Hallo miteinander,
folgendes Szenario stellt sich dar:
XY ist Priester und bekommt einen Anruf dass ein Mitglied seiner Gemeinschaft in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurde oder inhaftiert worden ist.
Im einem früheren Fall ist Pfarrer XY durch die Gefängnisleitung informiert worden, dass ein inhaftierter ein Gespräch wünscht, so dass keine Probleme hinsichtlich des Besucherrechts und des nicht beaufsichtigten Gesprächs im Sinne von § 53.1 StPO gab.
Nun stellt sich Pfarrer XY zu seinem neuesten Fall die Frage, ob er einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der Besuchserlaubnis hat. Das Recht auf ein unbeaufsichtigtes Gespräch dürfte sich aus § 53 Abs. 1 StPO und § 383 Abs 1.4 ZPO sowie Art. 9 des Reichskonkordats ergeben.
Die Frage: Hat Pfarrer XY einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Besuchserlaubnis, hier sei der Hinweis angebracht, dass in der besprochenen psychiatrischen Einrichtung kein Geistlicher der Konfession des einsitzenden beschäftigt ist und dass Pfarrer XY einer anerkannten Religionsgemeinschaft im Sinne einer KdöR angehört.
Wo muss Pfarrer XY seinen Besuch anmelden und muss er dabei eine Sichtung seiner persönlichen -vertraulichen- Unterlagen die sich in seiner Aktentasche befinden dulden?
Ist das anzuwendende Recht dem von Anwälten und anderen Vertrauenspersonen gleichzusetzen?
Vielen Dank
LG
Daniel