Hallo Leute,
Ein Unternehmer hat zwei unabhängige Firmen.
Ein Standort mit BR und ein Standort ohne BR.
Zu dem Standort mit BR werden von dem anderen Standort Mitarbeiter zur Arbeitsunterstützung versendet.
Ist der BR dann auch für diese Mitarbeiter zuständig?
Oder kann man es als Subdienstleistung eines x-beliebigen Unternehmens sehen?
Gruß an alle Interessierten
Ich bin mir nicht sicher, aber „alle im Betrieb tätigen Personen“ heißt für mich: Nicht nur Arbeitnehmer dieses Betriebes, sondern auch betriebdsfremde Personen, die dort ihrer Tätigkeit nachgehen…
Quelle: §75 BetrVG
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
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Zu früh geklickt… 
Nu hab ich zu früh auf Abschicken geklickt…
Also für mich würde das heißen, daß der Betriebsrat für die „Ausgeliehenen“ zuständig ist, solange diese in dessen Betrieb tätig sind.
Ich hab leider im Moment keine Kommentare zum BetrVG vorliegen.
Hallo,
werden die AN nur gelegentlich im anderen Betrieb eingesetzt, bleibt der BR für sie zuständig z. B. bei Arbeitszeit, Dienstplan (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), auch wenn dies die Arbeitsorganisation des anderen Betriebs berührt.
Liegt eine Versetzung iSd § 95 Abs. 3 vor, ist der BR vor der Versetzung in der Mitbestimmung nach § 99. Der BR hat dann bei dieser Versetzung z. B. zu prüfen, ob nicht die Vorschriften des AÜG berührt sind, wenn der aufnehmende Betrieb eine eigene juristische Person ist.
&Tschüß
Wolfgang
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