Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Hallo,

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, in google sagt leider jeder etwas anderes…
und zwar stimmt es das man das bezeiligungsrecht aufteilt in:
1.Mitwirkungsrecht z.b bei kündigumg Einstellung von leitenden angestellten 
2.eingeschränktes Mitbestimmungsrecht z.b bei personellen Einzelmaßnahmen, Personalfragebogen 
3.gleichberechtigte Mitbestimmung: soziale angelegenheiten 

vielen dank für eure Hilfe :smile:

Hallo Gelbe_Sonnen_Blume,
das BetrVG unterscheidet zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung und Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitsnehmers.
Ein echtes Mitbestimmungsrecht ist der § 87 „Soziale Angelegenheiten“. Hier geht ohne Betriebsrat gar nichts.
Beim § 99 „Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen“ ist die Mitbestimmung wiederum etwas eingeschränkt. Der Arbeitgeber hat hier zwar die Pflicht bei jeder Einstellung, Eingruppierung Umgruppierung und Versetzung den Betriebsrat zu unterrichten, der Betriebsrat hat hier aber nur ein eingeschränktes Verweigerungsrecht.
Bei einer Kündigung bestimmt der Betriebsrat im Rahmen des § 102 mit, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann aber trotz Widerspruch des Betriebsrats   kündigen. Hier bleibt dann meist nur für den AN der Gang vor das Arbeitsgericht übrig.
Bei Einstellungen und Kündigungen von Leitenden Angestellten ist der Betriebsrat außen vor. Echte Leitende Angestellte fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Gruß wannsee

Hallo,

Hallo,

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, in google sagt leider
jeder etwas anderes…
und zwar stimmt es das man das bezeiligungsrecht aufteilt in:
1.Mitwirkungsrecht z.b bei kündigumg Einstellung von leitenden
angestellten 

Nein, wegen § 5 Abs. 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html

2.eingeschränktes Mitbestimmungsrecht z.b bei personellen
Einzelmaßnahmen, Personalfragebogen

Es gibt keine Unterscheidung zwischen „eingeschränkt“ und „gleichberechtigt“ bei Mitbestimmungstatbeständen im BetrVG. Art und Umfang der Mitbestimmungstatbestände sind jeweils in der einzelnen Vorschrift geregelt.
Die Faustformel lautet:
Entscheidet lt. Gesetz bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle, besteht Mitbestimmung, auch wenn dies in der Vorschrift gar nicht explizit drinsteht.

Personelle Einzelfälle gem. § 99 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
wobei sich die Legaldefinition von „Versetzung“ in § 95 Abs. 3 BetrVG
findet:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__95.html
Personalfragebogen § 94 BetrVG

Im Prinzip ist es so wie es „ergoogelt“ wurde. Begriffe wie „eingeschränkt oder gleichberechtigt“ könnte man anwenden. Eine echte Mitbestimmung gibt es eigentlich nur in sozialen Angelegenheiten (z. B. § 87 BetrVG). Hier ist ein Nein des Betriebsrates wirklich ein Nein.

Ich fass`es nicht…
… mit so einer ViKa (Betriebsrat, Arbeitsrichter) eine derartig falsche oder zumindest irreführende Antwort.

Im Prinzip ist es so wie es „ergoogelt“ wurde. Begriffe wie
„eingeschränkt oder gleichberechtigt“ könnte man anwenden.

Ach Ja ? dann kannst Du die angeblichen Unterschiede sicher auch aus dem BetrVG begründen ?

Eine echte Mitbestimmung gibt es eigentlich nur in sozialen
Angelegenheiten (z. B. § 87 BetrVG). Hier ist ein Nein des
Betriebsrates wirklich ein Nein.

Und worin besteht dann zB der Unterschied des § 87 zu den Mitbestimmungsrechten aus den §§ 85, 91, 94, 95 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 1 oder 112 Abs. 2 BetrVG ???
Ich harre der Aufklärung !

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