Besuchspflicht

Hallo Alle

Angenommen nach der Scheidung besteht auf Wunsch und betreiben des Elternteiles bei dem das Kind lebt kein Kontakt zum anderen Elternteil für knapp ein Jahrzehnt.
Zum 12 Geburtstag möchte das Kind aber den Haushalt wechseln ( aus unerkennbaren Gründen), was von beiden Eltern abgelehnt wird. Der nicht betreuende Elternteil will aus pers. Gründen miterweilen von sich aus keinen Kontakt mehr.
Nun möchte der Elternteil mit Kind oder das Kind selbst aber Besuchspflicht für den anderen Elternteil und vor allem die Halbgeschwister einklagen ist dies möglich. Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage? Besonders die Halbgeschwister sollen von dem ganzen möglichst nicht berührt werden gibt es da tatsächlich ein Recht das die Kinder sich sehen? obwohl sie sich ja nicht kennen.

mfg und Danke

Umgangsrecht = keine Pflicht
Hallo.

Es gibt ein Umgangsrecht, aber sicher keine Besuchspflicht.

Das wäre rechtlich gar nicht durchsetzbar. Wie sollte denn hier der vollstreckbare Titel deiner Meinung nach aussehen, wenn ein Gericht eine Pflicht zum Besuch des Kindes ausspricht? Müsste der betroffene Elternteil, der sich weigert, in Handschellen zum Termin abgeführt werden und dann unter Bewachung dazu angehalten werden, 2 Stunden mit dem Kind zu kommunizieren?

Das wurde auch so bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden, es kamen also bereits andere auf diese abstruse Idee:

http://www.n24.de/news/newsitem_599250.html

Hallo

Angenommen nach der Scheidung besteht auf Wunsch und betreiben
des Elternteiles bei dem das Kind lebt kein Kontakt zum
anderen Elternteil für knapp ein Jahrzehnt.
Zum 12 Geburtstag möchte das Kind aber den Haushalt wechseln (
aus unerkennbaren Gründen)

Ich denke, diese Gründe liegen doch - jenseits aller Juristerei - auf der Hand: Der eine Elternteil hat dem Kind ein Jahrzehnt lang den anderen Elternteil vorenthalten. Da würde ich als Kind auch schleunigst weg wollen.

was von beiden Eltern abgelehnt
wird. Der nicht betreuende Elternteil will aus pers. Gründen
miterweilen von sich aus keinen Kontakt mehr.

Das ist irrelevant. Er hat die Pflicht, sich mit seinem Kind zu beschäftigen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1684.html

Nun möchte der Elternteil mit Kind oder das Kind selbst aber
Besuchspflicht für den anderen Elternteil und vor allem die
Halbgeschwister einklagen ist dies möglich. Wenn ja auf
welcher Rechtsgrundlage?

Auf keiner, jedenfalls nicht für die Halbgeschwister. Umgekehrt haben aber diese ein Umgangsrecht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1685.html

Besonders die Halbgeschwister sollen
von dem ganzen möglichst nicht berührt werden gibt es da
tatsächlich ein Recht das die Kinder sich sehen? obwohl sie
sich ja nicht kennen.

Nur wenn die Kinder das wollen.

Gruß
smalbop

Hallo.

Es gibt ein Umgangsrecht, aber sicher keine Besuchspflicht.

Doch es gibt ganz sicher ein Gesetz zur Umgangspflicht. Das ist der § 1684 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/1684.html

Das wäre rechtlich gar nicht durchsetzbar. Wie sollte denn
hier der vollstreckbare Titel deiner Meinung nach aussehen,
wenn ein Gericht eine Pflicht zum Besuch des Kindes
ausspricht? Müsste der betroffene Elternteil, der sich
weigert, in Handschellen zum Termin abgeführt werden und dann
unter Bewachung dazu angehalten werden, 2 Stunden mit dem Kind
zu kommunizieren?

Nun, das kann z. B. so aussehen, dass es erst begleiteten Umgang gibt. Wenn sich Elternteil und Kind kennengelernt haben, geht es weiter.

Die „Umgangswilligkeit“ kann dadurch erhöht werden, dass dem Umgangselternteil eine Geldstrafe oder auch Haftstrafe angedroht wird, wenn er sich an seine Umgangspflicht nicht hält.

Das wurde auch so bereits vom Bundesverfassungsgericht
entschieden, es kamen also bereits andere auf diese abstruse
Idee:
http://www.n24.de/news/newsitem_599250.html

Moment: Bei diesem Urteil ging es um ein Kind, das durch einen Seitensprung des Vaters während der - noch fortbestehenden - Ehe entstanden ist.
Seine Ehefrau hat ihm angedroht, dass sie sich von ihm trennt, wenn er Kontakt zu den Folgen des Seitensprunges hat.

Der Vater pochte u. a. auf den Schutz seiner Ehe.

Außerdem war durch das vorherige Verhalten der Mutter, der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass es ihr nicht um den Umgang Kind-Vater ging, sondern darum, dass sie einen Keil in die Ehe des Mannes treiben wollte.

Dieses Urteil ist absolut nicht auf einen Normalfall der Umgangsverweigerung durch einen Umgangsberechtigten übertragbar.

Es gibt diverse Urteile. Mal gehen sie sooo aus und mal soooo. Es kommt hier ganz entschieden auf den Einzelfall an.

