Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 I StGB

Hi,

ich habe gerade bei einer juristischen Fallbearbeitung ein Problem hinsichtlich des § 231 I StGB.

Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass A als Mitglied einer größeren Gruppe einer einzelnen Person B prügel androht. Als B dies bemerkt setzt dieser zur Flucht an. Die Gruppe verfolgt ihn zwar, muss jedoch kurz darauf aufgeben, da sie ihn nicht zu fassen bekommen.

B bekommt hiervon jedoch nichts mit sondern flüchtet in Panik weiter und verletzt sich infolge des Versuchs sich zu verstecken, tödlich.

Ich konnte über meine Lehrbücher und auch über Google leider nichts zutreffendes herausfinden bzw. hab einfach ein Brett vor dem Kopf.

Wurde § 231 I in Hinblick dieses Sachverhalts verwirklicht ?

Eine Schlägerei hat ja nicht stattgefunden, da keine körperliche Auseinandersetzung erfolgte. Welche Grundlagen muss ein Angriff erfüllen ? Reicht es aus, ihn zu verfolgen oder muss es auch zu einer Verwirklichung der körperlichen Unversehrheit gekommen sein ?

Wäre sehr erfreut, wenn man mir hier weiterhelfen könnte. Bislang konnte ich diesen Prüfungspunkt umgehen aber nun stehe ich davor und muss ihn lösen :-/

Gruß

Ich konnte über meine Lehrbücher und auch über Google leider
nichts zutreffendes herausfinden bzw. hab einfach ein Brett
vor dem Kopf.

dann solltest du einmal in den kommentar sehen.

ein kleiner tipp:
Für den „Angriff“ ist ein Körperkontakt oder gar eine Verletzung nicht erforder­lich.

jetzt musst du nur noch die kausalität sauber prüfen…

Hetzjagd in Guben
http://de.wikipedia.org/wiki/Hetzjagd_in_Guben

Eine der vielen „Sternstunden“ der deutschen preußischen Justiz seit 1919, wenn es um die Aburteilung rechtsextremer Gewalttaten geht. Siehe auch

http://de.wikipedia.org/wiki/Amadeu_Antonio_Kiowa