Aus einem bestimmten Grund würde mich interessieren, aufgrund welcher Delikte die Ausübung von so und soviel Stunden gemeinnütziger Arbeit verhängt wird. Es geht dabei um einen Erwachsenen, also Jugendstrafrecht kommt nicht in Betracht.
Das, lieber Herr Meyer
wird ihnen kein Polizist und kein Krimineller beantworten können. Es ist allein Sache des Richters, eine Strafe zu verhängen und nur der entscheidet, wie die Strafe ausfällt.
Es gibt keine Strafnorm in der festgelegt ist, für diese oder jene Tat eine bestimmte Anzahl von Stunden abzuarbeiten.
hab halt nur gedacht, dass es hier jemand gibt, der das aufgrund von Erfahrungswerten schildern kann. Man hat ja bestimmte Eckdaten, welche Strafen es durchschnittlich für die verschiedenen Vergehen gibt ( z.B. Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr / folgenlos - 2000 € Geldstrafe und 1 Jahr FS - Entzug; gefährliche Körperverletzung 1…2 Jahre Freiheitsentzug; Mord 10 … 15 Jahre … ) So meinte ich meine Frage.
Gruß
HM
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Wir haben ein Individualstrafrecht. Das heißt, die Bestrafung wird den Bedürfnissen (persönliche und wirtschaftliche) des Täters angepasst. Der besoffene Fußballstar bezahlt 20.000 Euro für die Trunkenheitsfahrt, der einfache Arbeiter nur 1500 Euro. Deshalb ist das Strafmaß auch so unterschiedlich. Es richtet sich auch nach dem Einkaommen und was zu holen ist.
Arbeitsentgelt nach Strafvollzugsgesetz
Vielleicht hilft ein Analogschluss zum Strafvollzug, den Wert der zu leistenden Arbeit zu klären:
§ 43 Arbeitsentgelt
(1) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach der Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(3) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(4) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekanntzugeben.
Davon zu unterscheiden ist der in einer ergotherapeutischen Einrichtung geschaffenene Wert, der nicht vergütet wird und Bestandteil einer psychiatrischen Therapie ist. Hierbei hat ein Patient keinen Anspruch auf Vergütung. Der von ihm geschaffene Wert geht in das Eigentum der behandelnden Einrichtung über.