Erst mal Kompliment: Eine sehr interessante und in den Einzelheiten durchaus verzwickte Frage, wenn man intensiver darüber nachdenkt.
Richtig ist, dass die Antwort allein aus den Grundsätzen der § 32 und (evtl.) 33 StGB zu gewinnen ist. Diese betreffen die zulässige Verteidigung gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe durch Menschen. § 34 und 35 StGB hingegen regeln die zulässigen Verhaltensweisen bei einer nicht von menschlichen Angriffen ausgehenden Gefahr (Beispiel: Darf man ein fremdes Boot kurzschließen, um einen Ertrinkenden zu retten?).
Bei § 32 StGB kommt es zunächst darauf an, dass ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegt. Das ist hier der Fall: Geschütztes Rechtsgut ist die Gesundheit (und ggf. weitere Rechtsgüter; je nach Absicht des Seppl zum Beispiel das Eigentum oder die sexuelle Selbstbestimmung). Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er schon begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht und noch nicht abgeschlossen ist. Auch das ist zu bejahen. Deshalb darf der Vergiftete (entsprechend dem Wortlaut des § 32 StGB) die Verteidigung üben, die erforderlich ist, um den Angriff abzuwenden. Erforderlichkeit bedeutet dabei zunächst einmal, dass die Verteidigung zur Abwehr des Angriffs geeignet sein muss.
Jetzt wird es etwas komplizierter:
a) falls Seppl außer dem Bewusstlosmachen nichts weiter vor hatte:
Sollte der Seppl hier nichts weiter beabsichtigt haben als die „Bewusstlosmachung“, fehlt es objektiv an der Geeignetheit, denn die Anwendung von Gewalt gegen den Angreifer wird die bevorstehende Ohnmacht nicht mehr verhindern können.
Wenn der Geschädigte aber - was sicher nahe liegt - trotzdem annimmt, dass nach Eintritt der Bewusstlosigkeit ein Diebstahl seiner Geldbörse oder eine Sexualstraftat folgen werden, wäre Gewalt gegen den Seppl nach seiner Vorstellung ja möglicherweise noch ein geeignetes Mittel, um diesen zweiten Schritt zu verhindern. Diesen Fall der irrtümlichen Annahme eines (weiteren) bevorstehenden Angriffs lösen Juristen heute (da er gesetzlich nicht geregelt ist) im Wege einer sogenannten analogen Anwendung (das bedeutet etwa „Übertragung“) von § 16 StGB: Da der Geschädigte irrtümlich von einem Sachverhalt ausgeht, bei dessen tatsächlichem Vorliegen er zur Notwehr berechtigt wäre, handelt er im Hinblick auf die fehlende Geeignetheit seiner Verteidigung zur Verhinderung eines weiteren (angenommenen) Angriffes ohne Vorsatz. Man spricht in diesem Fall von Putativnotwehr. Gemäß § 16 Abs. 2 StGB kann er daher allenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung bestraft werden. Und das geht nur, falls man ihm nachweisen kann, dass er hätte erkennen müssen, dass ausser dem Bewusstlosmachen kein weiterer Angriff geplant war. In der Praxis wird dieser Nachweis nur sehr selten gelingen. Er wird also in der Praxis - und das ist auch gut so - ungestraft davonkommen.
b) falls Seppl ihn danach tatsächlich berauben oder vergewaltigen wollte (oder was auch immer…):
In diesem Fall kommt es - wie oben im Prinzip schon gesagt - darauf an, ob die Gewaltanwendung gegen Seppl geeignet ist, diesen von der weiteren Tat abzuhalten. Das hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wie man sich vorstellen kann. Sollte Seppl etwas Sexuelles im Schilde führen, könnte z. B. ein Tritt in seine edelsten Teile durchaus geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Mildere Mittel (z. B. einen Anruf bei der Polizei oder die Informierung des Discothekenpersonals) muss der Angegriffene dabei - unabhängig von Art und Ausmaß der ihm drohenden Gefahr - nur wählen, wenn diese ersichtlich ebenso wirksam sind.) Ob Gewaltanwendung z. B. im Falle eines geplanten Raubes noch effektiv wäre, kommt darauf an, ob durch die Gewalt der Seppl von der Ausführung der geplanten Wegnahme voraussichtlich abgehalten werden könnte. Das ist eine Frage der genauen Umstände im Einzelfall und kann so pauschal nicht beantwortet werden.
Das leitet aber schon zum letzten Problemkomplex über: Dem immer wiederkehrenden Spannungsverhältnis zwischen objektiven Tatsachen und der Frage, was im Strafprozess letztlich beweisbar wäre. Zweifel gehen in unserem Land - zum Glück - immer zugunsten des Beschuldigten bzw. Angeklagten.
Wer also - und sei es nur halbwegs plausibel - darlegen kann, dass er tatsächlich das von ihm gezeigte Verhalten als das unter den gleichermaßen effektiven Möglichkeiten mildeste Mittel zur effektiven Abwehr des Angriffs angesehen hat, wird nicht bestraft werden, auch wenn es bei genauer Betrachtung andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Sache genauso wirksam in den Griff zu bekommen. Das ist auch richtig so, denn niemand, der sich unvermittelt entscheiden muss, weil ein anderer ihm übel mitgespielt hat, soll für eine unüberlegte Entscheidung bestraft werden. Wer andere angreift, trägt vielmehr selbst das Risiko, dass diese sich vielleicht in nicht erforderlicher (s. o. zu Variante a) oder objektiv nicht erforderlcher (das wäre ein Fall des § 33 StGB) Weise wehren.