Hallo,
Angenommen nach der Scheidung besteht auf Wunsch und betreiben
des Elternteiles bei dem das Kind lebt kein Kontakt zum
anderen Elternteil für knapp ein Jahrzehnt.
Dann hat - wenn man es genau nimmt - der betreuende Eltern auch gegen § 1684 Abs. 2 BGB verstoßen. Das war die rechtliche Würdigung.
Zum 12 Geburtstag möchte das Kind aber den Haushalt wechseln
(aus unerkennbaren Gründen), was von beiden Eltern abgelehnt
wird.
Gründe vom Kind können z. B. sein, dass es seine zweite Wurzel kennenlernen will und/oder die ewige Meckerei gegen die andere Wurzel nicht mehr hören will.
Es ist wirklich nicht selten, dass Kinder denen diese Elternentfremdung angetan wird, später völlig die Seiten wechseln.
Der nicht betreuende Elternteil will aus pers. Gründen
miterweilen von sich aus keinen Kontakt mehr.
Welche persönlichen Gründe? Hat er nicht verstanden, dass die Abweisung und Verletzung die ihm zugefügt wurden nicht vom Kind kamen. Selbst wenn das Kind den Umgang ablehnte, hat es das ja nicht aus freien Stücken gemacht, sondern auf Betreiben des betreuenden Elternteiles.
Nun möchte der Elternteil mit Kind oder das Kind selbst aber
Besuchspflicht für den anderen Elternteil und vor allem die
Halbgeschwister einklagen ist dies möglich.
Verstehe ich richtig, das Kind soll/will Umgang mit den beim andern Elternteil lebenden Halbgeschwistern haben? Das wird nicht einklagbar sein.
Es gibt zwar den § 1685 BGB, aber hier weitere Hinternisse. Die Kinder kennen sich nicht. Der Umgang müsste für die Halbgeschwister und dem Kind dem jeweiligen „Kindeswohl dienen“.
Das würde Gutachten mit hohen Kosten nach sich ziehen. Gutachtenergebnis wird dann wohl sein, dass es dem Kindeswohl der Halbgeschwister nicht dient und schon kann man den Umgang vergessen.
Wobei, wenn ein Umgang mit dem anderen Elternteil zustande kommt, es vermutlich automatisch auch Kontakt zu den Halbgeschwistern geben.
Wenn ja auf
welcher Rechtsgrundlage? Besonders die Halbgeschwister sollen
von dem ganzen möglichst nicht berührt werden gibt es da
tatsächlich ein Recht das die Kinder sich sehen? obwohl sie
sich ja nicht kennen.
Die Antwort kannst bei Radio Eriwan bekommen: im Prinzip ja, aaaaabeeer … (siehe oben).
Mein Tipp wäre: der betreuende Elternteil geht mit dem Kind zum Jugendamt und bittet um Vermittlung von Umgangskontakten zum anderen Elternteil.
Nach Möglichkeit um einen runden Tisch für alle Beteiligten bitten. Auch eine Mediation wäre vielleicht sinnvoll.
Meine persönliche Bitte an den betreuenden Elternteil: sich beim anderen Elternteil und beim Kind für die frühere Verhinderung des Umgangs zu entschuldigen.
Das Kind würde dann wahrscheinlich den betreuenden Elternteil mit „besseren Augen sehen“ und der andere Elternteil würde wahrschlich seine Ablehnung des Kindes überdenken.
Mir tut hier das Kind leid, weil es unschuldig zwischen zwei große Mühlsteine gesetzt wurde, gleichzeitig bewundere ich dieses Kind, dass es diesen Mut hat.
Beginnt mit dem kleinsten Nenner, dem Umgang und wartet dann ab, wie sich die Sache weiter entwickelt. Das Kind hat nun mal Mutter und Vater und auch ein Recht darauf, dass es von beiden beschützt und geliebt wird.
Gruß
Ingrid