Besuch vom Finanzamt (Student)

Liebe/-r Experte/-in,

Person X sei Student, der 290€ BaFöG beziehe, in einer eigenen Wohnung lebe und keine sonstigen Einkünfte angemeldet habe.

Nehmen wir nun mal an, er hätte im angetrunkenen Zustand im Beisein von Bekannten einiges über seine momentanen Nebeneinkünfte ausgeplaudert (mehrere hundert Euro monatlich).
Und nehmen wir mal weiterhin an, dass Person X knapp eine Woche nach diesen Schilderungen über seine Nebeneinkünfte Besuch vom Finanzamt bekomme.

Die zwei Herren vom Finanzamt würden sagen „Wir haben gehört, dass Sie Einkünfte aus Internetgeschäften beziehen“ und ihn dann ausfragen.
Person X würde unter Druck stehend einen Verdienst durch Werbeeinnahmen von 200 bis 300€ im Monat bis vor ca. 2 Jahren angeben, könne sich aber an nichts genaues mehr erinnern und die Unterlagen seien sehr ungeordnet.

Mitten in der Unterhaltung wäre der Satz „Es läuft kein Ermittlungsverfahren gegen Sie.“ gefallen und am Ende der Unterhaltung würden die Herren sagen „Schicken Sie uns die Unterlagen bis nächste Woche zu.“

Person X würde nun gerne zuerst einen Brief an das Finanzamt schicken und darum bitten, dass man ihm sagen möge, was ihm denn konkret vorgeworfen werde, da die Beamten es nicht erwähnt hätten.

Würde nun auf das Schreiben reagiert werden, welche Zeiträume nachgewiesen werden sollten oder müsste Person X mit einer Wohnungsdurchsuchung & Beschlagnahmung von PC, Laptop sowie allen relevanten Unterlagen (Kontoauszüge etc.) rechnen?

PS: Falls obiger Plan unklug wäre, würde Person X sich sehr über Tips zur besten Vorgehensweise freuen.

Vielen Dank im Voraus,
Hans

Hallo Hans,
Zweifelhaft wäre, ob die Beamten tatsächlich vom Finanzamt waren… In der Regel kommen die nicht einfach so.

Person X sollte in jedem Fall für die betreffende Jahre, in denen die Nebeneinkünfte erzielt wurden, entsprechende Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen und sämtliches Einkommen darin erklären!!! Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt wäre durchaus denkbar. Es könnte sein dass man in Erfahrung bringen könnte, welches Kontrollmaterial vorliegt.
Viel Glück

Hallo Hans,

hierbei kann ich leider nicht wirklich helfen.
Es könnte aber sein, dass der Student, sollte er nicht alle Einkünfte (Einnahmen abzgl. Ausgaben)der letzten Jahre angeben, besuch von der Steuerfahndung bekommt. Die werden das alles durchsuchen und eventuell beschlagahmen. Zumindest ist der Student m.E. im Bereich der Steuerhinterziehung. Wenn dieser Student keine Steuererklärungen abgegeben hat, können die letzten 14 Jahre nachveranlagt werden.
Genaueres kann m.E. aber nur ein Anwalt für Steuerrecht sagen.

Gruß
Markus

Die Antwort habe ich soeben über Outlook-Rückmail gesendet. Falls sie nicht ankommt, bitte nochmals rückmailen.

