Betragsrückerstattung KV

Hallo,

es gibt in der PKV und GKV Tarife mit Beiragsrückerstattung.
Also, wenn man im Jahr nicht zum Arzt ging (oder Grenzen eingehalten hat) gibt es Beitragsanteile zurück.
Wie müssen diese Rückerstattungen bei der Steuererklärung angegeben werden und wenn ja wo?
Und wann? Im Jahr der Rückerstattung?

VG, René

Hallo,

es gibt in der PKV und GKV Tarife mit Beiragsrückerstattung.
Wie müssen diese Rückerstattungen bei der Steuererklärung
angegeben werden und wenn ja wo?

Auf der Anlage Vorsorgeaufwand sind bereits die gekürzten Beträge in die jeweiligen Kennzahlen einzutragen, also die Differenz aus gezahlten und erstatteten Beiträgen.

Und wann? Im Jahr der Rückerstattung?

Ja - Zuflußprinzip (§11 EStG).

VG
Markus

Besten Dank! owT.
VG, René

Hi,

nehmen wir an, der Versicherte hat die Beitragsrückzahlung nur deshalb bekommen, weil er bei seiner PKV keine Rechnungen eingereicht hat. Können diese Rechnungen dann von der Rückerstattung abgezogen werden bevor diese bei den Beiträgen angerechnet wird?

Grüße

Hi,

nehmen wir an, der Versicherte hat die Beitragsrückzahlung
nur deshalb bekommen, weil er bei seiner PKV keine Rechnungen
eingereicht hat. Können diese Rechnungen dann von der
Rückerstattung abgezogen werden bevor diese bei den Beiträgen
angerechnet wird?

Nein, PKV-Beiträge sind Sonderausgaben, Arztrechnungen allenfalls außergewöhnliche Belastungen.
Wenn diese schon niedriger waren als die Beitragsrückerstattung, sind sie mit gtößter Wahrscheinlichkeit auch niedriger als die sog. zumutbare Eigenbelastung und damit steuerlich nicht relevant.

Grüße
Markus

Hallo,

Können diese Rechnungen dann von der Rückerstattung abgezogen werden bevor diese bei den Beiträgen angerechnet wird?

würd mal kühn behaupten, nein.
Diese könnten aber dann unter Sonderausgaben/aussergewöhnliche Belastungen angegeben werden.
Halt wie Zuzahlungen eines gesetzl. Versicherten.

VG, René, (der auch falsch liegen könnte)

Nein, PKV-Beiträge sind Sonderausgaben, Arztrechnungen
allenfalls außergewöhnliche Belastungen.
Wenn diese schon niedriger waren als die
Beitragsrückerstattung, sind sie mit gtößter
Wahrscheinlichkeit auch niedriger als die sog. zumutbare
Eigenbelastung und damit steuerlich nicht relevant.

…und deshalb sollte man ab 2010 genau rechnen, ob man die BRE mitnimmt oder ob man seine belege einreicht.

gruß inder