Betäubungsmittelgesetz

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein Problem ich wurde mit ca. 0.6 Gramm Heroin erwischt. Was kommt auf mich zu?
Bin Ersttäter bin noch nie mit irgendwelchen Drogen aufgefallen.
Lebe in NRW habe gehört das es von Bundesland zu Bundesland anders ist.
Bitte um Hilfe.
Was soll ich machen?

Lieber Ratsuchender,

auch in NRW ist bei dieser Menge zumindest ein Strafbefehl (Also eine Geldstrafe sicher).
Sie sollten ernsthaft darüber Nachdenken, warum Sie ein BtM-Problem haben. Ich gehe davon aus das Sie die Menge für den Eigenkonsum besaßen.

Dies sollten Sie bei einer polizeilichen Vernehmung unbedingt erwähnen, auch schlage ich Ihnen vor eine Drogenberatung aufzusuchen. Dies kann das Gericht u.a. von weiteren Maßnahmen abhalten.

Die genaue Strafhöhe ist sehr schwierig zu beurteilen, ich halte jedoch eine Geldstrafe in Form eines Strafbefehls in der Gegend um die 60- 120 Tagessätze für wahrscheinlich. Beachten Sie das Sie ab 91 Tagessätzen als vorbestraft gelten. Daher sollten Sie unbedingt Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle aufnehmen.

Falls Sie im Besitz eines Führerscheines sind, besteht die Möglichkeit das die Verwaltungsbehörde aufgrund des Strafverfahrens Ihre Fahreignung prüft, in der Regel durch eine MPU (Idiotentest) selbst wenn Sie kein Fahrzeug geführt haben. Diese MPU müssen Sie selbst bezahlen, i.d.R. wird Ihnen jedoch vorher die Fahrerlaubnis entzogen.

Derzeitig können Sie nur abwarten, und vielleicht hoffen. Auf die Milde der Staatsanwaltschaft.

Straftaten § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

  2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

  3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

  4. (weggefallen)

  5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,

  6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
    a) verschreibt,
    b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

  7. entgegen § 13 Absatz 2
    a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
    b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
    abgibt,

  8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

  9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

  10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

  11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

  12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

  13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

  14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
  2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
    (4)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    (5)Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2, und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
    (6)Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Hallo,

mit Sicherheit werden sie eine Anzeige bekommen. Ob sie einen Strafbefehl bekommen weiß ich nicht. Aber mit Heroin laufen keine normalen Abhängigen rum. Heroin ist mit die am abhängigsten machende Droge. Also ich rechne da mit einem Strafbefehl.

Hallo,

da ich nicht aus NRW bin, kann ich Dir nicht genau sagen, was die Staatsanwaltschaft tun wird. Ich würde allerdings - da Heroin keine sog. „weiche Droge“ ist - nicht unbedingt mit einer Verfahrenseinstellung rechnen, sondern eher mit einer kleinen Geldstrafe.

Oder bist Du noch nicht 21?
Dann könnte auch Jugendstrafrecht bei rauskommen und Dir der Richter beispielsweise Drogenberatungsgespräche auferlegen.

Jedenfalls solltest Du von diesem Sch***-Zeug die Finger lassen!!!

Viele Grüße
OpiWahn

Hallo,

bei einem Ersttäter könnte noch eine Verfahrenseinstellung gem. § 31a BtMG in Betracht kommen, ist aber bei Heroin schwierig zu sagen. Kommt auf den einzelnen Dezernenten an.

Gruß Peter

Das Beste ist es, ein Geständnis abzulegen, denn das wirkt strafmildernd. Ansonsten kann ich keinen guten Rat geben, denn die Justiz nimmt auch 0,6 Gramm Heroin schon sehr ernst. Welche Strafe Sie zu erwarten haben, kann ich nicht einschätzen, da bleibt nur das Abwarten.
Gruß
Michael

Du musst mit einer Freiheitsstrfe von 2-6 Rechnen

Hallo rebell,

ich denke, Du brauchst Dir keine allzu großen Sorgen machen. NRW ist liberal, was Drogen angeht, solang man nicht als Dealer oder mit einer nicht geringen Menge erwischt wird.
Nun zur Frage:
Als Ersttäter und Konsument wird wahrscheinlich nur ein „Schuss vor den Bug“ als Strafe angesetzt. Wenn Du vor Gericht alles zugibst,dazu vielleicht noch dem Richter klarmachen das Du aufhören möchtest und ehrliche Reue zeigst, kommt je nach finanzieller Lage entweder eine sehr geringe Freiheitsstrafe von etwa 3 Monaten auf 2 Jahre Bewährung, oder, was wahrscheinlicher ist, eine Geldstrafe von ca 1500.- € höchstens auf Dich zu. Da gibt es noch viel zu klären, um eine genauere Prognose abzugeben. Bist Du im Methadon-Programm? Nimmst Du wirklich nur ab und zu „H“ und hast keine Entzugserscheinungen? (Kann ich mir nicht vorstellen),was machst Du beruflich? Was wirklich am schlimmsten sein kann, das Dir der Führerschein abgenommen wird, das passiert meist dann, wenn Du mit dem Auto & Droge erwischt wurdest. Sollte das der Fall sein, empfehle ich einen Anwalt mit TS BTM. Solltest Du nur direkt nach dem Kauf abgefangen worden sein, hast Du vermutlich nicht mit Entzug des FS zu rechnen. Was nichts bringt, ist den Dealer zu verpfeifen, bei dieser Menge sinnlos. Und: Der Richter liebt den Anschiß, aber nie den Anscheißer!!!
Bei der Polizei nicht lügen, aber auch nicht auf eventuelle Versprechen hören, das sind leere Versprechungen.Strafminderung kann Dir nur der Staatsanwalt oder Richter zusichern, niemals die Polizei! Ergo: Biete an, Dich um Hilfe zu bemühen, sei ehrlich und reumütig,und begebe Dich umgehend ins Methadon-Programm, soweit noch nicht geschehen.Bei einer nochmaligen Anzeige wegen Drogen droht dann wirklich Bau!0,6g sind garnix,Eigengebrauch.Bitte auch nicht sagen, es aus Holland geholt zu haben, da droht eine Anzeige wegen unerlaubter Einfuhr von BTM, das gibt Ärger!
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben. Seh zu, das die Strafe unter 90 Tagessätzen liegt, oder unter 1 Jahr Freiheitsstrafe, das kommt dann nicht in das polizeiliche Führungszeugniss, was Du für 13.-€ beantragen kannst. Das andere, was 26.-€ kostet, da haben nur Anwalt oder der Staat einsicht, dort wird die Strafe vermerkt, aber nach ca 5 Jahren auch wieder gelöscht, wenn nichts dazu kommt.Heißt: Die nächsten paar Jahre kein Job im Staatsdienst,oder im Medizinischen Bereich.Also, Kopf hoch, es wird nicht viel passieren!

Glück auf!