Ich sehe gerade: üper Outlook funktioniert es nicht (noreply-Mail) - alsdann hier nochmal die Antwort in Kopie:
Lieber wer-weiß-was-Anfrager,
bleiben wir im Konjunktiv:
Wir nehmen also weiter an, Person X hätte sich von den beiden Finanzbeamten ihre Ausweise vorzeigen lassen, aus denen hervorginge, daß die beiden Herren auch wirklich vom Finanzamt geschickt wurden. Im Allgemeinen ist es nämlich unüblich, daß das Finanzamt so vorgeht - in der Regel erhält man ein Schreiben, auf das man sich zum konkreten Vorwurf, nämlich nicht deklarierte Einnahmen von…bis… erhalten zu haben, schriftlich äußern kann.
Weiterhin ist im Allgemeinen unüblich, daß das FA wegen 200 bis 300 € Monats-Nebeneinkünften tätig wird. Eine Steuerveranlagung greift nämlich in Steuerklasse 1 erst ab 820 € - eine Sozialversicherungspflicht beginnt im Allgemeinen bei 400 €.
Eine mögliche Reaktion des Herrn X wäre also, dem FA gegenüber (nach Vergewisserung, ob überhaupt zwei Beamte geschickt worden seien) zu erklären, daß man keine steuerpflichtigen Einnahmen gehabt hätte bzw. die Einnahmen (aus Nebeneinkünften) unter dem Niveau der Steuerpflicht gelegen hätten (zumal man bei dem angegebenen Job ohnehin auch noch Werbungskosten gehabt hätte).
Grundsätzlich kann aber ein FA immer von sich aus - angekündigt oder nicht angekündigt - Nachforschungen betreiben und ist berechtigt, Unterlagen anzufordern - sofern sie noch vorhanden sind. Es ist auch berechtigt, PC und Kontoauszüge einzusehen, Eine Hausdurchsuchung ist aber grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung erlaubt. - Bei dieser ganzen Geschichte ist immer auch davon auszugehen, daß über irgendwelche Ecken das Amt Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erhält, denn derjenige, der Gehalt auszahlt, ist ja ebenfalls beim FA registriert und weist Ausgaben nach, und zwar u.U. mit Empfängerangaben!
Das wäre allerdings die eine Seite der Medaille.
Die andere beträfe das Amt für Ausbildungsförderung. Im Rahmen der (gesetzlich vorgeschriebenen) Amtshilfe wird das FA mit Sicherheit das andere Amt verständigen, und die würden dann von sich aus tätig werden und nachfragen. Diese Einkünfte sind nämlich dort anzeigepflichtig und würden dann den Bafögbetrag entsprechend mindern - zu Recht, denn es handelt sich dabei um öffentliche Gelder aus Steuermitteln. Die Konsequenz wäre dann Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Fördergelder und Anzeige wegen Betrugs.
Wenn ich selbst an Stelle von Herrn X wäre und hätte wirklich nur die 200 bis 300 € bis vor zwei Jahren erhalten, würde ich jetzt das FA anrufen und nachfragen, ob der „Besuch“ tatsächlich vom Amt veranlaßt worden sei, wobei man (bei bestätigender Reaktion!) nachfragen könnte, was man vorwirft. Bei dieser Gelegenheit kann man gleich sagen, daß die Einnahmen Nebeneinkünfte bei 0 € Haupteinkünften waren und unter der Steuerpflicht gelegen haben (im Wortlaut: unter 300 €). Belege (sofern sie noch vorhanden sind) könne man ja vorlegen.
Was allerdings das Bafög betrifft, ist das so eine Sache: Man könnte erstmal abwarten, ob sich überhaupt jemand meldet. Selbstanzeige ist auch fraglich, weil es die „Anmestie“, wie sie das Finanzamt bei Selbstanzeigen im Steuerfalle gewähren kann (nicht muß!), da nicht gibt. Da rate ich nur, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen.
Sollten die Einnahmen aber wirklich weit höher gewesen sein und darüber hinaus auch noch bis in die Gegenwart angedauert haben, würde ich die gesamte Angelegenheit in fachanwältliche Hände geben, denn das ist dann kein Pappenstiel mehr!
Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Schwenkglenks

Hallo Hans,

solange kein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet ist, werden die Finanzbehörden bei Person X nichts beschlagnahmen können. Hierfür ist auch ein entsprechender Beschluss eines Gerichtes erforderlich.

Fraglich ist aus meiner Sicht auch, ob überhaupt Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Das BAFöG ist nicht steuerbar. Lediglich die Nebeneinkünfte wären steuerpflichtig. Jede natürliche Person hat aber einen jährlichen Freibetrag von 8.000,00 Euro. Wenn Person X also pro Jahr weniger als 8.000,00 Euro steuerpflichtige Einkünfte hatte, kann keine Steuerhinterziehung vorliegen. Es fehlt dann an der rechtlichen Voraussetzung, dass „steuern verkürzt“ wurden.

