Besuchsrecht vs. Sicherheitsbedürfnis (WG)

Hallo ihr Lieben!

Ich würde gerne wissen, ob in eine ambulant betreuten Wohngemeinschaft, bestehend aus drei jungen Frauen, das Besuchsrecht eines Mitbewohners oder das Sicherheitsbedürfnis eines anderen Mitbewohners vorgeht?
Bei dem Mitbewohner mit dem Sicherheitsbedürfnis meine ich folgendes:
Dieser Mitbewohner ist eine junge Frau, die schlechte Erfahrungen mit Männern gemacht hat. Daher möchte sie nicht, dass der feste Freund einer anderen Mitbewohnerin über Nacht bleibt, aber auch noch nicht einmal als Besucher tagsüber die Wohnung betritt.
Der feste Freund der Mitbewohnerin würde sie zu sehr an jemanden erinnen. Es ist also nichts vorgefallen, keine Übergriffe. Der Besucher weiß sich auch zu benehmen.

Kann es ein Besuchsverbot geben oder hat die Mitbewohnerin mit ihrem festen Freund auch ihre Rechte?

Es wird in dieser Diskussion immer wieder von Schutzraum geredet, dabei handelt es sich bei dieser Wohngemeinschaft um eine offene WG in einem stinknormales Wohnhaus, in dem auch andere Parteien wohnen, die nichts mit der betreuten Einrichtung zu tun haben.

Ihr Lieben, ich wünsche euch noch ein schönes Restwochenende
und hoffe auf baldige Antworten :smile: Vielen Dank!

PS: Falls es Paragraphen gibt, auf die ihr euch bezieht, bitte dazu schreiben.

Gruß, pelle 13.4

Hallo,

wenn es eine betreute Einrichtung ist, dann mag sie durchaus zwar in einem „normalen“ Wohnhaus liegen. Das ändert aber nichts daran, dass hier vom verantwortlichen Betreiber trotzdem besonderen Spielregeln aufgestellt werden können, und vermutlich auch müssen. Denn ohne besonderen Hintergrund gerät ja niemand in so eine Einrichtung.

Ob da jetzt im Einzelfall sogar konkrete Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichts dafür sorgen, dass da jemand landet, und inwieweit man den Aufenthalt in so einer Einrichtung unter dem Begriff „Sonderrechtsverhältnis“ zu qualifizieren hat, sei mal dahin gestellt. Aber es ist regelmäßig in entsprechenden Einrichtungen so, dass die Bewohner gerade nicht selbst und alleine entscheiden können/dürfen, ob da jemand von außerhalb der Einrichtung mit übernachten darf. Aus pädagogischen Gründen mag man das im Einzelfall zulassen, oder hierzu eine demokratischen Prozess unter den Bewohnern einrichten. Aber auch der bedeutet nicht, dass der Verantwortliche nicht ein Letztentscheidungsrecht behalten wird und auch muss.

Insoweit steht die Übernachtung jeglichen Dritten schon auf sehr wackeligen Füßen. Und wenn es dann auch noch konkrete Gründe gibt (die überhaupt nicht in der Person des Besuches oder des konkreten Gastgebers liegen müssen), dann wird ma die als Bewohner akzeptieren müssen.

Gruß vom Wiz

Ein erklärender Hinweis hierzu abseits der juristischen Fragestellung, der vielleicht hilft, die Situation besser zu verstehen.

Bei dem Sicherheitsbedürfnis, was hier angesprochen ist, geht es nicht um eine tatsächliche (im herkömmlichen Sinne) Gefahr, die von dem Freund ausgeht. Mit der Maßnahme wird auch nicht unterstellt, dass von diesem eine direkte Gefahr ausgeht.

Auf Basis der geschilderten Infos kann man davon ausgehen, dass die junge Frau schlechte, übergriffige (Gewalt-)Erfahrungen gemacht hat und davon einen gesundheitlichen (psychischen) Schaden davon getragen hat, von dem sie sich erst einmal erholen muss, gesunden muss. Zur Verarbeitung ist es ungeheuer wichtig, dass die Betroffenen einen Rückzugsraum haben, in die sie sich ohne Wenn und Aber sicher fühlen können.

Dieses sicher Gefühl wird nicht nur durch Aktionen beeinträchtig, die ein „normaler“ als Störung empfinden würde (bspw. Rumpöbeln, Rempeln oder gar größere Tätlichkeiten), sondern kann gestört werden durch so genannte Trigger, Stress auslösende Bilder, Gerüche, Situationen. Ein Hinweis, dass der Freund offenbar etwas derartiges - völlig ohne sein Zutun - „an sich hat“, ist in der Formulierung „an jemanden erinnnert“ enthalten. Das kann Aussehen, Geruch, Gestik, Mimik, ein bestimmtes Lachen etc. sein. Der Freund kann der netteste Mensch der Welt sein und sich benehmen können, dass er tauglich für den Afternoon-Tea bei der Queen wäre. Das nützt nichts.

Wenn das so ist, dann ist diese junge Frau auch nicht in der Lage, das kurzfristig auf Knopfdruck abzustellen. Wenn sie es könnte, wäre sie die erste, die den Knopf drücken würde! Denn das, was sich bei ihr abspielt, wenn sie derartig getriggert wird, macht - salopp - keinen Spaß. Das Abstellen braucht Zeit und professionelle Unterstützung, weshalb sie wohl in dieser WG ist.

Für den Freund heißt das: Verständnis und Geduld - und den Kontakt zur Freundin auf außerhalb der WG legen. Es kann sehr gut sein, dass sich das nach und nach legen wird. Vielleicht kann er ja auch, wenn er Verständnis gezeigt hat, langsam, schrittweise gucken, wie man gemeinsam dahin kommt, dass sie mit dem Kontakt klar kommt. (Bspw. dadurch, dass man sich erst einmal mit mehreren Leuten zum Eis außerhalb der Wohnung trifft. Aber die Vorschläge müssen von ihr aus kommen, er kann das nur anbieten!)