Ungerechtfertigte Bereicherung?
Grüße,
Die Versicherung schickt einen Scheck (ohne Restwertermittlung eines Sachverständigen und Kenntnisse zum Kilometerstand). Im Begleitschreiben steht ein Betrag von 220,00 € zur Abgeltung der Ansprüche.
Dies wird wohl die Arbeit des Sachbearbeiters gewesen sein. Aufgrund dieser Annahme wird man auch davon ausgegangen sein, dass weitere Aufwände nicht rentabel sind: Lieber €220 zahlen als nochmal X Zeit reinstecken.
Auf dem Scheck, im dortigen Betreff und unter dem Scheck steht aber ein Betrag von 2200,00 € (also 3 mal dokumentiert).
Der Scheck wird von anderen Personen ausgestellt, die im Zweifelsfall vom Umstand und Sachverhalt keine Ahnung haben. Es ist davon auszugehen, dass sich irgendwo zwischen Sachbearbeitung und Prokura ein Fehler eingeschlichen hat.
Was passiert wenn der Scheck eingereicht wird. Kann die Versicherung eine Rückzahlung fordern wenn auf dem Scheck eigentlich nur 220,00 € stehen sollten?
Der Scheck ist eigentlich kein Vertrag. Die von der Versicherung zu erbringende Leistung ist im Begleitschreiben festgelegt. Somit würde sich der Scheckempfänger um die Differenz bereichern. Einen Besitzanspruch erwirbt er durch die Einlösung jedoch nicht.
Überwiegend ist ja von 2200,00 € die Rede.
Wie gesagt, es handelt sich um getrennte Geschäftsprozesse. Der Prozess, der für die Höhe der Forderung zuständig ist, hat mit der Scheckerstellung nichts zu tun. „Überwiegend“ ist es nur deshalb, weil die Scheckerstellung die dreimalige Kennzeichnung des Betrags vorsieht und die Sachbearbeitung nur die einmalige gegenüber dem Forderer.
Kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den 220,00 € um einen Tippfehler handelt?
Es kann eher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Scheck um einen Fehler handelt; es ist ja ganz offensichtlich, dass die bereitgestellte Geldmenge nicht zum Sachverhalt paßt!
Das Problem ist auch: falls es zu einer Rückforderung kommen sollte, gilt der Betrag von 220,00 € ja vom Schadensnehmer als akzeptiert.
Höchstwahrscheinlich, denn er hätte gegen das Begleitschreiben Einspruch erheben sollen. Die diesbezügliche Frist hat er dann vermutlich verstreichen lassen.
Es wäre Teil der Sorgfaltspflicht des Schadensnehmers, wenn ihm dieser Widerspruch bekannt war, die Versicherung auf den Sachverhalt hinzuweisen und eine Richtigstellung zu beantragen.
Insbesondere wenn:
Laut Online-Berechnung im Internet wäre der Wertverlust aber höher als 220 € einzustufen (bei rd. 500 €).
In diesem Fall ist - egal in welche Richtung man es betrachtet - eine signifikante Abweichung zwischen dem ausgewiesenen Betrag und der Höhe der berechtigten Forderung.
Akzeptiert der Schadensnehmer die Ausschüttung von €220, so ist die Versicherung natürlich zufrieden. Wenn dem Schadensnehmer bewusst ist, dass der Schaden sich auf €500 beläuft, ihm aber €2000 ausgeschüttet werden so kann er das stillschweigend hinnehmen oder die Versicherung auf den Fehler aufmerksam machen.
So die Versicherung dann auf die Idee kommt, dass ihnen ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, hätten sie immer noch das Recht, die Differenz zurückzufordern: Aus einem ganz offensichtlichen Fehler Anderer entsteht kein Rechtsanspruch auf Besitz!
Hätte man dann anstatt rd. 2000 € Gewinn rd. 250 € Verlust?
Man hätte nie 2000€ „Gewinn“. Man hätte sich möglicherweise unrechtmäßig um 2000€ bereichert - Geld, was die Versicherung jederzeit zurückfordern kann (§ 812 Abs. 1 BGB)
Und 250€ „Verlust“ hat man auch nicht, wenn man das Angebot der Versicherung akzeptiert hat, denn durch Annahme dokumentiert man ja, dass der Schaden hinreichend ausgeglichen wurde.
Gruss,
Michael