Grundsätzlich existiert ein Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, dass das Finanzamt von Amts wegen die Einkünfte von Steuerpflichtigen überprüfen muss. Insbesondere, wenn hinweise darauf vorliegen, dass einige Einkünfte nicht erklärt worden sind. Hört sich für mich danach an, als hätte jemand die Person X beim FA gemeldet.

Etwas seltsam ist auch, dass Person X Besuch von 2 Beamten bekommen hat, ohne, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sollte eines eingeleitet werden, müsste X darüber informiert werden. Hat sich Person X die Dienstausweise der „Beamten“ genau angeschaut? Der Normalfall in einer solchen Sache ist sicherlich, dass X ein Schreiben von seinem FA bekommt. Dass gleich Leute rausgeschickt werden ist nicht unmöglich, aber doch ungewöhnlich.

Ob die ganze Geschickte rechtlich in Ordnung ist, kann ein Fachanwalt für Steuerstrafrecht sicher besser beantworten.

Ich würde Person X empfehlen den Brief zu schreiben, oder einfach beim FA anzurufen und mal nachzufragen, was denn jetzt Sache ist. Wenn die Einkünfte wie gesagt nicht höher, als 8.000,00 Euro waren, ist vom FA nichts zu befürchten, und X kann die Unterlagen dort hin schicken.

Problematischer wird es jedoch beim BAFöG-Amt werden und bei dem Kindergeld. Die Nebeneinkünfte werden gegen das BAFöG gerechnet. Im Zweifel wird der BAFöG-Anspruch rückwirkend gekürzt, dann ist eine Rückzahlung fällig. Wenn die ganz böse drauf sind, wird auch noch ein Strafverfahren wegen Betrug eingeleitet (worst case). Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das BAFöG-Amt die Daten mit dem FA abgleichen kann, ich glaube aber schon. Und sonst könnte derjenige, der X beim FA angeschwärzt hat, auch beim BAFöG-Amt tätig werden.

Bei höheren Einkünften und Bezügen des Kindes, fällt möglicher Weise auch das Kindergeld weg, auch hier wäre dann eine Rückzahlung fällig.

Das Problem ist, dass die Sache jetzt einmal vom FA aufgegriffen wurde, und leider nicht im Sande verläuft. Ich würde raten, alle notwendigen Unterlagen zum FA zu schicken. Eine Steuererklärungpflicht besteht allemal durch die vorhandenen Werbeeinnahmen.

Um den BAFöG Anspruch nicht zu verlieren, darf man übrigens ca. 400 Euro nebenher verdienen, die nicht angerechnet werden. Die Einkünfte und Bezüge eines Kindes dürfen bei ca. 600 Euro liegen, wobei das BAFöG hier aber mitgerechnet wird.

Hoffe, ich konnte helfen.

Bommell

Super, danke. Person X werde am Montag einen Fachanwalt einschalten, da seine Einkünfte 2008 ca. 1500€ über der 8000€-Grenze gelegen hätten.

Vorab, sowas macht man auch nicht, sowas großlaut rumposaunen, es gibt immer neider die einen anschwärzen wollen.

Also zunächst einmal, müsste bei der Aufforderung des Finanzamtes genaue Angaben dazu gemacht worden sein, weswegen sie diese Unterlagen benötigen§121 AO Begründung. In deinem Fall wenn keine Begründung vorliegt würde ich die Aufforderung als nicht wirksam ansehen. Wenn dort nur die Abgabe der Einkommensteuererklärung gefordert wird, reicht dies als Begründung aus. Zunächst einmal müsste dieser Besuch angekündigt worden sein. Ist es dieser nicht, ist dieser Besuch keinesfalls bestandteil des verfahrens und kann auch im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden.

