Betreff: befreite Vorerbin

Guten Abend, meine Mutter ist verstorben und hat verfügt, dass das Tierheim Nacherbe ist. Ich bin nach Paragraph 2136 als befreite Vorerbin eingetragen.
Da ich alleinstehend bin, sollte das Erbe nicht an die Geschwister meiner Mutter gehen

Meine Mutter wollte mich absichern, da ich krankheitsbedingt teilweise an den Rollstuhl gefesselt bin.

Nun meine Frage:
Ich bewohne seit 35 Jahren eine Eigentumswohnung meiner Mutter, die durch Zahlung von Miete abbezahlt wurde.
Desweiteren besitzt meine Mutter ein kleines Einfamilienhaus. Im Haus könnte ich mit dem Rollstuhl leben (Einbau Treppenlifter, Umbau Badezimmer)
Dafür müsste ich aber die Wohnung veräußern.

Kann ich Immobilien als befreite Vorerbin veräußern?

Vielen Dank im voraus
Mfg Herma Mönck

Verkaufen geht nicht aber vermieten der Wohnung und die Mietgeldnutzung, das geht!
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vorerbe.html ramses90

Das wäre aber besser mit der Einsetzung der Tochter als Alleinerbin möglich gewesen.
Nun ist man „befreite Vorerbin“, das lässt einem wenigstens einige Freiräume.
Man darf sehr wohl Grundstücke/Immobilien verkaufen (verschenken z.B. nicht !), man darf nur das Erbe( gemeint den Wert ) (für den Nacherben) nicht „böswillig“ schmälern.
Ein Verkauf zu reellem Preis erfüllt diesen Tatbestand nicht. Er ist jedenfalls grundsätzlich zulässig.

MfG
duck313

Wurde eigentlich gelesen was da verlinkt wurde?
Und hier nocmal im einzelnen:
Im Grundbuch wird der Schutzmechanismus zugunsten des Nacherben dadurch verwirklicht, indem dort ein so genannter Nacherbenvermerk eingetragen wird, § 51 GBO (Grundbuchordnung). Ein etwaiger Erwerber ist also durch den Nacherbenvermerk hinreichend gewarnt und kann sich darauf einrichten, dass das Grundstücksgeschäft, das er mit dem Vorerben tätigt, möglicherweise nicht von Dauer ist. - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/vorerbe.html#.dpuf"
Die Probleme des Käufers mit dem Nacherben sind demzufolge vorprogrammiert wenn die Immobilie vom Vorerben verkauft wird.
Ein, auch befreiter Vorerbe darf das Erbe nicht schmälern, woher das „böswillig“ kommt ist ein Rätsel! ramses90

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"Gemäß § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben in seinem Testament nämlich von nahezu allen gesetzlichen Beschränkungen befreien.

Man spricht in diesem Fall vom befreiten Vorerben. Ist der Vorerbe befreit, muss er beispielsweise nicht mehr das Gebot einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beachten, § 2133 BGB, er kann Nachlassgegenstände für sich selber verbrauchen, § 2134 BGB, und er kann Grundstücke, die zum Nachlass gehören, veräußern. Ein umfassend befreiter Vorerbe hat dem Grunde nach nur die Verpflichtung, dem Nacherben dasjenige von der Erbschaft zu verschaffen, was bei Eintritt der Nacherbfolge noch vorhanden ist, § 2138 Abs. 1 BGB. Er ist dem Nacherben lediglich dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er über Nachlassgegenstände unentgeltlich verfügt, sprich wenn er sie verschenkt hat oder wenn er den Nacherben bewusst benachteiligt hat, § 2138 Abs. 2 BGB."

Mag sein, man müsste den genauen Wortlaut des Testamentes kennen. Aber der Begriff „Befreiter Vorerbe“ nach § 2136 BGB wurde ja genannt.

MfG
duck313