Hallo ihr Lieben!
Ich würde gerne wissen, ob in eine ambulant betreuten Wohngemeinschaft, bestehend aus drei jungen Frauen, das Besuchsrecht eines Mitbewohners oder das Sicherheitsbedürfnis eines anderen Mitbewohners vorgeht?
Bei dem Mitbewohner mit dem Sicherheitsbedürfnis meine ich folgendes:
Dieser Mitbewohner ist eine junge Frau, die schlechte Erfahrungen mit Männern gemacht hat. Daher möchte sie nicht, dass der feste Freund einer anderen Mitbewohnerin über Nacht bleibt, aber auch noch nicht einmal als Besucher tagsüber die Wohnung betritt.
Der feste Freund der Mitbewohnerin würde sie zu sehr an jemanden erinnen. Es ist also nichts vorgefallen, keine Übergriffe. Der Besucher weiß sich auch zu benehmen.
Kann es ein Besuchsverbot geben oder hat die Mitbewohnerin mit ihrem festen Freund auch ihre Rechte?
Es wird in dieser Diskussion immer wieder von Schutzraum geredet, dabei handelt es sich bei dieser Wohngemeinschaft um eine offene WG in einem stinknormales Wohnhaus, in dem auch andere Parteien wohnen, die nichts mit der betreuten Einrichtung zu tun haben.
Ihr Lieben, ich wünsche euch noch ein schönes Restwochenende
und hoffe auf baldige Antworten
Vielen Dank!
PS: Falls es Paragraphen gibt, auf die ihr euch bezieht, bitte dazu schreiben.
Gruß, pelle 13.4