht ständig mit Unwettern
rechnen, die den Himmel völlig verdunkeln.
Eben.
Frag lieber mal in einem speziellen Verkehrsrecht-Forum.
Ach? Wo genau wähnst Du Dich denn hier? Was genau stört Dich denn an den gegebenen Antworten?
ein Kollege von mir hat ein Fahrrad mit abnehmbarer Vorderlampe da es nacht draussen steht. Die Lampe macht er aber nur dran, wenn er mal im Dunkeln utnerwegs ist.
Er war deswegen extra bei einer Polizeistation die ihm bestätigt hat das dies korrekt ist - dieses steht aber im Widerspruch zu deinem Posting - also was denn nun ;o)
Er war deswegen extra bei einer Polizeistation die ihm
bestätigt hat das dies korrekt ist - dieses steht aber im
Widerspruch zu deinem Posting - also was denn nun ;o)
Da sehe ich keinen Widerspruch. Die Aussage der Polizei, das derlei Vorgehensweise vielleicht nicht geahndet wird, mag sein. Entspricht aber nicht den gesetzlichen Regelungen. Es sei denn, es handelt sich um ein Rennrad. Dann würde §67 Abs.11 StVZO zutreffen, aber auch hier wären die entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen stets mitzuführen.
Streng nach Gesetz müssen Fahrräder also auch mit fest montierten, funktionsfähigen Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sein. Und dies nicht nur im Dunklen.
Es besteht also durchaus ein Unterschied, ob ein Vergehen evtl. nicht geahndet wird oder ob es erlaubt ist.
Nicht alles, was nicht geahndet wird, ist auch erlaubt:wink:
ein Kollege von mir hat ein Fahrrad mit abnehmbarer
Vorderlampe da es nacht draussen steht. Die Lampe macht er
aber nur dran, wenn er mal im Dunkeln utnerwegs ist.
Hier vergleichst Du jetzt Fahrrad mit Auto… für Fahrräder -insb. Rennräder- gibt es Ausnahmen.
Die Regel lautet eher so: was am Fahrzeug vorhanden ist, muss auch funktionieren!
… und den Regeln entsprechen.
Fahrer X bekommt einen Brief, „Anhörung zur
Ordnungswidrigkeit“:
Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug in Betrieb
genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch
wesentlich beeinträchtigt. Schlußleuchten von außen
mit dunkler Farbe eingesprüht. Gefährdung, da Rückstrahler
aufgrund der Farbe ohne Wirkung. Bei Dunkelheit nicht als
geparktes Fahrzeug erkennbar.
Gut, dass das hier ein hypothetischer Fall ist, denn im echten Leben würde ich einem solchen Deppen, dem vermeintlich coole Optik wichtiger als die Sicherheit ist, gerne mal ordentlich die Leviten lesen.
Und zur Frage: Beleuchtungeinrichtungen müssen auch am Tage funktionieren. Ohne wenn und aber.