Betrbl.Altersvorsorge und Kinderzuschlag

Moin :smile:
Wird eine betrbl.Direktversicherung (nach §3.63 EstG)beim
Kinderzuschlag,als Einkommen gerechnet?.Das ausgezahlte Netto,ist um den monatl.Versicherungsbetrag niedriger als das Gesamtnetto.Ich hoffe ich hab mich verständlich ausgedrückt :wink:

Dein Text ist mehr als verwirrend.

Wenn eine Betriebliche Altersversorgung nach dem 60. Lebensjahr als Rente ausgezahlt wird, gibt es keine Versicherungsbeiträge.

Oder meinst Du Krankenkassenbeiträge ?

Gruß Merger

Anrechnung von Einkommen

Oder meinst Du Krankenkassenbeiträge ?

Ich denke, es ist gemeint, ob bei den Einkommen, die für die Berechnung relevant sind, der Betrag als Einkommen zählt oder nicht.

Beispiel:
Bruttoeinkommen 3000,00€
Direktversicherung 200,00€

Wird jetzt um die 200,00€ gekürzt (mindert ja das Steuerbrutto), oder werden die vollen 3000,00€ in Ansatz gebracht?

Ich würde tippen (!), dass die 3000,00€ voll in Ansatz gebracht werden, bin mir aber nicht sicher.

Gruß
Guido

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Danke ertsmal Guido und Merger,für eure Antworten.
Es ist auch schwer zu erklären.Versuche es ausführlicher.
Die Entgeltumwandlung wird im Gesamtbrutto vor der Versteuerung aufgeführt,dann aus dem Gesamtbrutto heraus genommen(da ja steuerfrei).Das restl.Brutto versteuert.Am Ende wird dann vom Netto der Direktversicherungsbetrag wieder abgezogen und an den Finanzdienstl. gezahlt.z.b.3000 Brutto -230 Entgeltum.=2770 steuerpfl.Brutto abzgl.sozialvers.=2000 netto - 230euro Direktversicherung =1770 netto Auszahlungbetrag.Werden dann die 1770 oder die 2000 Euro als Einkommen gerechnet.Der Ag ist der Versicherungsnehmr.

Hi,

ich habe Dich also richtig verstanden :smile:

Wie gesagt: Ich glaube , dass die Direktversicherung außer Acht gelassen werden muss, also gerechnet wird, als würde sie nicht existieren (so lese ich es aus dem Ausfüllhinweis im Link).

Ich weiß es aber nicht!

Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es hier den ein oder anderen Experten gibt …

VG
Guido

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Hallo,

ich vermute einmal, dass es sich hier um eine Betriebliche Altersversorgung handelt die vor 2005 abgeschlossen wurde.
Diese wäre allerdings nur dann steuerfrei, wenn es sich um eine Kapitalauszahlung handelt.

Bei Auszahlung auf Rentenbasis waren auch Verträge (Abschluss vor 2005) schon immer steuerpflichtig.

Gruß Merger

Hallo,

das eine ist das Netto, das andere (abz. AV-Beitrag) der Auszahlungsbetrag.
D.h. der Nettobetrag wird angerechnet.

Als Beispiel, wenn der AN noch einen VL-Vertrag hat oder in einer Werkswohnung wohnt, werden diese Beträge auch noch vom Netto abgezogen, sodass sich der Auszahlungsbetrag noch mehr verringert, sich aber am Nettoverdienst nichts mehr ändert.

Viele Grüße

Gesine

Danke für eure Mühe.Gilt da dann nicht §11 SGB II ?? Nicht unter § 11 Abs. 2 Nr. 4 fallen steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG), die der Arbeitgeber an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt und durch diesen finanziert werden. Diese Beträge bleiben jedoch anrechnungsfrei, weil sie nicht dem Arbeitnehmer, sondern direkt dem Finanzdienstleister zufließen (keine bereiten Mittel).Gemäß § 82 Abs. 2 Buchstabe a EStG gehören auch die aus einem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu den geförderten Altersvorsorgebeiträge.
Also doch das bereinigte Netto???

Hallo,

solangsam sehe ich keinen Sinn mehr in deinen Fragen:

1.) in deinem ersten Text schreibst DU

„Wird eine betrbl.Direktversicherung (nach §3.63 EstG)beim
Kinderzuschlag,als Einkommen gerechnet?.“

Einkommen aus einer betr.Alterversorgung erzielt man erst im Alter,
wenn aus der BAV Rentenversicherungsbeiträge an den Versicherten fließen - Darauf bezog sich auch meine Antwort.

  1. Während der Ansparphase einer BAV hat man keine zusätzlichen Einnahmen. Hier muss man allerdings auch noch unterscheiden ob es sich um eine Arbeitgeber-finanzierte BAV oder eine Arbeitnehmer-finanzierte BAV handelt.

