Beteiligung der Kommune an Erschließungskosten

Gibt es Richtlinien, wie hoch die Beteiligung der Kommune bei Straßenbauarbeiten ist? Durch den Ausbau der Anliegerstraße wurde die Straße zu einer Durchfahrtszone zum ebenfalls neu gebauten Parkplatz einer S-Bahn-Haltestelle, mit Buslinienverkehr. Zudem wird die Straße als erweiterter Parkbereich von S-Bahn-Nutzern zugeparkt. Ausgebaut wurde die Straße 1988. 2008 wurden die Stadtgrenzen „angeblich“ neu fixiert. Erschließungskostenbescheid kam 2010. Für Hinweise bedanke ich mich im Vorraus!

grundsätzlich sind die beteiligungen von satzungen abhängig, die örtlich unterschiedlich sein können. (hier: 25 % die gemeinde, 75 % die anlieger). das aber nur bei neuanlagen von straßen oder straßenteilen wie rad- oder gehwege.
ändern kann es sich, wenn es sich um kreisstraße oder ortsteilverbindungsstraßen handelt. das ganze ist aber derart kompliziert, dass ich nur empfehlen kann, einen fachanwalt für verwaltungsrecht zu konsultieren.
mich irritiert aber die späte inanspruchnahme der anlieger. meines erachtens dürften die ansprüche der gemeinde bereits verjährt sein und können nicht durch eine neufassung der stadtteilgrenzen ausgehebelt werden.

viel erfolg bei dem kampf

Hallo,
leider kann ich zu diesem Thema keine Angaben machen.
Mit freundlichem Gruß
H. Militzke

Hallo Herr Bartels,

herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort. Wir Anlieger der Straße legen vorab schon mal Widerspruch ein, was uns aber leider nicht von der Zahlung der Kosten entbindet. Ihren Rat, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu konsultieren, werden wir sicher annehmen.
Nicht nur die verspäteten Kostenansprüche unserer großen Kreisstadt sind m.E. fragwürdig. Uns werden Kosten für den Ausbau einer reinen Anliegerstraße (am Ortsrand gelegen, mit nur 12 einseitig angrenzenden Anliegern), in eine nun 16,5m breite Durchgangsstraße - schick, mit Geh- und Radweg, inkl. Grünflächen und Baumbepflanzung - in Rechnung gestellt.
Aufgrund der neuen Straßenbreite wurden die Grenzen unserer großen Kreisstadt erweitert. Lt. Auskunft der Stadt ist das der Grund der verspäteten Rechnungsstellung.

Für die handvoll Anwohner wäre die Straße niemals ausgebaut worden! Grund war stets das öffentliche Interesse. Die Kommune übernimmt nun großzügig 10%! 37,5% übernimmt die DB durch den Parkplatz der S-Bahn.

Es wird sicher spannend weitergehen …
Nochmals herzlichen Dank

HALLO, Grasharfe,

  1. Der Anteil der von der Kommune zu tragenden Kosten hängt von der Einstufung der betroffenen Strasse als Anlieger-, Erschliessungs-, Hauptverkehrs-,bis hin zur Bundesstrasse ab. Näheres sagt die Strassenbaubeitragssatzung der Kommune aus. Hier sind die Kriterien für die Einstufung festgelegt. Ein Blick auf den Ortsplan (z. B. brandenburg-vieuwer.de, googleEarth usw.)) hilft bei der Einstufung.
    Die Höhe der von der Kommune zu tragenden Anteile für die jeweilige Einstufung ist ebenfalls in der Satzung geregelt. Nach der gegebenen Schilderung tendiere ich zur Einstufung als Haupterschliessungsstrasse mit entsprechend geringeren Beteiligung der Anlieger gegenüber einer Anliegerstrasse.

  2. Die Kommune gibt Auskunft, wann die Baumassnahme ab- u. Übernommen wurde (Protokoll). Laut Abgabenordnung (Festsetzungsfrist) kann die Kommune bis zu 4 Jahre nach Abnahme der Bauleistung Beiträge der Anlieger festsetzen (die Frist beginnt an 01.01. des Folgejahres der Abnahme.

  3. Innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt (ohne gegenteil. Nachweis gilt der Bescheid 3 Tage nach Ausstellung als zugestellt) kann Widerspruch erhoben werden. Begründung kann nachgereicht werden.
    Voraussetzung für die Beurteilung der Sachlage ist das gründliche Analyse des Bescheides, der Satzung und der tatsächl. Gegebenheiten vor Ort. Wenn alles übereinstimmt ist ein Widerspruch sinnlos.

  4. Wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Beitragsforderung bestehen und diese im Widerspruch angeführt werden, kann mit Hinweis darauf die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Wird diesem Antrag nicht innerhalb der vierwöchigen Zahlungsfrist stattgegeben, muss binnen 4 Wochen nach Erhalt gezahlt werden. Antrag auf Stundung ist möglich.
    renaux

Leider, kann ich Dir bei Deiner Frage nicht weiterhelfen, da ich nur in der Baudurchführung und Abrechnung bewandert bin.