Gruß
Ingrid

Hallo,

Angenommen nach der Scheidung besteht auf Wunsch und betreiben
des Elternteiles bei dem das Kind lebt kein Kontakt zum
anderen Elternteil für knapp ein Jahrzehnt.

Dann hat - wenn man es genau nimmt - der betreuende Eltern auch gegen § 1684 Abs. 2 BGB verstoßen. Das war die rechtliche Würdigung.

Zum 12 Geburtstag möchte das Kind aber den Haushalt wechseln
(aus unerkennbaren Gründen), was von beiden Eltern abgelehnt
wird.

Gründe vom Kind können z. B. sein, dass es seine zweite Wurzel kennenlernen will und/oder die ewige Meckerei gegen die andere Wurzel nicht mehr hören will.

Es ist wirklich nicht selten, dass Kinder denen diese Elternentfremdung angetan wird, später völlig die Seiten wechseln.

Der nicht betreuende Elternteil will aus pers. Gründen
miterweilen von sich aus keinen Kontakt mehr.

Welche persönlichen Gründe? Hat er nicht verstanden, dass die Abweisung und Verletzung die ihm zugefügt wurden nicht vom Kind kamen. Selbst wenn das Kind den Umgang ablehnte, hat es das ja nicht aus freien Stücken gemacht, sondern auf Betreiben des betreuenden Elternteiles.

Nun möchte der Elternteil mit Kind oder das Kind selbst aber
Besuchspflicht für den anderen Elternteil und vor allem die
Halbgeschwister einklagen ist dies möglich.

Verstehe ich richtig, das Kind soll/will Umgang mit den beim andern Elternteil lebenden Halbgeschwistern haben? Das wird nicht einklagbar sein.

Es gibt zwar den § 1685 BGB, aber hier weitere Hinternisse. Die Kinder kennen sich nicht. Der Umgang müsste für die Halbgeschwister und dem Kind dem jeweiligen „Kindeswohl dienen“.

Das würde Gutachten mit hohen Kosten nach sich ziehen. Gutachtenergebnis wird dann wohl sein, dass es dem Kindeswohl der Halbgeschwister nicht dient und schon kann man den Umgang vergessen.

Wobei, wenn ein Umgang mit dem anderen Elternteil zustande kommt, es vermutlich automatisch auch Kontakt zu den Halbgeschwistern geben.

Wenn ja auf
welcher Rechtsgrundlage? Besonders die Halbgeschwister sollen
von dem ganzen möglichst nicht berührt werden gibt es da
tatsächlich ein Recht das die Kinder sich sehen? obwohl sie
sich ja nicht kennen.

Die Antwort kannst bei Radio Eriwan bekommen: im Prinzip ja, aaaaabeeer … (siehe oben).

Mein Tipp wäre: der betreuende Elternteil geht mit dem Kind zum Jugendamt und bittet um Vermittlung von Umgangskontakten zum anderen Elternteil.

Nach Möglichkeit um einen runden Tisch für alle Beteiligten bitten. Auch eine Mediation wäre vielleicht sinnvoll.

Meine persönliche Bitte an den betreuenden Elternteil: sich beim anderen Elternteil und beim Kind für die frühere Verhinderung des Umgangs zu entschuldigen.
Das Kind würde dann wahrscheinlich den betreuenden Elternteil mit „besseren Augen sehen“ und der andere Elternteil würde wahrschlich seine Ablehnung des Kindes überdenken.

Mir tut hier das Kind leid, weil es unschuldig zwischen zwei große Mühlsteine gesetzt wurde, gleichzeitig bewundere ich dieses Kind, dass es diesen Mut hat.

Beginnt mit dem kleinsten Nenner, dem Umgang und wartet dann ab, wie sich die Sache weiter entwickelt. Das Kind hat nun mal Mutter und Vater und auch ein Recht darauf, dass es von beiden beschützt und geliebt wird.

Gruß
Ingrid

Danke für die Antworten, leider habe ich kein stabiles Netzt bin also immer mal offline :wink:).

Wenn ich das richtig verstanden habe kann man einen Besuch nicht erzwingen unter folgenden Vorraussetztungen.

z.B.: wenn der Elternteil erstens nicht davon überzeugt ist, das das ganze wirklich dem Kind diehnt, da dieses nur einem eventuellen vorpupertären Familienzwist entziehen will.

Indem es sich ein Ideal vom anderen Elter, den es ja nicht wirklich kennt erträumt und diesem hinterherhechelt um Konflikten mit dem betreuenden Elter auszuweichen.

Und wenn ein Kontakt zusätzlich mit hohen Kosten und Abschlägen für die eigenen Kinder verbunden ist und somit wohl eindeutig nicht dem Kindeswohl der Halbgeschwister dient.

Es erstaunt mich, das irgendwie eine Genugtuung in manchen Antworten liegt, wenn sich ein Kind, das ohne Kontakt zu einem anderen Elternteil lebt plötzlich zu diesem wechseln will.

Ich sehe darin nichts positives, denn gerade in dem Alter krieselt es doch in jeder Familie und sollte der reserve Elter nicht als bequeme Lösung vorpupertärer Familienquerelen missbraucht werden.

Ich persönlich z.B. hätte keinerlei Interesse an irgendeine Entschuldigungen zu hören und würde auch nicht gerne in irgendwas Privates von mir miterweilen unbekannten hineingezogen werden.