Bei einer Arbeitnehmer-finanzierten BAV werden dem AN die Beiträge (also keine Einnahmen) von seinem Brutto-Gehalt abgezogen.

Bei einer Arbeitgeber-finanzierten BAV zahlt der AG die Beiträge.
Ob die AG-finanz. BAV überhaupt dem AN zufließt kommt oft auf den
Vertrag bzw. auf die Betriebszugehörigkeit des AN an.

Gruß Merger

Firmendirektversicherung - Beiträge !
Hi!

Bei Auszahlung auf Rentenbasis waren auch Verträge (Abschluss
vor 2005) schon immer steuerpflichtig.

Es geht nicht um die Auszahlungebeträge, es geht um die Beiträge, die man während seines Berufslebens einzahlt - und diese mindern das steuer- und sozialversicheungspflichtige Einkommen (§ 3 EStG) solange sie 4% der BBG nicht überschreiten.

Bei Altverträgen steht im § 40b EStG die Steuerfreiheit beschrieben.

Gruß
Guido

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Quatsch!
Hi!

das eine ist das Netto, das andere (abz. AV-Beitrag) der
Auszahlungsbetrag.

Das ist falsch!

Das Eine ist das Nettoeinkommen (Gesamtbrutto minus Abzüge), das Andere ist das GESETZLICHE Nettoeonkommen (als wäre die BV nicht vorhanden).

Der Auzahlungsbetrag ist das, was augezahlt wird, es kann also vorher noch ein Vorschuss runter, Reisekosten drauf, etc. gerechnet werden.

D.h. der Nettobetrag wird angerechnet.

Gruß
Guido

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Habe mal nachgefragt
Hi!

Es wird wohl beim Bruttoeinkommen nicht abgezogen, beim Netto aber wohl.

Der freundliche Herr der hiesigen Arbeitsgentur, den ich heute zu Gast hatte, machte mich auf diesen Flyeraufmerksam (Seite 17 oder 18).

VG
Guido

Danke Guido,für die Mühe :wink: Sehr nett!
Unter der Antwort von Gesine,hatte ich schon § etc. aufgeführt,die zum tragen kommen müssten(aus WDB Fachinformation zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur:smile:.Theoretisch wäre das Netto anzurechnen abzgl.des Betrages für die Direktversicherung,da keine bereiten Mittel.Der Antragsteller hat keinen Zugriff auf den Vertrag und kann diesen ändern,kündigen o.ä.

Nachfrage

Hi!

das eine ist das Netto, das andere (abz. AV-Beitrag) der
Auszahlungsbetrag.

Das ist falsch!

Das Eine ist das Nettoeinkommen (Gesamtbrutto minus Abzüge),
das Andere ist das GESETZLICHE Nettoeonkommen (als wäre die BV
nicht vorhanden).

Das ist doch der „angenommene“ Auszahlungsbetrag, oder ? Netto minus AV.
z.B.

2000,00 brutto

  • Lst
  • SV

1500, Netto

  • 100,00 AV
    1400 Auszahlung

So habe ich den UP verstanden. Was vom Netto noch alles abgezogen wird, ist doch irrelevant, oder?

Der Auzahlungsbetrag ist das, was augezahlt wird, es kann also
vorher noch ein Vorschuss runter, Reisekosten drauf, etc.
gerechnet werden.

Genau so meinte ich es.

D.h. der Nettobetrag wird angerechnet.

Gruß
Guido

Hi!

Das ist doch der „angenommene“ Auszahlungsbetrag, oder ? Netto
minus AV.

Es gibt keinen „angenommenen“ Auzahlungsbetrag!

Es gibt ein (Gesamt)Brutto, ein gesetzliches Brutto , ein Netto , ein gesetzliches Netto und einen Auszahlungsbetrag.

2000,00 bruttoEinkommen

  • 100,00 Beitrag

1900,00 Gesamtbrutto

  • Lst
  • SV

1430,00 Netto

  • 100,00 AV
    1400 Auszahlung

Nö.

Es gibt ein Gesamtbrutto, aus dem bereits die Beiträge der Direktversicherung bereits abgezogen ist, sodass von dieser verminderten Zahl die gesetzlichen Abzüge gerechnet werden.

Von dem daraus resultierenden Netto kann der Beitrag nicht noch einmal abgezogen werden.

So habe ich den UP verstanden. Was vom Netto noch alles
abgezogen wird, ist doch irrelevant, oder?

Wenn man den Auszahlungsbetrag ermitteln will, ist es das nicht.

Gruß
Guido

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Hallo Guido,

habe ich zwischenzeitlich erkannt.

Durch den 1. Text des Fragestellers mit dem Begriff Einkommen bin ich auf Irrwegen gelandet.

Gruß Merger