die Herren vom Finanzamt was die sagen ist unrelevant, ebenso unrelevant dass person X unter Druck gesetzt wurde, da der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach §90 AO verletzt hast. Also wenn das wirklich nur 200-300Euro monatlich waren, dann ist es völlig egal, da hier bei nicht einmal der Grundfreibetrag i.H.v. 7600 und paar zerquetschte überschritten wurde. Gleichzeitig würde ich der Person raten, seine Unterlagen schnellstmöglich in Ordnung zu bringen, damit er zu einem seine Einnahmen kennt, und zum anderen viel wichtiger, seine Ausgaben definieren kann um dadurch dann vlt unter diesen 76xx zu kommen. wie z.b. mit Fahrten zu dem Auftraggeber, wenn diese denn tatsächlich statt gefunden haben mit 30ct/km.

Dieser satz „Es läuft kein Ermittlungsverfahren gegen sie“ heißt nur dass es noch möglich ist eine Selbstanzeige zu machen, würde ich aber nicht zu raten, da diese sehr kompliziert ist, dafür würde ich nur einen Rechtsanwalt für Steuerrecht beauftragen, dieser kann dann auch eher sagen ob das erforderlich ist oder nicht.

Klar kann die Person auch einen Brief an das FA schicken, wird dann als einspruch ausgelegt, da die Person X bestimmt keine ordnungsgemäße begründung gegen die Aufforderung entgegenbringen kann, wird dieser unbegründet zurückgewiesen, könnte man machen um evtl bisschen zeit zu schinden, dies aber nur in Verbindung mit der Aussetzung der Vollziehung, da die Abgabe trotzdem erfolgen muss.

In dem Schreiben vom Finanzamt müssten eigentlich die Zeiträume angegeben worden sein, die nachgewiesen werden sollen, sonst ist dieser Fall nicht lösbar. Also die Person X braucht nicht mit einer Wohnungsdurchsuchung rechnet etc. sofern er diese Angaben nachholt. nebenbei sei erwähnt dass die festsetzungsfrist bei 5Jahren liegt, also im Jahre 2010 dürfen die nur noch bis zum Jahr 2004 anfordern, es sei denn person X wurde im Zeitraum 2004-2010 schonmal zur Einkommensteuerveranlagt. Dann greifen die Korrekturvorschriften und die sind in der Regel negativ für den Steuerpflichtigen.

Ich hoffe ich konnte dir einigermaßen helfen

Mit freundlichem Gruß

Mario

Hallo Hans,
das Finanzamt würde natürlich antworten müssen, das der Person derzeit nichts vorgeworfen wird. es läuft offenbar noch kein Ermittlungsverfahren.
Dieser Hinwis ist allerdings ein Wink mit einem Zaun.
Vor Eröffnung eines Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit der steuerbefreienden Selbstanzeige. Dh. die hinterzogegen Beträge werden nachereklärt, Steuern festgesetzt und bezahlt und alles ist wieder gut.
Wird das Ermittlungsverfahren eröffnet ist nicht mit Selbstanzeige. Dann wird die Steue ermittel, festgetzt und bezahlt und die Strafe oder Bussgeld festgesetzt. Zinsen fallen in beiden Fllen an.
Das Finanzamt erwartet bei einer Selbstanzeige, das die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt werden. Also Umsatz, Kosten etc. Soweit die hypothtetische Person noch keine Steuererklärungen abgegeben hat sollten auch Sondeausgaben, aussergeöhnliche Belastungen und auch andere Einkünfte, soweit sie steuerpflichtig sind mitgeteilt werden. Soweit die Einkünfte aus dem Internetgeschäft auf grund der nicht ganz ordentlichen Aktenführung nicht ganz sauber ermittelt werden können sind auch sachgerechte Schätzungen möglich. Diese müssen aber nachvollziehbar sein und der Realität nahekommen. Unrichtige Angaben gefährden die Selbstanzeige. Das Wort Selbsanzeige muss übrigens nicht unbedingt im Schreiben an das FA vorkommen.
Bei Einkünften von jährlich € 4.000 und sonst nichts sollte eigentlich auch keine Steuer anfallen. Wie sich das aber aufs BafäG auswirkt kann ich nicht sagen.